Flüchtlingseigenschaft wegen glaubhafter Konversion vom Islam zum Christentum (Iran)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum Christentum. Das VG Münster hielt die Nachfluchtkonversion nach persönlicher Anhörung und kirchlicher Auskunft für ernsthaft und identitätsprägend. Bei Rückkehr in den Iran drohe Konvertiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung wegen der eingeschränkten Religionsfreiheit und strafrechtlicher/politischer Repressionen. Der BAMF-Bescheid wurde aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid aufgehoben und Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden ist die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen nur zuzuerkennen, wenn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Beruft sich ein Schutzsuchender auf eine Verfolgungsgefahr wegen Konversion zu einer im Herkunftsstaat bekämpften Religion, muss die Hinwendung auf einer festen, ernst gemeinten inneren Überzeugung beruhen und die religiöse Identität prägen; eine bloß formale Taufe genügt regelmäßig nicht.
Das Gericht hat zur Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eigenständig Feststellungen zur religiösen Identität und zur künftig zu erwartenden Religionsausübung zu treffen; kirchenrechtliche Mitgliedschaftsregeln sind hierfür nicht maßgeblich.
Einem Konvertiten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf öffentlich praktizierte religiöse Betätigungen zu verzichten, um staatliche Sanktionen im Herkunftsstaat zu vermeiden; eine „Selbstbeschränkung“ ist für die Schutzgewährung unerheblich.
Drohen im Herkunftsstaat Konvertiten wegen Apostasie bzw. als religiös-politisch motiviert verfolgten Handlungen (z.B. Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit) Repressionen bis hin zu schwerwiegenden Sanktionen, kann dies eine Verfolgungshandlung wegen Religion begründen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben nunmehr christlicher Religion. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 26. oder 27. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. September 2016 stellte er einen Asylantrag.
Zur Begründung des Asylantrags gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Er habe bis zur Ausreise in Teheran gelebt und als Vorarbeiter bei der Bahn gearbeitet. Ein Freund, der Christ gewesen und im Iran wegen seines Glaubens sehr beleidigt worden und auch im Gefängnis gewesen sei, habe ihm viel vom Christentum erzählt. Am Anfang habe er ihm aber nicht geglaubt. Erst als er ihm dann mehr erzählt habe, sei er für ihn, den Kläger, glaubwürdig geworden. Seiner Familie habe er dies nicht erzählen können, sonst hätten sie ihn umgebracht. Seine ganze Familie sei streng schiitisch. Zwei seiner Cousins seien sehr streng. Seine Mutter habe ihm gedroht, ihn den Cousins zu übergeben, falls er Christ werde. Danach habe er sich entschieden, den Iran zu verlassen. Er sei dann in Deutschland, in einer Stadt außerhalb von Köln, möglicherweise in Aachen, von Leuten aus Holland getauft worden, die überall Perser tauften.
Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf, drohte ihm die Abschiebung in den Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag sei nicht geeignet gewesen, zu der hinreichenden Überzeugung zu gelangen, dass er tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Bereits die wenigen von ihm vorgetragenen Fakten ließen erkennen, dass er sich nicht ernsthaft mit der Religion des Christentums beschäftigt habe. Auch habe er weder genau zu sagen gewusst, wo und wann er getauft worden sei, noch habe er eine einzelne Zeile eines christlichen Gebets aufsagen können. Zudem biete auch sein Vortrag, er gehe nur selten und an Wochenenden gar nicht in die Kirche, hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Ernsthaftigkeit seiner angeblichen inneren Überzeugung infrage zu stellen. Der vorgelegten Taufbescheinigung der “Perzische Kerk Kores/International Cyrus Church“ komme keinerlei Aussagewert über die innere Überzeugung der von dieser Kirche getauften Personen zu, weil diese Kirche dafür bekannt sei, keine ernsthafte Taufvorbereitung durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder für Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen.
Der Kläger hat am 2. Dezember 2016 Klage erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend: Er habe bereits als Kind kein besonderes Interesse am islamischen Glauben gezeigt. Im jugendlichen Alter habe er den Islam als eine gewalttätige Religion empfunden, mit der er sich nicht habe identifizieren können. Durch einen Freund habe er bestimmte Inhalte des Christentums kennengelernt, die seinen Vorstellungen von einer Religion entsprochen hätten. Sein Wunsch, Christ zu werden, sei stetig gewachsen, so dass er sich entschlossen habe, den Iran zu verlassen, um zu konvertieren. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet habe er sich aufgrund seiner nicht vorhandenen Deutschkenntnisse an die „Perzische Kerk Kores“ gewandt, wo er die Möglichkeit gehabt habe, die Worte der christlichen Kirche zu verstehen, und sich dann taufen lassen. Seit seinem Aufenthalt in Billerbeck besuche er regelmäßig den örtlichen Gottesdienst der evangelischen Kirche, in der er auch Mitglied sei. Ein Glaubenswechsel sei ein kontinuierlicher und individueller Prozess. Er habe seine inneren Beweggründe, die ihn zum Glaubenswechsel veranlasst hätten, ausführlich dargelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf den Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der dem widersprechende Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO.
Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäߠ§ 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar hervor, findet die – auch wenn dies anders als nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.mn. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39.
Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ist der Ausländer dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.
Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8.
An diesen Maßstäben gemessen steht zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgten Konversion vom Isam zum Christentum außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus dem Iran verfolgt ausgereist ist. Soweit er angegeben hat, den Iran verlassen zu haben, weil seine Mutter ihm für den Fall, dass er Christ werde, gedroht habe, ihn zwei seiner streng gläubigen Cousins zu übergeben, lässt sich dem kein konkreter Hinweis auf eine bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung des Klägers im oben genannten Sinn entnehmen. Vielmehr war der Kläger eigenen Angaben zufolge im Iran noch nicht zum Christentum konvertiert und hat bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatort unbehelligt gelebt.
Ist der Schutzsuchende – wie nach dem oben Ausgeführten der Kläger – in seinem Heimatland nicht bereits aufgrund seiner religiösen Einstellung verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dabei ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dem Glaubenswechsler ist es allerdings nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, der ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zu Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A-, juris Rn. 33f .m.w.N.
Das Gericht hat unabhängig von den durch den Staat zu respektierenden Kirchenmitgliedschaftsregelungen Feststellungen zur religiösen Identität des Flüchtlings zu treffen, um die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers im Iran zu beurteilen, d.h. insbesondere, welche Art der religiösen Betätigung der Kläger für sich als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 31ff.
In Anwendung dieser Maßgaben ist das Gericht nach Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er auf Grund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels vom Islam zum Christentum gewechselt ist und die Betätigung dieses Glaubens nunmehr prägender Bestandteil seiner religiösen Identität ist.
Zwar gelang es dem Kläger nicht wirklich überzeugend, seine ursprünglichen Beweggründe für seine Hinwendung zum Christentum darzustellen. Sein Vorbringen, er habe mit dem islamischen Glauben schlechte Erfahrungen gemacht, wohingegen das, was ihm sein Freund im Iran über den christlichen Glauben erzählt und was er selbst recherchiert habe, dem entspreche, was er vom Glauben erwarte, erscheint ebenso oberflächlich wie sein Hinweis, in der Bibel erfahre man „sehr schöne angenehme Geschichten“, wobei es vor allem „Glaube, Hoffnung und Nächstenliebe“ gebe. Auch sind die Umstände seiner in Deutschland erfolgten Taufe durch die „Perzische Kerk Kores“ nicht geeignet, einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu belegen. So konnte sich der Kläger weder an den Ort noch an den genauen Zeitpunkt seiner Taufe erinnern. Auch ist er seinen Angaben zufolge ohne jegliche Vorbereitung gemeinsam mit „vielen anderen“ von einer ihm unbekannten Person, die allerdings „ein sehr netter Mensch“ gewesen sei, getauft worden. Bei diesem Ablauf drängt sich die Annahme auf, dass eine tiefer gehende Auseinandersetzung des Taufenden mit der Frage, ob der Kläger den christlichen Glauben ernsthaft angenommen hat, nicht stattgefunden hat.
Gleichwohl kann dem Kläger nicht abgesprochen werden, dass seine Konversion zum Christentum zumindest mittlerweile auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, sich zumindest in der Zeit nach seiner Taufe intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt zu haben. Dabei kann es dem Kläger durchaus abgenommen werden, dass er sich bereits im Iran für den christlichen Glauben interessiert und sich zum Glaubenswechsel entschlossen, er dort jedoch keine Möglichkeit hatte, sich umfassend über das Christentum zu informieren. Auch kann es dem Kläger geglaubt werden, dass er versucht hat, in Deutschland eine Kirche zu finden, sich dann jedoch allein deshalb von der „Perzische Kerk Kores“ hat taufen lassen, weil er dort die Sprache verstehen konnte. In der mündlichen Verhandlung gelang es dem Kläger auch, seine nunmehr erworbene Glaubensüberzeugung, insbesondere die Einzelheiten seiner Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum, nachvollziehbar darzustellen. So hat er anschaulich geschildert, in seiner Kindheit gläubiger Muslim gewesen zu sein, im Jugendalter allerdings begonnen zu haben, am Islam zu zweifeln und nach einem seinen Vorstellungen entsprechenden Glauben gesucht zu haben. Dabei brachte er durchaus deutlich zum Ausdruck, aus welchen Gründen er sich vom Islam abgewandt und dem christlichen Glauben zugewandt hat. Auch wenn etwa seine Hinweise auf das „Verhalten der Muslime“ und seine Kritik am Propheten Mohammed („… dieser Mann kann kein Prophet sein, wie er gelebt hat,…“) etwas pauschal erscheinen, war dem Kläger deutlich anzumerken, dass er sich ganz intensiv mit Glaubensfragen auseinandersetzt. Dies wird auch bestätigt durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Pfarramtliche Auskunft des Pfarrers der Evangelischen Kirchengemeinde Billerbeck vom 12. Juni 2018, in der es unter anderem heißt: „Herr Shomali nimmt bereits seit zwei Jahren am Leben der evangelischen Kirchengemeinde Billerbeck aktiv teil. Er besucht Gottesdienste im evangelischen Kirchenzentrum. Auch bei anderen Veranstaltungen der Kirchengemeinde ist Hani Shomali häufig mit dabei. … Herr Shomali ist – über seine Nähe zur Gemeinde hinaus – äußerst interessiert an den Grundlagen des christlichen Glaubens. Auch nach seiner Taufe … stellt er, der als Kind muslimisch erzogen wurde, zahlreiche Fragen und lässt sich über alle noch vorhandenen sprachlichen Barrieren hinweg gerne die Themen und Werte des Christentums erklären.“ Insgesamt vermittelte der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines eher introvertierten Menschen, der sich intensiv mit geistlichen Fragen beschäftigt, sich dabei nach persönlichen Erfahrungen vom Islam abgewandt und den christlichen Glauben angenommen hat, der nunmehr für ihn identitätsprägend geworden ist.
Ist der Kläger mithin zur Überzeugung des Gerichts auf Grund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels zum Christentum konvertiert, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung im eingangs genannten Sinn drohen würde.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran deutlich eingeschränkt. Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Jegliche missionarische Tätigkeit für das Christentum kann als „mohareb“ („Krieg gegen Gott“) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. So wird von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen und Mitgliedern der evangelischen Kirche berichtet. Ende 2015 waren Berichten zufolge mindestens 90 Christen wegen ihres Glaubens bzw. ihres Übertritts zum Christentum in Haft. Iranische Menschenrechtsgruppen berichten zudem von einem Anstieg von gewalttätigen Übergriffen in den Gefängnissen im Jahr 2015, welche möglicherweise als Abschreckung gegen einen Übertritt zum Christentum dienen sollten. Vor allem evangelikale Christen und Konvertiten sehen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhaften Christen unverhältnismäßig oft. Viele dieser Verhaftungen passieren während Razzien bei religiösen Zusammentreffen, bei denen die Behörden auch religiöses Eigentum beschlagnahmen. Die Behörden verlangen von Kirchgängern Ausweise und halten muslimische Konvertiten davon ab, assyrische oder armenische Kirchen zu betreten. Muslimen ist es ebenso verboten zu konvertieren („Abfall vom Glauben“) wie an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Apostasie ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomeini, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-filarz/fisad-a-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“) oder “Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. Evangelikalen Kirchen und Hauskirchen wird eine direkte Verbindung mit ausländischen Bewegungen zugeschrieben, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Daher sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer politischer Natur. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. „Bildung einer illegalen Gruppierung“ oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen“. Dabei kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird.
Vgl. Republik Österreich – Bundesamt für ´Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran – vom 12. Mai 2017, Stand: 16. Februar 2018; Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8. Dezember 2016 (Stand Oktober 2016), S. 4 und vom 2. März 2018 (Stand: Dezember 2017), S. 13.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.