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Verwaltungsgericht Münster·6a K 4462/17.A·10.12.2017

Asylklage iranischer Konvertit: Unglaubhafter Vortrag und keine prägende Konversion

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der iranische Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wegen behaupteter Verfolgung durch einen Dorfvorsteher sowie wegen Konversion zum Christentum. Das VG Münster wies die Klage ab, weil das Vorfluchtgeschehen aufgrund erheblicher Ungereimtheiten als unglaubhaft bewertet wurde. Eine ernsthafte, die religiöse Identität prägende Konversion sei nicht feststellbar; die bloße Taufe und gemeindliche Teilnahme genügten nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und der Schutzsuchende die hierfür maßgeblichen Tatsachen schlüssig und widerspruchsfrei darlegt.

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Weisen die Schilderungen zum Vorfluchtgeschehen erhebliche Ungereimtheiten auf und können diese auch auf Nachfrage nicht aufgeklärt werden, kann der Vortrag insgesamt als unglaubhaft gewürdigt werden.

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Beruft sich ein Schutzsuchender auf Verfolgungsgefahr wegen Religionswechsels, muss er die inneren Beweggründe und einen ernsthaften, die religiöse Identität prägenden Einstellungswandel glaubhaft machen; eine bloß formale Taufe reicht regelmäßig nicht aus.

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Eine Verfolgungsgefahr wegen Apostasie setzt regelmäßig voraus, dass der Betroffene seine neue Religion in einer Weise ausüben wird, die ihn im Herkunftsstaat einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr aussetzt; ein nur äußerlicher Glaubenswechsel begründet dies nicht.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt bei allgemeinen Gefahrenlagen nur in Betracht, wenn sich die Gefahr extrem zuspitzt und der Betroffene sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 4 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. AsylG§ 3 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 in C              (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und nach eigener Auskunft nunmehr christlichen Glaubens.

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Eigenen Angaben zufolge reiste er am 16. Oktober 2015 über die sogenannte Balkanroute auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 12. Februar 2016 einen Asylerstantrag stellte.

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Im Rahmen der persönliche Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. Februar 2017 trug er u.a. vor: Er habe im Iran eine Liebesbeziehung zu der Tochter des Vorstehers des Dorfes geführt, in welchem er gelebt habe. Diese sei jedoch einem anderen Mann versprochen gewesen. Als er mit versucht habe, mit dieser Tochter zu fliehen, sei sie durch Schüsse getötet worden. Daraufhin habe der Kläger aus  Furcht vor weiterer Verfolgung durch den Dorfvorsteher den Iran verlassen. Nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland habe er sich dem Christentum zugewandt und sei getauft worden.

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Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 7. Juni 2017 (Bl. 10ff. d.GA., im Folgenden: Bescheid) die Anträge des Klägers auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Nrn. 1. bis 3. des Bescheids), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nr. 4 des Bescheides) und forderte in Nr. 5 des Bescheides den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Weiter bestimmte es, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6 des Bescheides setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

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In den Gründen des Bescheids ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft, da er oberflächlich und vage sei. Bezüglich der Konversion des Klägers zum Christentum könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser eine solche aus innerer Überzeugung vollzogen hätte.

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Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 27. Juni 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Münster erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf seine Person Abschiebungsverbote im Hinblick auf den Iran vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017, und die Akten des Verwaltungsvorganges, insbesondere das Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt und den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2017, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG) nicht die Voraussetzungen des § 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch hat er keinen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Diese setzt nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist.

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Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

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Der Ausländer muss glaubhaft machen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.

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Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die – auch wenn dies anders als nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris Rn. 39.

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Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

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Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8 und Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, juris Rn. 5.

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Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr (politischer) Verfolgung droht.

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Dabei kann zur Überzeugung des Gerichts dahinstehen, ob die durch den Kläger geschilderte Verfolgung durch den Dorfvorsteher überhaupt eine solche durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG darstellt, woran das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel hat. Denn das Vorbringen des Klägers zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise aus dem Iran ist zur Überzeugung des Gerichts unglaubhaft. Die Schilderungen des Klägers, an denen dieser auch auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen seiner informatorischen Befragung festhielt, weisen Ungereimtheiten auf, die das Geschilderte nicht glaubhaft erscheinen lassen. Denn der Kläger berichtete, dass seine Freundin auf der Flucht durch Schüsse getötet worden sei, die aus einem ca. 700m entfernten, fahrenden Fahrzeug abgegeben worden seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es aus Sicht des Gerichts fernliegend, dass ein bewegtes Ziel aus solch erheblicher Entfernung getroffen wird, zumal es sich bei dem Gelände der Grenzregion, in welcher sich die Geschehnisse nach den Angaben des Klägers abgespielt haben, um unwegsames Gelände handelt. Ebenfalls liegt es zur Überzeugung des Gerichts fern, dass der Kläger sich, nachdem er festgestellt haben will, dass seine Freundin tödlich getroffen wurde, entfernen konnte, ohne entweder selbst durch Schüsse getroffen oder jedenfalls durch die fahrenden Fahrzeuge eingeholt zu werden. Die klägerische Aussage, er habe sich unmittelbar in die Berge begeben und in Höhlen verstecken können, wirft beim Gericht die Frage auf, weshalb der Kläger offensichtlich unmittelbar nach dem Tod seiner Freundin hierzu in der Lage gewesen sein will, sich aber vorher nicht mit seiner Freundin in die nach seiner Auskunft entsprechend nahgelegenen Höhlen geflohen ist. In seiner informatorischen Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger diese Widersprüche auch auf Nachfrage des Gerichts nicht aufklären.

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Ist der Schutzsuchende – wie hier – in seinem Heimatland nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er ohne Eingreifen einer Beweiserleichterung glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dem Glaubenswechsler ist es allerdings nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 33f. m.w.N.

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Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht nicht von einer in der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen, ernsthaften und die religiöse Identität des Klägers bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion überzeugt.

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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch das Gericht auf viele Fragen zu christlichen Glaubensinhalten zutreffend Auskunft geben konnte. Ebenfalls verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger regelmäßig an Gottesdienstlichen Veranstaltungen in seiner (protestantischen) Gemeinde teilnimmt. Zur Überzeugung des Gerichts fußen das o.g. Wissen über christliche Glaubensinhalte und das gemeindliche Engagement des Klägers nicht auf einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Glaubenswechsel. Denn der Kläger, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus dem Iran gläubiger Moslem gewesen ist, hat gegenüber dem Gericht kein nachvollziehbares Motiv für einen für das eigene Schicksal folgenreichen Glaubenswechsel zum Christentum schildern können. Die christlichen Werte, die den Kläger nach dessen Angaben angezogen und begeistert haben, namentlich Nächstenliebe, Vergebung und innere Ruhe, hat der Kläger zwar im Rahmen seiner informatorischen Befragung mehrfach wiederholt, diese indes nicht in Bezug zu seinem Leben und persönlichen Schicksal gesetzt. Vielmehr schilderte er, dass durch Freunde das Interesse am Christentum geweckt worden sei. Nachdem diese ihm von der inneren Ruhe und Nächstenliebe berichtet hätten, habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Bei dem durch den Kläger geschilderten Verfolgungsschicksal wäre im Falle einer ernsthaften Hinwendung zum Christentum zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Geschehnisse, welche sich seiner Auskunft nach vor seiner Flucht aus dem Iran ereignet haben, mit den Werten, für welche das Christentum nach seiner Aussage steht, in Verbindung bringt. Einen solchen Bezug zu den einschneidenden Ereignissen, die nach den Angaben des Klägers in der jüngeren Vergangenheit liegen, hat der Kläger indes nicht hergestellt, was dazu führt, dass er aus Sicht des Gerichts keine nachvollziehbaren Motive für einen Glaubenswechsel hat nennen können.

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Das Gericht verkennt bei den obigen Erwägungen nicht, dass der Kläger mit der Allgegenwärtigkeit Gottes im Christentum ein wichtiges Merkmal des christlichen Glaubens sowohl im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt, als auch im Rahmen seiner informatorischen Befragung durch das Gericht angesprochen hat. Der Kläger hat indes nicht vorgetragen, weshalb ihm die Allgegenwärtigkeit Gottes von besonderer Bedeutung ist. Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger allgemeine Aussagen zum christlichen Glauben nicht in Bezug zu seine Person gesetzt.

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Hiervon ausgehend ist nicht anzunehmen, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Der durch die Taufe formal vollzogene Glaubensübertritt allein führt nicht dazu, dass der Kläger im Iran Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat. Zwar kann Apostasie im Fall einer Anklage Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen,

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Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8. Dezember 2016, Stand: Oktober 2016, S. 10,

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einer solchen Gefahr ist der Kläger indes, da er seinen Glauben nicht aus innerer Überzeugung gewechselt hat, nicht ausgesetzt.

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Weiterhin lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. AsylG) oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. bzw. 3. Alt. AsylG) droht. Auch eine Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor. Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

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Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Klägers nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist, sind nicht ersichtlich.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).

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Eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allerdings auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz.

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BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 38 bis 40

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Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen.

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Dafür, dass der Kläger unmittelbar im Anschluss an die Einreise in den Iran aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, die sie mit an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.