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Verwaltungsgericht Münster·7 K 1552/21·07.06.2022

VG Münster: Klage abgewiesen – Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben; das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.

Ausgang: Klage abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abweisung der Klage trägt regelmäßig der Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

2

Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten vorläufig anordnen.

3

Der Verpflichtete kann die Vollstreckung durch Stellung einer Sicherheitsleistung in der vom Gericht bestimmten Höhe abwenden.

4

Wird die Vollstreckung vorläufig zugelassen, kann das Gericht als Maßstab eine Sicherheitsleistung von beispielsweise 110 % des vollstreckbaren Betrags anordnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.