Asyl Pakistan: unglaubhafter Vortrag zu politischer Verfolgung – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der pakistanische Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote und wandte sich gegen Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreiseverbots. Das VG Münster hat die Klage insgesamt abgewiesen. Asylberechtigung scheiterte an der Einreise über sichere Drittstaaten; Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz wurden mangels glaubhafter, schlüssiger Verfolgungsschilderung verneint. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen nicht vor; auch Befristung und Androhung seien rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz, Abschiebungsverbote sowie kürzere Befristung des Einreiseverbots abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen, wenn der Ausländer auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus einem in § 3 AsylG genannten Verfolgungsgrund voraus; der Antragsteller hat die hierfür maßgeblichen Tatsachen schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen.
Wesentliche Widersprüche, fehlende Substanz und erhebliche Steigerungen im Kerngeschehen können zur Unglaubhaftigkeit des Vortrags führen und schließen bei fehlender Überzeugungsbildung des Gerichts internationalen Schutz aus.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine einzelfallbezogene, alsbald eintretende und landesweit drohende erhebliche konkrete Gefahr, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht; allgemeine Gefahren und schlechte Lebensbedingungen genügen regelmäßig nicht (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG steht im Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf eine kürzere Frist besteht nur bei Ermessensfehlern oder besonderen schutzwürdigen Belangen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Darstellung verließ er Pakistan im September 2015 und reiste im Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Juli 2016 stellte er einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens vor, Pakistan verlassen zu haben, weil er dort nicht mehr sicher sei. Er sei Mitglied einer Partei namens „Thereek-e-Insaf“ und habe für diese eine Vielzahl von Demonstrationen organisiert und an solchen auch teilgenommen. Bei der letzten Demonstration in Lahore am 10. Mai 2015 seien er und seine Mitstreiter von politischen Gegnern angegriffen worden. Er, der Kläger, habe daraufhin bei der Polizei in Lahore Anzeige gegen die Angreifer erstattet. Daraufhin habe man ihn und seine Eltern in der Folgezeit immer wieder telefonisch bedroht, um zu erreichen, dass er die Anzeige zurücknehme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur Anhörung verwiesen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls werde er nach Pakistan abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Der Kläger hat am 2. Januar 2017 fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Durch den Angriff der politischen Gegner seien Anhänger seiner Gruppe schwer verletzt oder gar getötet worden. Weitere Einzelheiten ergäben sich aus der beim Bundesamt vorgelegten und ins Deutsche übersetzten Strafanzeige. Auch er, der Kläger, und seine Eltern seien mit dem Tode bedroht worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht,
hilfsweise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Tage ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausblieben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO.
Es ist schon fraglich, ob in der telefonischen Mitteilung eines Bekannten des Klägers, wonach der Kläger angeblich erkrankt sei, überhaupt ein (konkludenter) Verlegungsantrag zu sehen war. Dies zugunsten des Klägers unterstellt war einem solchen Antrag nicht stattzugeben, weil kein erheblicher Grund glaubhaft gemacht wurde (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO). Der lediglich pauschale Hinweis auf eine (angebliche) Erkrankung ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes reicht hierfür nicht aus. Es hätte jedenfalls konkreter Angaben bedurft, die auf die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers hätten schließen lassen können.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (1.), auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (2.), Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (3.) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan (4.). Auch die Abschiebungsandrohung (5.) und die Befristungsentscheidung (6.) sind rechtmäßig.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dies ergibt sich aus Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 26a AsylG. Alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland sind entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder auf Grund der Anlage I zu § 26a AsylG sichere Drittstaaten, sodass jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger, der nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, vor.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylG), weil er nicht verfolgt bzw. nicht bedroht ist wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdnr. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rdnr. 37; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rdnr. 22.
Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten der Antragsteller folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rdnr. 77; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rdnr. 8.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren hält das Gericht den Vortrag des Klägers für unglaubhaft. Der Kläger hat im Hinblick auf die vorgetragene Verfolgung durch Anhänger der Regierungspartei keinen in sich stimmigen Sachverhalt geschildert, der das Gericht davon hätte überzeugen können, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handelt. Vielmehr ist sein Vortrag von wenig Substanz und von diversen Widersprüchen gerade im Kerngeschehen geprägt und enthält einen in wesentlichen Teilen komplett neuen Vortrag. Insbesondere die Schilderungen zu dem am 10. Mai 2015 in Lahore angeblich stattgefundenen Übergriff sind nicht konsistent. So hatte der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch angegeben, die Angreifer hätten ihn und seine Mitstreiter mit Pistolen, Gewehre, Kalaschnikows, Steinen und Stöcken angegriffen; ein Freund sei angeschossen worden; er selbst sei ohnmächtig geworden. In der vom Kläger vorgelegten, angeblich von ihm bei der Polizei gestellten Strafanzeige,
vgl. zum Problem der Echtheit vorgelegter antragsbegründender Unterlagen: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: August 2018, Seite 25,
heißt es, dass die Angreifer, die mit „der Pistole und anderen großen Gewehren geschossen“ hätten, zwei seiner Freunde schwer verletzt hätten. Er selbst sei ebenfalls verletzt worden. Die Angreifer seien davon ausgegangen, dass sie den Kläger und seine Kollegen tödlich getroffen hätten und hätten daraufhin den Tatort mit den Worten: „Lasst uns gehen! Falls einer von ihnen überleben sollte, werden wir ihn töten.“ Wie der Kläger dies bei angeblicher Ohnmacht alles miterlebt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass bei dem Übergriff Teilnehmer seiner Gruppe schwer verletzt oder gar getötet worden seien. Hierbei handelt es sich um einen völlig neuen Sachvortrag, der erhebliche Steigerungstendenzen aufweist. Von Tötungen hat der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch bei seiner angeblichen Anzeigenerstattung gegenüber der Polizei in Lahore gesprochen. Gleiches gilt im Hinblick auf telefonische Todesdrohungen gegenüber seinen Eltern, die erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger noch angegeben, dass es den Anrufern darum gegangen sei, ihn zu zwingen, die Anzeige bei der Polizei zurückzunehmen.
Ferner konnte der Kläger auf mehrfache Nachfrage gegenüber dem Bundesamt keine genaueren Angaben zum Tathergang machen. Auch sind die Angaben zu seinen angeblichen Verletzungen mehr als vage und in Anbetracht des Geschilderten nicht nachvollziehbar. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche in der mündlichen Verhandlung auszuräumen hat der Kläger nicht genutzt.
Ausgehend hiervon geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger Pakistan vorverfolgt verlassen hat und somit erst Recht keinerlei Verfolgung bei seiner Rückkehr zu erwarten hätte.
3. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG.
4. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erheblicher konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erkennbar.
Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rdnr. 250 f. m. w. N.
Eine den Kläger betreffende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist nach diesen Maßstäben nicht ersichtlich. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden.
Ebenso wenig führen weder die allgemeine Gefahr, in Pakistan Opfer eines Übergriffs durch Private zu werden, noch die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn hierbei handelt es sich jeweils um allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage für den Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall erforderte,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rdnr. 252 f. m. w. N.,
sind nicht erkennbar, weil der Kläger aufgrund der obigen Ausführungen nicht sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt wird.
5. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG; die Ausreisfrist folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG.
6. Die sinngemäß auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, gerichtet auf die Setzung einer kürzeren Frist, zulässig, aber unbegründet. Die Regelung in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen ist, liegen vor. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Ein entsprechender Anspruch des Klägers ist durch die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts untergegangen. Das Bundesamt war sich ausweislich der Erwägungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 10 des Bescheides) dessen bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Die in die Entscheidung eingestellten Erwägungen sind ermessensgerecht. Insbesondere hat das Bundesamt schutzwürdige Belange des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen; der Kläger hat solche weder geltend gemacht noch sind in seiner Person solche Umstände erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §§ 83b, 83c AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.