Befreiung vom Rundfunkbeitrag (Härtefall) für Studierenden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Rundfunkteilnehmer gemeldet und in Abschlussphase seines Studiums, begehrte Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen besonderer Bedürftigkeit/Härte. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Eine elterliche Befreiung nach §4 Abs.3 RBStV erstreckt sich nicht auf erwachsene Kinder; formelle Nachweise für §4 Abs.1 und ein Ablehnungsbescheid sozialrechtlicher Leistungen für den Härtefall nach §4 Abs.6 RBStV fehlten. Bloße Einkommensschwäche begründet keinen Anspruch.
Ausgang: Klage auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen behauptetem Härtefall als unbegründet abgewiesen; formelle Nachweise und Ablehnungsbescheid sozialrechtlicher Leistung fehlen
Abstrakte Rechtssätze
Die vom Gesetz in §4 Abs.3 RBStV geregelte Befreiung der Eltern erstreckt sich nicht auf erwachsene, nicht zu den dort genannten minderjährigen unverheirateten Kindern gehörende Personen.
Die Befreiungstatbestände des §4 Abs.1 RBStV sind durch behördliche Nachweise zu belegen; ohne Vorlage der vorgesehenen Bescheinigungen ist eine Befreiung nicht zu gewähren.
Die Härtefallbefreiung nach §4 Abs.6 RBStV setzt grundsätzlich voraus, dass zunächst ein Antrag auf entsprechende sozialrechtliche Leistungen gestellt und ggf. durch Ablehnungsbescheid abgeschlossen worden ist; ein bloßer Nachweis von Einkommensschwäche genügt nicht.
Spezielle Verweisungen in §4 Abs.6 Satz 2 RBStV bedingen die Vorlage entsprechender behördlicher Bescheide; fehlt ein solcher Bescheid, greift die Sonderregelung nicht ein.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist beim Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er sich in der Abschlussphase seines Studiums befinde und keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen unter anderem vorgetragen: Der Kläger habe sich im März 2013 in der Abschlussphase seines Studiums befunden, jedoch keinen Anspruch mehr auf BAföG gehabt. Ihm habe lediglich ein Studienkredit zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Er sei in den Haushalt seiner Eltern zurückgezogen, die aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit seien. Wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls sei der Kläger ebenfalls von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die Härtefallregelung umfasse ausnahmslos alle Personen, die ein Einkommen unterhalb des sozio-kulturellen Existenzminimums hätten, auch Studenten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird u.a. vorgetragen: Eine Befreiung einkommensschwacher Studierender im Rahmen der rundfunkrechtlichen Härtefallregelungen stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Die Ablehnung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
a)
Die den Eltern des Klägers gewährte Befreiung erstreckt sich nicht gemäß § 4 Abs. 3 RBStV auf den Kläger; denn bei dem in der Vorschrift genannten Personenkreis handelt es sich um nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner sowie minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil.
Vgl. NRW LT-Drs. 15/1303, S. 40.
b)
Eine Befreiung für den hier in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 RBStV ist ausgeschlossen; der Kläger hat nicht durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen, dass er zu dem dort aufgeführten Personenkreis zählt (vergleiche § 4 Abs. 7 RBStV).
c)
Eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 RBStV unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die spezielle Regelung in § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV findet keine Anwendung, da der Kläger keinen entsprechenden behördlichen Bescheid vorgelegt hat.
Darüber hinaus hat die Landesrundfunkanstalt gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV generell in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann; allerdings führt die bloße Einkommensschwäche als solche nicht zu einer Befreiung. Zudem sind von vornherein nicht gemeint diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden.
Vgl. Urteil des BVerwG vom 12.10.2011 ‑ 6 C 34/10 - zu den entsprechenden Regelungen des RGebStV.
Kommt danach die Härtefallregelung überhaupt erst zur Anwendung, wenn die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV ausgeschlossen sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass ein Antragsteller zunächst einen Antrag auf Gewährung entsprechender sozialrechtlicher Leistungen stellt. Erst im Falle einer Ablehnung kann geprüft werden, ob darüber hinaus von der Rundfunkbeitragspflicht unter dem Gesichtspunkt des besonderen Härtefalls befreit werden kann.
Einen derartigen Ablehnungsbescheid hat der Kläger nicht vorgelegt. Gründe, die einer entsprechenden Antragstellung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.
Kostenentscheidung: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.