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Verwaltungsgericht Münster·7 K 1007/03.A·05.09.2005

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage in Angola

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte Schutz vor Abschiebung nach Angola. Das Gericht verneinte Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG), weil der Kläger unverfolgt ausgereist sei und nach dem Friedensabkommen kein staatliches Verfolgungsinteresse mehr erkennbar sei. Es stellte jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG fest, da dem schwer verletzten und versorgungsbedürftigen Kläger wegen der humanitären Lage und fehlenden familiären Rückhalts eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Die Abschiebungsandrohung wurde insoweit aufgehoben, als sie Angola betraf; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt und Abschiebungsandrohung bzgl. Angola aufgehoben; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz setzen grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen (drohender) politischer Verfolgung und Ausreise voraus; eine deutlich spätere Ausreise kann gegen fortbestehendes Verfolgungsinteresse sprechen.

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§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die sich bei Rückkehr in den Zielstaat für die betroffene Person individuell realisiert.

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Allgemeine Gefahrenlagen im Zielstaat unterliegen grundsätzlich der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; Abschiebungsschutz kommt insoweit nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer individueller Umstände eine extreme Gefahrenlage droht.

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Eine extreme Gefahrenlage kann vorliegen, wenn ein Ausländer wegen schwerer körperlicher Beeinträchtigungen nicht existenzsichernd tätig sein kann und im Zielstaat wegen fehlender tragfähiger familiärer Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit existenziell scheitert.

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Besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, ist eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf den betroffenen Zielstaat rechtswidrig und insoweit aufzuheben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz§ 53 Ausländergesetz§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 1. April 2003 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2003 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 24. Oktober 2002 auf dem Luftweg aus Angola aus und nach einer Zwischenlandung in Addis Abeba am 25. Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Am 31. Oktober 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab der Kläger am 4. November 2002 im Wesentlichen zu Protokoll: Er sei von der UNITA gezwungen worden, für diese Diamanten zu schürfen. Im Juli 2000 sei er von der angolanischen Armee aufgegriffen, geschlagen und zwei Tage festgehalten worden. Dann sei er auf einen LKW verbracht worden, weil er habe verlegt werden sollen. Unterwegs seien die Soldaten ausgestiegen, er habe mit anderen Gefangenen im LKW bleiben müssen. Plötzlich habe er einen Knall gehört und gefühlt, dass sein Kopf gebrannt habe. Er sei vom LKW gesprungen und habe bemerkt, dass auch sein gesamter Rücken gebrannt habe. Er habe sich im Sand gewälzt und sei am Straßenrand liegen geblieben. Am nächsten Morgen habe er gehört, dass die UNITA den Transport angegriffen habe. Er sei von einem ihm bekannten Kaufmann ins Krankenhaus gebracht worden. Dieser Kaufmann habe auch seine Ehefrau informiert, die für seine Behandlung 400 US-Dollar gezahlt habe. Die FAA habe eine Woche später eine Durchsuchung im Krankenhaus durchgeführt und anschließend einen Bericht über ihn erstattet. Auf Anraten des Arztes habe seine Ehefrau ihn in ein Privatkrankenhaus nach Luanda bringen lassen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er ambulant weiter behandelt worden. Morgens habe er ins Krankenhaus gemusst und abends sei er wieder nach Hause gegangen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich zu Hause aufgehalten. Die FAA habe ihn zwar gesucht, sei aber nie bei ihm zu Hause gewesen.

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Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 1. April 2003 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Angola zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Asylanerkennung scheide aus, weil der Kläger die Einreise auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland nicht glaubhaft gemacht habe. Es liege kein Abschiebeverbot vor. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger gezwungen worden sei, für die UNITA Diamanten zu schürfen, ohne dass seine Ehefrau davon Kenntnis gehabt habe; denn andererseits sei es ihr möglich gewesen, ihn einen Tag nach der Einlieferung ins Krankenhaus dort aufzusuchen. Es sei unwahrscheinlich, dass ihn ein Bekannter nach dem Unfall mitgenommen und ins Krankenhaus gebracht habe. Außerdem habe der Kläger Angola erst zwei Jahre nach den von ihm geschilderten Vorfällen verlassen und sich zudem die gesamten zwei Jahre von der FAA unbehelligt zu Hause aufgehalten. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner Verbrennungen eine bestimmte Behandlung benötige.

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Am 8. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus: Die angolanische Armee habe den Lastwagen, auf dem er sich befunden habe, in die Luft gesprengt. Dass die UNITA den Transport angegriffen habe, sei nur ein Gerücht gewesen. Es treffe zu, dass ihn seine Ehefrau am Tag nach seiner Einlieferung im Krankenhaus aufgesucht habe; sie habe von dem Unfall erfahren und sei sofort ins Krankenhaus gekommen. Als er im Krankenhaus gewesen sei, seien Militärangehörige dort gewesen und hätten gesagt, dass er für die UNITA tätig gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 1. April 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen. Laut ärztlichem Entlassungsbericht des St. W I in D vom 2. Oktober 2003 leidet der Kläger neben großflächigen Verbrennungen, eingeschränkter Mobilität des linken Arms durch Narbenstrukturen nach Verbrennungen an einer chronischen Niereninsuffizienz und einer malignen arteriellen Hypertonie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; er kann auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht verlangen. Er hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 1. April 2003 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder des § 60 Abs. 1 AufenthG. Er hat Angola unverfolgt verlassen und ist auch derzeit in Angola nicht von politischer Verfolgung bedroht.

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Vgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, S. 315, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, S. 21; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, S. 1089. Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus.

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Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O..

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Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer drohenden oder abermals eintretenden Verfolgung und der Flucht des Klägers lässt sich nicht feststellen. Der Kläger weist schwere offensichtliche Verbrennungen auf, die ihm seinen Ausführungen zufolge im Juli 2000 zugefügt worden sind, als der Lastwagen, auf dem er transportiert worden ist, von der angolanischen Armee in die Luft gesprengt worden ist. Seine Ausreise aus Angola fand aber erst im Oktober 2002, also mehr als zwei Jahre später, statt. Dass zu diesem Zeitpunkt noch ein staatliches Verfolgungsinteresse an dem Kläger bestand, hat er nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum ihm, der für die UNITA Diamanten geschürft haben will, nach Abschluss des Friedensabkommens zwischen der UNITA und den Regierungsstreitkräften im April 2002 noch eine Verfolgung drohte oder in Zukunft drohen sollte. Selbst ehemalige UNITA-Kämpfer müssen in Angola nicht mehr mit staatlichen Repressionen rechnen,

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vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. April 2005 und vom 5. November 2004,

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mit Blick darauf ist erst recht nicht vorstellbar, dass ehemalige Diamantenschürfer der UNITA eine Verfolgung zu befürchten haben.

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person des Klägers erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes - AuslG - ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz erheblicher bestehender Gefahren für den Ausländer „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die oberste Landesbehörde aber von der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung keinen Gebrauch macht. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, S. 77 (80) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1 ff.

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An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, 54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 AufenthG festzuhalten.

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Der Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr nach Angola einer extremen Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola und der in der Person des Klägers liegenden individuellen Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und Leben gefährdet wäre.

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Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten.

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Vgl. zur Versorgungslage in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update 2005.

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Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende existenzielle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wäre deshalb typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die „Sperrwirkung" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen individuelle Besonderheiten, die den Kläger von dieser „Sperrwirkung" befreien. Der Kläger ist auf Grund seiner schweren Verletzungen nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen; er ist vielmehr auf die Versorgung durch Dritte angewiesen. Mit Blick auf die nach wie vor angespannte humanitäre Situation in Angola, die immer noch durch einen täglichen Überlebenskampf gekennzeichnet ist, hätte der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola keine Überlebenschance. Er ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er mit Hilfe der Familie für eine Existenzgrundlage sorgen könnte. Denn ihm fehlte im Falle seiner Rückkehr nach Angola der notwendige familiäre Rückhalt. Nach seinen glaubhaften Ausführungen hatte er zu seinen Eltern sowie seiner ersten Ehefrau und seinen Kindern schon lange vor seiner Ausreise und zu seiner zweiten Frau seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Es erscheint schon kaum vorstellbar, dass es dem schwerbehinderten Kläger im Falle seiner Rückkehr gelänge, seine Familie ausfindig zu machen. Darüber hinaus kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass seine Familie in der Lage wäre, neben ihrer auch noch für seine Lebensgrundlage zu sorgen. Es ist ferner nicht beachtlich wahrscheinlich, dass seine zweite Frau für seinen Lebensunterhalt sorgen würde. Sie hat ihn zwar bis zu seiner Ausreise versorgt; darüber, ob sie sich ihm - er ist nur nach traditionellem Recht mit ihr verheiratet - aber noch immer verpflichtet fühlt oder ob sie nicht vielmehr, nachdem er schon drei Jahre keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt hat, eine andere Bindung eingegangen ist, oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, für ihn zu sorgen, lässt sich eine verlässliche Aussage in der Weise, dass er auf eine zu erwartende Unterstützung durch seine zweite Frau verwiesen werden könnte, nicht treffen.

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Die Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist, im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b des Asylverfahrensgesetztes, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.