Irak: Subsidiärer Schutz wegen Milizbedrohung; Flüchtlingseigenschaft mangels Verfolgungsgrund
KI-Zusammenfassung
Die irakischen Kläger wandten sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz sowie Abschiebungsverboten durch das Bundesamt. Das VG Münster erkannte ihnen subsidiären Schutz zu, weil aufgrund glaubhaft geschilderter Bedrohung/Erpressung durch eine Miliz bei Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) drohe und interner Schutz nicht zur Verfügung stehe. Die Flüchtlingseigenschaft lehnte das Gericht ab, da kein asylrelevanter Verfolgungsgrund substantiiert dargelegt und eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak mangels Verfolgungsdichte verneint wurde. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein und hob infolge subsidiären Schutzes auch Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot auf.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: subsidiärer Schutz zuerkannt und Folgeregelungen aufgehoben, im Übrigen (v.a. Flüchtlingseigenschaft) abgewiesen; teils eingestellt wegen Klagerücknahme.
Abstrakte Rechtssätze
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG ist zuzuerkennen, wenn aufgrund konkreter, glaubhaft vorgetragener Umstände bei Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsvortrags kann sich aus detailreicher, in sich stimmiger und übereinstimmender Schilderung sowie dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ergeben.
Interner Schutz (§§ 4 Abs. 3, 3e AsylG) setzt neben sicherer Erreichbarkeit wirksamen und dauerhaften Schutz sowie die Sicherung des Existenzminimums voraus; fehlt es daran, scheidet eine Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative aus.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) erfordert eine nachvollziehbare Anknüpfung der drohenden Verfolgung an einen in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund; pauschale, widersprüchliche Angaben genügen nicht.
Eine Gruppenverfolgung setzt eine kritische Verfolgungsdichte voraus, die eine Regelvermutung eigener Betroffenheit für alle Gruppenmitglieder im maßgeblichen Gebiet rechtfertigt; diese ist für Sunniten im Irak ohne ausreichende Anhaltspunkte zu verneinen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Bescheides vom 13. Februar 2017 dazu verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 28. Februar 1986 geborene Kläger zu 1) und die am 26. Dezember 1994 geborene Klägerin zu 2) sind irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reisten sie am 24. Juli 2015 auf dem Landweg aus Bagdad in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr auf die Zuerkennung von internationalen Flüchtlingsschutz beschränkter Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. Juni 2016 förmlich entgegen genommen.
Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. September 2016 trug der Kläger zu 1) zur Begründung des Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er habe sich selbständig gemacht und einen eigenen Laden gehabt. Am 25. Juni 2015 seien zwei Fahrzeuge vor seinem Laden angehalten. Drei der fünf Leute, die in diesen Fahrzeugen gesessen hätten, seien zu ihm gegangen und hätten ihm zunächst gesagt, dass sie ihn umbringen würden, sofern er nicht kooperiere. Sie forderten ihn dann auf, ihnen binnen drei Tagen 30.000 $ zu geben. Dabei hätten sie Pistolen auf ihn gerichtet. Warum die Leute sein Geld wollten, wisse er nicht. Er habe dann seinen Laden geschlossen und sei zunächst zu Hause geblieben. Er habe Angst um seine Frau gehabt, die ja immer zur Universität gegangen sei. Als später ein Arzt bei seiner Frau eine Schwangerschaft feststellte, habe er auf dem Rückweg vom Arzt einen Anruf von seinem Bruder erhalten. Der habe ihm mitgeteilt, dass sein Haus und auch sein Laden zerstört seien. Sie seien dann bei einem Freund untergekommen und hätten die Flucht vorbereitet.
Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. September 2016 trug die Klägerin zu 2) zur Begründung des Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Ihr Mann sei bedroht worden. Sie habe persönlich nicht mitbekommen, was ihrem Mann passiert sei. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass eine Gruppierung aus dem Iran in dessen Laden gestanden und von ihm 30.000 $ binnen drei Tagen gefordert habe. Andernfalls würde er getötet werden. Als ihr Mann nach Hause gekommen sei und ihr diesen Vorfall geschildert habe, sei sie aus Angst nicht mehr in die Universität gegangen. Auf dem Rückweg vom Arzt, als ihre Schwangerschaft festgestellt worden sei, habe ihr Mann einen Anruf von dessen Bruder erhalten, der mitgeteilt habe, dass ihr Haus verwüstet worden sei. Die Fenster seien eingeworfen und alles sei verwüstet worden. Daraufhin seien sie zu Freunden ihres Mannes gegangen und hätten die Ausreise vorbereitet.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2018, den Klägern am 15. Februar 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte die Kläger zur Ausreise auf, drohte ihnen für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in den Irak an (Ziff. 5) und befristete das Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate (Ziff. 6).
Hiergegen haben die Kläger am 28. Februar 2018 Klage erhoben.
Die Kläger tragen im Wesentlichen der Auffassung, sie gingen davon aus, dass sie durch die Shia-Miliz verfolgt worden seien. Sie hätten keinen Anknüpfungspunkt mehr im Irak.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise, festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Personen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Klageerwiderung auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
II. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beklagte ist in der Ladung auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden.
III. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist hinsichtlich seiner Ziffern 3, 4, 5 und 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes; im Übrigen haben die Kläger keinen der begehrten Ansprüche.
1. Die Kläger können von der Beklagten die, hilfsweise begehrte, Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG verlangen. Die Kläger haben stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak als ernsthafter Schaden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht.
a. Eine Behandlung ist als „unmenschlich” anzusehen, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 - NVwZ 2011, S. 413; und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330.
b. Nach dem Vortrag der Kläger geht das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon aus, dass stichhaltige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese im Falle einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären, welche den Klägern bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak in Form der Bedrohung bzw. Erpressung durch eine Miliz drohten.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass den Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Irak mit einer Verfolgung durch die Miliz aufgrund der Vorfälle im Juni 2015 zu rechnen hätten, welche sie der Lebensgefahr aussetzen würden. Denn die Kläger konnten im Rahmen der Anhörung aus Sicht des Gerichts glaubhaft und auch in Details übereinstimmend schildern, dass der Kläger zu 1) in seinem Geschäft durch Angehörige einer Miliz bedroht bzw. erpresst worden ist. Dabei konnten die Kläger diesen Sachverhalt wiederholt ausführlich und mit Details und – nach dem Eindruck des Gerichts – ohne Übertreibungen schildern und kritische Nachfragen beantworten. Dabei haben die Kläger im Rahmen der informatorischen Befragung durch das Gericht insbesondere den Eindruck gemacht, als belasteten sie die Vorfälle, die zu ihrer Ausreise aus dem Irak geführt haben, emotional schwer, was das Gericht zum Anlass nimmt, die Schilderungen als glaubhaft anzusehen.
Die Kläger können auch nicht nach §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen werden. Interner Schutz steht den Klägern nicht zur Verfügung, vgl. § 3e AsylG. Der interne Schutz setzt nämlich zusätzlich zur tatsächlichen und sicheren Erreichbarkeit des Schutzortes voraus, dass der Einzelne dort wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung erlangen kann und sein Existenzminimum gesichert ist. Letzteres ist der Fall, wenn die schutzsuchende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindungen von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann,
BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 , NVwZ 2007, S. 590f. – juris Rn. 11.
Dies ist vorliegend für die Kläger im Irak außerhalb ihrer Herkunftsregion in Bagdad nach den dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen nicht der Fall. Für die Kläger scheidet auch eine Rückkehr nach Bagdad, von wo die Kläger ausgereist sind, aus. Es ist davon auszugehen, dass sie dort bei ihrer Rückkehr weiter bzw. wieder verfolgt werden durch die Miliz.
2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG.
a. Einem Ausländer ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht aus Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, § 3 Abs. 1 AsylG.
Weitere Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a - 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erläutert § 3b AsylG im Einzelnen näher.
Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar hervor, findet die – auch wenn dies anders als nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.mn. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39.
Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ist der Ausländer dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.
Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8.
b. An diesen Maßstäben gemessen begründet das Vorbringen der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist keine Anknüpfung an ein asylrechtlich relevantes Merkmal glaubhaft vorgetragen worden oder ersichtlich. Der klägerische Vortrag, die Verfolgung bzw. Bedrohung sei erfolgt, da sie Sunniten seien oder der Vater des Klägers zu 1) beim Militär gewesen sei, ist pauschal und ohne weiteren Details vorgetragen worden. Zudem steht dieser Vortrag im Widerspruch zu dem klägerischen Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Dort ist vorgetragen worden, dass die Kläger nicht wüssten, warum sie bedroht bzw. erpresst worden seien.
c. Die Kläger, die arabische Sunniten sind und zuletzt in Bagdad gelebt haben, ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung zuzuerkennen.
aa. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines der in § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris., mit weiteren Nachweisen.
bb. In Anwendung dieser Maßgaben ist eine Gruppenverfolgung der Sunniten im (gesamten) Irak zu verneinen.
Im Irak werden die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien durch traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmt. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak, und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 %).
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018), Seite 6.
Dabei hatte sich die Sicherheitslage im Irak ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch der terroristischen Organisation „Islamischer Staat in Irak und Syrien“ (IS) dramatisch verschlechtert. Systematische, grausamste Verbrechen von IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägten hier das Bild. Die terroristischen Aktivitäten der letzten Jahre setzten sich im Jahr 2016 fort. Eine besondere Rolle spielten dabei die Anschläge des IS. Als Reaktion auf den Vorstoß des IS wurden viele Milizen im Irak wieder mobilisiert. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen gehen Gewalttaten gegen Zivilisten auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus. Obwohl die schiitischen Milizen im November 2016 im Rahmen der Dachorganisation Popular Mobilisation Forces/Units (PMF bzw. PMU) formal in die irakischen Regierungskräfte integriert wurden, gibt es im Irak keine offizielle Instanz, die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren.
Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Irak“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 24. August 2017, Seite 35; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018), Seiten 8 ff.
Vielmehr handeln insbesondere schiitische Milizen eigenmächtig. Dies geht einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Ihre Schwäche erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Insbesondere ist die Lage von Sunniten, die aus (ehemaligen) IS-Gebieten stammen, teilweise sehr schlecht.
Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Irak“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 24. August 2017, Seite 84 f., S. 179.
Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, schiitische und auch sunnitische Milizen, wobei die mobilisierten schiitischen Milizen Racheakte und Vertreibungsaktionen gegen sunnitische Iraker begehen. Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weitgehend schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018), Seiten 9 ff.
Auch sind in den vergangenen Jahren Tausende sunnitische Männer und Jungen von Milizen und Regierungstruppen in Wohnhäusern, an Kontrollpunkten und Lagern für Binnenvertriebene ergriffen worden und seitdem „verschwunden“. Paramilitärische Milizen und Regierungstruppen verübten 2016 Kriegsverbrechen und andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Menschenrechtsverletzungen, die sich vor allem gegen sunnitische Araber richteten.
Vgl. amnesty international: Amnesty Report 2017 – Irak (Berichtszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016).
Trotz dieser Situation liegen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak durch schiitische Milizen oder andere nicht staatliche Akteure wegen des sunnitischen Glaubens vor. Die Verfolgungshandlungen, denen nach dem oben Dargestellten der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, weisen weder im Staat Irak in seiner Gesamtheit noch im Zentralirak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Wie oben bereits ausgeführt, setzt sich die irakische Bevölkerung zu 60 bis 65 % aus Schiiten, zu 17 bis 22 % aus Sunniten und zu 15 bis 20 % aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es nicht annähernd ausreichende Hinweise.
Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 4 ZB 17.31091 -, juris, Rn. 14; VG Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2016 – Au 5 K 16.30604 -, juris, Rn. 27, mit weiteren Nachweisen.
3. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der Verpflichtung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zur Klarstellung aufzuheben.
4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen.
5. Damit ist auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben, weil diese gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG eine Abschiebungsandrohung voraussetzt, die hier aufgehoben worden ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.