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Verwaltungsgericht Münster·6a K 682/17.A·05.04.2018

Flüchtlingseigenschaft für irakischen Homosexuellen; kein interner Schutz im Irak

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz und die daran anknüpfenden Nebenentscheidungen des BAMF; das Begehren auf Asylanerkennung nahm er in der mündlichen Verhandlung zurück. Das VG Münster verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es sah eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgung wegen Homosexualität im Irak und verneinte eine interne Schutzalternative. Folglich wurden auch Ablehnung von subsidiärem Schutz/Abschiebungsverboten, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot aufgehoben; das Verfahren wurde hinsichtlich Asylberechtigung eingestellt.

Ausgang: Verfahren wegen Klagerücknahme zur Asylanerkennung eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der Nebenentscheidungen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn einer Person wegen ihrer sexuellen Orientierung als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) drohen.

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Von einer schutzsuchenden Person kann zur Vermeidung von Verfolgung nicht verlangt werden, ihre Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten oder beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung Zurückhaltung zu üben.

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Die Feststellung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände; maßgeblich ist, ob die für Verfolgung sprechenden Gründe gegenüber entgegenstehenden Tatsachen überwiegen.

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Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Umständen aus der Intimsphäre sind übermäßig zudringliche oder diskriminierende Befragungen zu vermeiden; Zurückhaltung bei der Offenlegung intimer Details begründet für sich genommen keine Unglaubwürdigkeit.

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Eine interne Schutzalternative (§ 3e AsylG) scheidet aus, wenn für die betroffene Person im Herkunftsstaat keine erreichbaren und zumutbaren Rückzugsorte bestehen, die effektiven Schutz vor Verfolgung bieten.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 12 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG§ 3 AsylG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, gerichtet war.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er am 13. August 2015 den Irak und reiste am 1. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Mai 2016  förmlich entgegengenommen.

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Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens unter anderem vor, er habe im Irak in Bagdad gewohnt. Er sei homosexuell und habe einen Freund gehabt. Sie seien beste Freunde gewesen und ein Jahr und drei Monate zusammen gewesen. An einem Freitag habe er sexuellen Verkehr mit diesem Freund in der Wohnung seiner Eltern gehabt. Sie seien von dessen Eltern erwischt worden. Sein Freund sei geschlagen worden. Er sei abgehauen. Er habe Bagdad verlassen und habe in Karbala in einem Hotel gewohnt. Sein Freund sei von dessen Eltern getötet worden. Jetzt werde er gesucht. Seine Eltern wüssten von der Geschichte. Dies sei eine große Schande für seine Familie. Er habe ein neues Auto gehabt. Er habe einem Freund von der Geschichte erzählt. Diese habe im geraten, dass er in die Türkei gehen solle. Dort könne er arbeiten und leben. Er habe sein Auto verkauft und habe den Irak verlassen. Er habe mit 20 oder 21 Jahren gemerkt, dass er homosexuell sei. Er habe sich sehr geschämt. Mit 20 habe er mit seinem Freund, mit dem er seit Schulzeit zusammen gewesen sei, das erste Mal sexuell verkehrt. Er habe 15 oder 16 Mal mit seinem Freund geschlafen, meistens in seinem Auto. Er habe über Facebook erfahren, dass sein Freund getötet worden sei. Seine Eltern seien von den Eltern seines Freundes bedroht worden. Er habe am 21. Juli 2015 das letzte Mal Kontakt mit seinen Eltern gehabt und sich furchtbar mit ihnen gestritten. Das sei ein Montag oder Dienstag gewesen. Er könne sich genau daran erinnern weil der Streit so schlimm gewesen sei. Am 17. oder 18. Juli habe er das dann mit seinem Freund geschlafen. Er habe den Wagen in Karbala an einen Mann verkauft. Den Namen wisse er nicht. Er habe dessen Reisepass, den Personalausweis und die Staatsangehörigkeitsurkunde des Mannes gesehen. Auf Vorhalt müsse er einräumen, den Namen zu kennen: N. I.. In Deutschland habe er keine sexuellen Kontakte zu Männern gehabt. Seine Staatsangehörigkeitsurkunde habe er immer bei sich getragen.

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Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Verfolgungshandlungen seien nicht vorgetragen. Soweit Antragsteller vortrage, dass er homosexuell sei ergebe sich aus diesem Umstand keine automatische Verfolgungshandlung. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass es keinerlei konkrete Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger gegeben habe. Ferner sei der Antragsteller auch auf interne Schutzmöglichkeiten in Bagdad zu verweisen, da es durchaus möglich sei in einer 2-Millionen-Einwohner-Stadt in einem anderen Gebiet eine Wohnmöglichkeit auffinden zu können.

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Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. Januar 2017 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

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Der Kläger hat am 31. Januar 2017 Klage erhoben und sich in seinem Hauptbegehren gegen die Ablehnung seiner Anerkennung als Asylberechtigtem und Ablehnung seiner Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gewendet.

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Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Sein Freund sei von dessen Familie getötet worden. Er habe dies über Facebook erfahren. Dessen Familie habe behauptet, der Freund sei bei einem Autounfall gestorben. Dies sei gelogen. Der Onkel des Freundes mütterlicherseits sei ein hochrangiges Mitglied einer schiitischen Miliz. Deren Einfluss sei größer als derjenige der regulären Streitkräfte des Irak.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung im angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

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Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit er mit der Klageschrift die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 12 VwGO).

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Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2018 durch den Bevollmächtigten des Klägers erklärten Klagerücknahme hinsichtlich der zunächst begehrten Verpflichtung, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist hinsichtlich der Ziffern 1, 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG.

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Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak jedenfalls aufgrund seiner Homosexualität flüchtlingsrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Kläger besteht für diesen eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Irak.

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Gemäß §§ 3 ff. AsylG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die sexuelle Orientierung (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei ist es nicht zumutbar, von homosexuellen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden

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EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 – ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 – NVwZ 2014, S. 132, juris Rn. 71.

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Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt

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BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, S. 162, juris Rn. 17.

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Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist

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BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 – Juris Rn. 12.

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Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen

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BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, S. 180, Juris Rn. 17.

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Dem Kläger ist es gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe entsprechend den o.g. Anforderungen glaubhaft zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers vor allen Dingen bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ist eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Gerade durch die persönlichen glaubhaften Angaben des Klägers über sein Schicksal im Zusammenhang mit seiner Homosexualität steht für das Gericht fest, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

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Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sein Schicksal als Homosexueller glaubhaft und hinreichend detailliert geschildert, wobei anzumerken ist, dass entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

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EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13 bis 150/13 – ABl. EU 2015, Nr. C 46 S. 4 – NVwZ 2015, S. 132, Juris Rnrn. 65ff.

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darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Dabei hat das Gericht insbesondere auch berücksichtigt, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und gewisse Sachverhalte gegenüber dem Bundesamt nicht so deutlich bzw. anders angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubwürdig ist

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vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Juris Rn. 69.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage des Gerichts betont, dass sich bei seinen homosexuellen Neigungen um höchstpersönliche Angelegenheiten handele, hinsichtlich derer es ihm schwerfalle sie zu verbalisieren.

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Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell veranlagt ist und diese homosexuelle Veranlagung sowohl schon in jugendlichem Alter im Irak, als auch nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland in der Form auslebt, dass er mittlerweile aktiv nach einem Partner sucht. Er fühlt sich seit vielen Jahren zu Männern hingezogen. Das Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Kläger die Homosexualität nur aus asyltaktischen Gründen vorgibt. Vielmehr sprechen die Art und Weise, mit der der Kläger Auskunft über seine homosexuellen Neigungen gegeben hat für eine tatsächliche Homosexualität des Klägers. Dass der Kläger derzeit seine Homosexualität nicht auslebt ist in Anbetracht des Todes seines Partners im Irak nicht verwunderlich.

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Der Kläger hat bei seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht bloß abstrakt von einem ausgedachten, flüchtlingsrelevanten Sachverhalt berichtet, sondern durchaus in umfangreichen Ausführungen detailreich sein Schicksal als Homosexueller geschildert. Er hat insbesondere geschildert, wie er eigene homosexuelle Neigungen bemerkt hat und diesen dann gefolgt ist. Im Rahmen seiner Schilderungen trug der Kläger auch öfter nebensächliche Details vor, was das Gericht dazu veranlasst, den klägerischen Vortrag insoweit als glaubhaft anzusehen. Die Offenlegung seiner sexuellen Identität war dem Kläger ersichtlich unangenehm, ohne, dass dabei der Eindruck entstanden wäre, er sage nicht die Wahrheit. Das Bundesamt selbst hat die Homosexualität des Klägers nicht in Abrede gestellt, sondern ihn auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen, vgl. § 3e AsylG.

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Nach dem Gesamteindruck bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Homosexualität. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger - jedenfalls im Hinblick auf die eigene sexuelle Orientierung - aus seiner Sicht die Wahrheit gesagt hat. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen zu rechnen hätte, sofern er seine Homosexualität und deren Ausleben nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten, angesichts der im Irak herrschenden Verhältnisse in sein Heimatland zurückzukehren.

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Denn Homosexuellen droht im Irak nach den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung (§ 3a AsylG) durch Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3c AsylG. Das Bundesamt verkennt rechtsfehlerhaft, dass es für Homosexuelle keinen internen Schutz im Irak gibt, vgl. § 3e AsylG.

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Das irakische Strafgesetz verbietet gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten nicht, jedoch sind außereheliche sexuelle Beziehungen [indirekt] auf Grund des Paragraphen 394 illegal. Dadurch, dass das Gesetz gleichgeschlechtliche Ehen nicht vorsieht, verbietet es diese effektiv. Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden. Konfessionelle Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten sowie Jugendliche aus der Emo-Subkultur bedroht und verfolgt. Die konfessionellen Milizen werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. Eine polizeiliche Untersuchung ist in den wenigsten Fällen bekannt. geworden; die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden. Staatliche Rückzugsorte für Mitglieder sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutz- Initiativen ist sehr beschränkt. In vom IS kontrollierten Gebieten werden homosexuelle Handlungen mit dem Tod bestraft. Die Moral Policing Administration des IS und Online-Medien haben öffentlich 27 Hinrichtungen von Männern angekündigt, von denen behauptet wurde, dass sie homosexuell sind, zumindest neun davon im Irak. Die üblichste Methode des IS, Männer hinzurichten, von denen behauptet wird, dass sie homosexuell sind, ist das Herabstoßen von den Dächern hoher Gebäude. Schiitische Milizen üben Gewalt gegen homosexuelle Männer aus, sowie auch gegen Männer, von denen behauptet wird, dass sie homosexuell sind. Es wurde von Entführung, Exekution und Folter berichtet. Die zunehmende Gewalt und das damit verbundene Erstarken nichtstaatlicher bewaffneter Akteure hat Berichten zufolge die Schutzbedürftigkeit von Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, verstärkt. Diese Menschen, einschließlich Kinder, sind den Meldungen zufolge häufig zahlreichen Formen von Misshandlungen durch verschiedene staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, einschließlich durch ihre nahen und entfernten Familienangehörigen, das allgemeine gesellschaftliche Umfeld, staatliche Behörden sowie eine Vielzahl bewaffneter Gruppen.

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Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Irak“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 24. August 2017, S. 144 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017), Seite 14 f.

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Die dem Kläger bei einer Rückkehr drohende Verfolgung hat die Qualität einer relevanten Verfolgung i.S. von § 3 ff. AsylG. Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG an, konkret an § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexuelle bilden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihre deutlichen abgegrenzten sexuellen Identität eine bestimmte soziale Gruppe

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Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 – ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 – NVwZ 2014, S. 132, Juris Rnrn. 41ff.

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Die homosexuelle Ausrichtung des Klägers ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung so bedeutsam und prägend für seine Identität, dass er nicht gezwungen werden kann, darauf zu verzichten. Die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen an seine geschlechtliche Identität unmittelbar an.

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Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich ausgeführt, dass von einem Asylbewerber nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Infolgedessen kann einem Betroffenen auch von deutschen Behörden und Gerichten ein derartiges Verhalten zur Vermeidung von staatlichen Repressionen nicht zugemutet werden

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Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 – ABl. EU 2014, Nr. C 9 S. 8 – NVwZ 2014, S. 132, Juris Rnrn. 65ff.

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Nr. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Verpflichtung des Bundesamtes, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, sind die Negativfeststellungen des Bundesamtes zu § 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG ebenfalls rechtswidrig. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung sowie des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Der ablehnende Bescheid ist insoweit aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich seines ursprünglichen Begehrs, als asylberechtigter anerkannt zu werden zurückgenommen hat, ist dies als teilweises Unterliegen in der Sache zu werten, welches jedoch im Verhältnis zum Obsiegen des Klägers nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.