Verpflichtungsklage gegen Zustimmungsbescheid unzulässig mangels eigener Antragstellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag; der ursprüngliche Zustimmungsantrag wurde jedoch allein von der technischen Überwachungsorganisation gestellt. Das Verwaltungsgericht hält die Verpflichtungsklage für unzulässig, weil die Klägerin keinen eigenen Antrag bei der Ausgangsbehörde gestellt oder eine Vertretungsmacht dargelegt hat. § 79 Abs.1 Nr.2 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen nicht anwendbar. Die Klage wird abgewiesen; die Berufung wird zugelassen.
Ausgang: Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen, da keine eigene vorherige Antragstellung bei der Ausgangsbehörde vorlag
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verwaltungsakten, die nur auf Antrag erlassen werden, ist eine Verpflichtungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger zuvor selbst einen entsprechenden Antrag bei der Ausgangsbehörde gestellt hat.
Eine Verpflichtungsklage eines Dritten ist unzulässig, wenn der antragstellende Dritte nicht erkennbar im Namen und mit Vertretungsmacht des begehrenden Unter-nehmens gehandelt hat.
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Regelung zur Geltendmachung fremder Rechte durch Dritte) ist nicht dahin auszulegen, dass sie die Antragsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage ersetzt oder eine fehlende vorherige Antragstellung heilend überwindet.
Das in einer Verpflichtungsklage enthaltene Begehren auf Aufhebung einer versagenden Entscheidung ist nicht selbständig geeignet, die materiell erforderliche vorherige Antragstellung zu umgehen; im Vordergrund steht das Verpflichtungsbegehren auf Erlass des Verwaltungsakts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Bereich der Abfallentsorgung tätig. Im Dezember 2003 schloss sie mit der technischen Überwachungsorganisation (TÜO) F. GmbH, D. , einen Überwachungsvertrag mit dem Ziel einer Zertifizierung von verschiedenen Anlageteilen ihrer Niederlassung in B. . Die F. GmbH übersandte den Überwachungsvertrag mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 an den Rechtsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt O. -X. , mit dem Antrag auf Zustimmung.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 erteilte der Rechtsvorgänger der Beklagten die Zustimmung zum Überwachungsvertrag mit der Maßgabe, dass sich die Zertifizierung ausschließlich auf die Tätigkeiten "einsammeln, befördern, lagern und behandeln" bezieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus den Stellungnahmen der zuständigen Vorortbehörde (Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht S. -Q. ) Bedenken hinsichtlich der Zertifizierung für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten "verwerten" und "beseitigen" ergeben hätten.
Der Bescheid wurde ausschließlich der Firma F. GmbH zugestellt. Den hiergegen sowohl von der Klägerin als auch von der Firma F. GmbH eingelegten Widerspruch wies der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:
Die Beklagte sei nicht berechtigt, materiell zu prüfen, ob die in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten auch das Verwerten und Beseitigen von Abfall beinhalten würden. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 1 EfbV, wonach die Beklagte ausschließlich berechtigt sei, den Inhalt des Überwachungsvertrages sowie die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde der technischen Überwachungsorganisation zu überprüfen.
Unabhängig davon seien die in der Anlage vorgenommenen Tätigkeiten als Verwerten bzw. Beseitigen einzuordnen. Die Begriffe Abfallverwertung und Abfallbeseitigung in der EfbV seien mit den Begriffen im KrW-/AbfG deckungsgleich. Aus §§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 2 KrW-/AbfG ergebe sich, dass die in mehraktigen Entsorgungsverfahren durchzuführenden Teilschritte entweder als Verwertung oder als Beseitigung einzuordnen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesumweltamtes NRW vom 6. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2005 zu verpflichten, die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zwischen der Firma S1. Industrie Service GmbH und der F. GmbH auch im Hinblick auf die zu zertifizierenden Tätigkeiten "verwerten und beseitigen" zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Zustimmungsbehörde sei in der Überprüfung der Zustimmungsvoraussetzungen nicht auf die Überprüfung des Vertragstextes beschränkt. Ansonsten hätte es der Regelungen in § 15 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 EfbV nicht bedurft. Des Weiteren ergebe sich die Prüfungsbefugnis aus § 15 Abs. 3 EfbV.
Das im KrW-/AbfG angelegte System der Entsorgungshandlungen (§§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 2) könne nicht unbesehen auf die Tätigkeitsbeschreibungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV übertragen werden. Wortlaut und Systematik der EfbV sprächen dafür, die Tätigkeiten des Verwertens und Beseitigens enger auszulegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Wird - wie hier - ein Verwaltungsakt erst auf entsprechenden Antrag hin erlassen, ist zur Zulässigkeit der Klage grundsätzlich eine vorherige Antragstellung bei der Ausgangsbehörde erforderlich.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 Rdnr. 5a.
Hier hat nicht die Klägerin, sondern allein die technische Überwachungsorganisation den entsprechenden Antrag auf Zustimmung gestellt (vgl. Blatt 1 der Beiakte Heft 1 zu 7 K 111/05). Dieser Antragstellung kann mangels entsprechender Umstände nicht entnommen werden, dass sie auch (konkludent) im Namen und kraft Vollmacht des betreffenden Entsorgungsunternehmens erfolgen sollte. Auch die Beklagte hat den Antrag in diesem Sinne aufgefasst, denn der Ablehnungsbescheid ist konsequenterweise nur an die technische Überwachungsorganisation gerichtet worden und nicht etwa (zusätzlich) auch an das Entsorgungsunternehmen.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO getroffenen Regelung. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, da keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage erhoben worden ist. Die Situation bei der Verpflichtungsklage ist insofern nicht mit der bei einer Anfechtungsklage vergleichbar, als es einem Kläger in erster Linie um das Verpflichtungsbegehren geht; dem darin notwendig enthaltenen Aufhebungsbegehren hinsichtlich der versagenden Verwaltungsentscheidung und des diese bestätigenden Widerspruchsbescheides kommt keine selbständige Bedeutung zu.
Vgl. hierzu auch Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auf. 2006, § 79 Rdnr. 13.
Deutlich wird das in dem vorliegenden Fall, in dem es der Klägerin nicht um die Abwehr einer Belastung im Sinne eines Eingriffs geht, sondern um das Tätigwerden einer Behörde im Sinne des Erlasses eines Verwaltungsaktes, nämlich der Zustimmung zum Überwachungsvertrag. Es bleibt ihr unbenommen, jederzeit einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, der im Falle der Ablehnung mit den dafür zulässigen Rechtsbehelfen weiter verfolgt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.