Asylklage pakistanischer Staatsangehöriger wegen Familienkonflikt und Schulden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote für Pakistan. Er berief sich auf Bedrohungen durch Geschwister bzw. die Gruppe „Sippa Shaba“ nach Heirat einer schiitischen Frau sowie auf Forderungen aus Schulden. Das VG Münster verneinte eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung und sah zudem staatlichen Schutz sowie internen Schutz in Pakistan als möglich an. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote wurden mangels substantiierter Gründe ebenfalls abgelehnt; die Klage blieb insgesamt erfolglos.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung voraus, die an ein Merkmal des § 3b AsylG anknüpft.
Bedrohungen und Gewalt im Zusammenhang mit familiären Konflikten oder Schuldforderungen stellen regelmäßig kriminelles Unrecht bzw. private Streitigkeiten dar und begründen ohne Anknüpfung an ein Asylmerkmal keine Flüchtlingseigenschaft.
Geht die Gefährdung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist Flüchtlingsschutz nur eröffnet, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, effektiven Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote scheiden aus, wenn dem Schutzsuchenden im Herkunftsstaat eine zumutbare interne Schutzalternative offensteht (§ 3e AsylG).
Werden die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nicht erfüllt, liegen regelmäßig auch die engeren Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am xx xx xxx geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger. Er habe Pakistan am 10. Februar 2009 verlassen und sei nach längerem Aufenthalt in Aserbaidschan am 06. August 2016 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am xx. K. xxxwurde sein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich entgegengenommen.
Die Anhörung des Klägers im Bundesamt erfolgte am xx K. xxx. Dort trug er im Wesentlichen vor: er habe Pakistan 2009 ohne besonderen Grund verlassen. Er sei nach Baku (Aserbaidschan) gegangen und habe dort eine Textilfabrik eröffnet. Er habe dort eine schiitische Frau geheiratet. 2013 sei er in Pakistan gewesen und habe seiner Familie davon erzählt. Sein Vater sei dann gestorben und seine Geschwister hätten ihn dafür verantwortlich gemacht. Seine Geschwister gehörten zur Gruppe der „Sippa Shaba“. Sie hätten ihn geschlagen und ihm verboten, seine Frau nach Pakistan mitzubringen. Er sei auch telefonisch bedroht worden und man würde ihn in Pakistan überall finden. Aserbaidschan habe er schließlich mit seiner Frau und seinen Kindern verlassen, weil es auch mit der dortigen Familie Probleme gegeben habe. Sein Schwiegervater, der Kontakte zur Drogenmafia habe, habe ihn nicht akzeptiert. 2013 sei dieser aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie hätten sich dann oft versteckt und seien 2016 ausgereist.
Mit Bescheid vom xx. G. xxx wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Asyl wurde nicht anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Pakistan angedroht.
Der Kläger hat am 03. März 2017 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom xx. G. xxx zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom xx G. xxx zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom xx G. xxx zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. G. 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) nicht zu. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. G. 2013 – 10 C 22.12 –, juris m.w.N.
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden ist oder solches zu befürchten hat.
Der Vortrag des Klägers, der sein behauptetes Schicksal - wie viele Asylbewerber - nicht durch Beweismittel nachweisen konnte, ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen, § 108 Abs. 1 VwGO. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der vom Asylsuchenden dargelegten Verfolgung dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechend überzeugt sein, wobei die Person des Schutzsuchenden und dessen Möglichkeiten zu beachten sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris.
Unabhängig von der etwaigen Glaubhaftigkeit des Vortrags lässt sich diesem schon nicht entnehmen, dass der Kläger aufgrund eines asylrechtlich relevanten Merkmals gem. § 3b AsylG verfolgt worden sein will. Ursprünglich habe er Pakistan ohne besonderen Grund verlassen. Als er schon in Aserbaidschan gelebt habe, sei er von seiner Familie und der Sippa Shaba bedroht worden. Grund dafür sei zum einen gewesen, dass er eine Schiitin geheiratet habe. Ein weiterer Grund, den er erstmals in der mündlichen Verhandlung offengelegt hat, sei gewesen, dass er 100.000 Dollar Schulden gehabt habe, weil der Markt mit den von ihm gekauften Waren abgebrannt sei. Man habe die Sippa Shaba eingeschaltet und diese hätte das Geld von ihm gefordert und ihn bedroht. Es handelt sich demnach um rein privatrechtliche Streitigkeiten in Form kriminellen Unrechts. Dabei ist schon nicht im Ansatz erkennbar, aufgrund welchen Asylmerkmals der Kläger bedroht worden sein will. Dass seine Frau eine andere Religion habe und deshalb von seiner Familie abgelehnt worden sei, genügt nicht.
Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass es sich bei der vom Kläger genannten Verfolgung um staatliche oder staatlich zurechenbare Verfolgung im Sinne von § 3c AsylG gehandelt habe. Die Handlungen sollen von den Brüdern sowie der Sippa Shaba und somit von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, Schutz vor derartigen Vorfällen zu bieten.
Abgesehen von alledem ist davon auszugehen, dass dem Kläger in Pakistan interner Schutz gemäß § 3e AsylG zur Seite stand. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Brüder oder die Mitglieder der Sippa Shaba Anstrengungen unternehmen würden, um den Kläger über die lokalen Grenzen hinaus ausfindig zu machen. Hinzu kommt, dass potentiell verfolgte Personen in den Städten, vor allem in den Großstädten, sicherer leben als auf dem Land. Sogar wegen Mordes von der Polizei gesuchte Personen können in den weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegenden Städten unbehelligt leben.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: August 2018), Seite 19.
Das Gericht ist überzeugt, dass für den Kläger als gebildeten Mann die Möglichkeit bestanden hätte, sich in einem der anderen Landesteile niederzulassen und dort zu leben. Greifbares dafür, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat der Kläger nicht vorgebracht, und es ist auch nicht erkennbar. Im Gegenteil ist des dem Kläger sogar in einem fremden Land, in Aserbaidschan, gelungen, sich eine neue Existenz aufzubauen.
Soweit der Kläger Probleme mit der Familie seiner Ehefrau in Aserbaidschan vorgetragen hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung weder eine Verfolgungshandlung in der gem. § 3a AsylG erforderlichen Intensität noch eine Verfolgung aufgrund eines Asylmerkmals im Sinne von § 3b AsylG. Nach dem Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sei sein Schwiegervater, der bei der Mafia gewesen sein, nicht mit der Hochzeit einverstanden gewesen und habe ihm das Leben zur Hölle gemacht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um private Probleme. Schließlich ist auch insoweit ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls interner Schutz gem. § 3e AsylG zur Seite stand.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a Abs. 1 GG. Liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nicht vor, so sind auch die engeren Voraussetzungen der Asylanerkennung nicht gegeben. Unabhängig davon hat der Kläger selbst angegeben, von der Türkei aus auf dem Landweg und somit über sichere Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.
III. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG sind nicht gegeben. Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch insoweit besteht für den Kläger jedenfalls die Möglichkeit des internen Schutzes.
V. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, die Ausreisefrist folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.