Keine Flüchtlingseigenschaft für yezidische Iraker aus Sindschar trotz subsidiären Schutzes
KI-Zusammenfassung
Die irakischen Kläger (kurdische Volkszugehörigkeit, yezidischer Glaube) begehren die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nachdem das BAMF nur subsidiären Schutz gewährt hatte. Streitpunkt ist, ob ihnen bei Rückkehr in die Herkunftsregion eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gruppen-)Verfolgung wegen Religion droht. Das VG Münster verneint eine aktuelle Gruppenverfolgung der Yeziden in der Provinz Niniwe/Sindschar, da es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine fortbestehende systematische Verfolgung und an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Risiken durch allgemeine Gewalt und Milizkonflikte rechtfertigten allenfalls subsidiären Schutz, der bereits zuerkannt ist; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen; subsidiärer Schutz bleibt ausreichend.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals und einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund voraus.
Für die Annahme einer Gruppenverfolgung bedarf es einer auf das asylerhebliche Merkmal bezogenen, alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgungslage mit hinreichender „Verfolgungsdichte“, die eine Regelvermutung eigener Betroffenheit trägt.
Auch bei erheblicher Gefährdungslage durch Sicherheitsdefizite und bewaffnete Auseinandersetzungen liegt eine Gruppenverfolgung nur vor, wenn die Übergriffe zielgerichtet wegen des geschützten Merkmals erfolgen und nicht überwiegend wahlloser Gewalt zuzurechnen sind.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts begründet regelmäßig subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, nicht notwendig die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzgewährung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Zitiert von (13)
13 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln10 K 141/19.A18.05.2021Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln10 K 6150/18.A03.12.2020Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln10 K 3403/18.A24.11.2020Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf20 K 8301/18.A27.10.2020Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf20 K 6446/18.A12.05.2020Zustimmendjuris
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Sie reisten am 3. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. August 2016 Asylanträge, beschränkt auf die Zuerkennung internationalen Schutzes.
Zur Begründung gab der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Er habe mit seiner Familie bis zum 3. August 2014 in T. (T1. ) gelebt. Gegen 2:00 Uhr nachts hätten in benachbarten Dörfern Kampfhandlungen angefangen. Die Dörfer seien beschossen worden. Die Kämpfe hätten bis 8:00 Uhr morgens gedauert. Als den Kämpfern die Munition ausgegangen sei, hätten sie ihnen, den Klägern zu 1. und 2., gesagt, sie sollten mit ihren Familien flüchten. Daraufhin seien sie geflohen. Es sei sehr heiß gewesen, ältere Leute hätten es schwer gehabt, viele seien zurückgelassen worden. Sie hätten kein Wasser und nichts zu essen gehabt. Sie hätten Richtung Syrien gehen wollen und seien beschossen worden. Im Irak hätten sie nichts mehr, es sei alles zerstört. Die Klägerin zu 2. gab im Wesentlichen an: Sie hätten sehr viel erlebt und durchgemacht. Sie seien frühmorgens in die Berge geflohen und hätten nichts zu essen gehabt. Sie hätten fliehen müssen, sonst wären sie umgebracht worden. Sie wolle nie wieder zurück in den Irak.
Mit Bescheid vom 28. September 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Sie seien jedoch keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Es sei keine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 a AsylG ersichtlich. Die Kläger hätten keine konkrete persönliche Verfolgungsgründe vorgetragen. Sie seien lediglich wegen der Kampfhandlungen in den Nachbarorten geflohen. Eine Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit sei nicht vorgetragen worden.
Die Kläger haben am 6. Oktober 2016 Klage erhoben.
Sie machen im Wesentlichen geltend: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe bei seiner Entscheidung nicht alle erheblichen Gründe für ihre Flucht aus dem Irak und für die Unmöglichkeit ihrer Rückkehr dorthin berücksichtigt. In der Anhörung vor dem Bundesamt seien einige Antworten nicht korrekt übersetzt bzw. missverstanden worden. Mehreren Geschwistern und der Mutter sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Diese stammten alle aus derselben Gegend wie sie und hätten dieselben Fluchtgründe. Aufgrund der Ungleichbehandlung liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 ist im angefochtenen Umfang vielmehr rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO.
Dabei kann es offen bleiben, ob – wie die Kläger geltend machen – die Entscheidung des Bundesamts, den Klägern lediglich den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, obwohl mehreren Geschwistern der Kläger zu 1. und 2. wegen derselben Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden sei, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß. Denn jedenfalls erweist sich die angefochtene Entscheidung des Bundesamts, den Klägern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig.
Die Kläger können von der Beklagten nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG verlangen.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäߠ§ 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Ist der Ausländer verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar hervor, findet die – auch wenn dies anders als nach früherer Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.mn. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39.
Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Ist der Ausländer dagegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.
An diesen Maßstäben gemessen begründet das Vorbringen der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Dabei kann es offen bleiben, ob die Kläger ihrem Vorbringen entsprechend, sie seien aus ihrer Heimat T. (T1. ) aus Angst vor Verfolgung durch den IS wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit geflohen, den Irak aus begründeter Furcht vor Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen haben. Jedenfalls sprechen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihre Heimat erneut von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG bedroht sind.
Für die Kläger, die keine individuelle, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung geltend machen, bestünde für den Fall ihrer Rückkehr in den Irak keine Gefahr der Gruppenverfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der yezidischen Minderheit.
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines der in § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris., mit weiteren Nachweisen.
In Anwendung dieser Maßgaben ist eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak, insbesondere in der Region T1. in der Provinz Niniwe, zu verneinen.
Im Irak werden die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien durch traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmt. Die größten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak, und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 %).
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 (Stand: Dezember 2016), Seite 7.
Daneben leben im Irak Schätzungen zufolge heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen, vor allem assyrische sowie chaldäische Christen. Die Zahl der Yeziden hat in den Jahren 2005 bis 2013 um rund 200.000 auf rund 500.000 abgenommen, wobei nicht zu klären ist, wie viele Yeziden nach der Eroberung der Stadt T1. und des T1. -Gebirges durch den IS im Sommer 2014 verlassen haben.
Vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. 2017 (Hrsg.): Otmar Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektive, 11.1, S. 84, 91.
Viele Yeziden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak. Außerdem gibt es in der Stadt Dohuk, nahe des yezidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Yeziden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017), Seite 18.
Allerdings hat der IS, für den Yeziden „Ungläubige“ (so genannte Teufelsanbieter) sind, im Zuge der Besetzung der von Yeziden bewohnten Ortschaften in der Region um T1. im Sommer 2014 die überwiegende Mehrheit der yezidischen Bewohner vertrieben, viele Bewohner ermordet, entführt, versklavt und zwangskonvertiert, wobei tausende Frauen und Mädchen von ihren Verwandten getrennt und an IS-Kämpfer im Irak und in Syrien „verschenkt“ oder „verkauft“ wurden. Da die Yeziden den Angriffen durch den IS nach dem Rückzug der dort stationierten Peschmerga schutzlos ausgeliefert waren, flohen etwa 40.000 - 60.000 Yeziden - darunter nach ihrem glaubhaften Vorbringen auch die Kläger - ins T1. -Gebirge, wo sie vom IS umzingelt wurden und erst durch das Eingreifen von PKK-Kämpfern und einen von diesen geschaffenen Korridor über Syrien in die Autonome Region Kurdistan fliehen konnten. Die Verfolgung der Yeziden durch den IS wurde von der UNO als Völkermord anerkannt und die Grausamkeiten gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe dauerten 2017 weiterhin an. Auch werden immer wieder Massengräber mit yezidischen Opfern gefunden. Die Yeziden sind weiterhin im Irak höchst gefährdet. Eine Rückkehr nach T1. ist kaum möglich, weil sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpfen. Dabei gab es auch im Jahr 2017 im Gebiet um T1. weiterhin Spannungen und Zusammenstöße.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24. August 2017 (Stand 23. November 2017), Seite 132.
Trotz dieser Situation liegen gegenwärtig keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak vor. Die Situation der Yeziden im Nordirak, insbesondere in T1. , der Herkunftsregion der Kläger, mag derzeit – ähnlich der Lage anderer Minderheiten – durch Furcht vor weiteren Vertreibungen, große wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Schwierigkeiten und weitgehende Perspektivlosigkeit gekennzeichnet sein. Gleichwohl besteht die frühere Verfolgungssituation für yezidische Glaubenszugehörige, insbesondere in T1. , nicht mehr unverändert fort. Nachdem der IS seit 2015 aus der Provinz Niniwe zurückgedrängt worden ist, erscheint es ausgeschlossen, dass die Terrormiliz noch über Strukturen verfügt, die es ihr ermöglicht, yezidische Glaubenszugehörige in der Provinz Niniwe systematisch zu verfolgen.
Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.35594 -, juris, Rn. 55f.
Dabei mag die territoriale Zurückdrängung des IS die Zahl der terroristischen Anschläge in der Provinz Niniwe und an den Rändern der Region Kurdistan-Irak nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert haben.
Vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2018
– 18 K 13910/17. A –.
Insoweit bestehen jedoch angesichts der gegenwärtigen Präsenz irakischer Regierungstruppen einschließlich schiitischer Milizen in der Region T1. ,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018, Seite 11,
schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Anschläge zielgerichtet gegen die dort verbliebenen oder dorthin zurückgekehrten Yeziden erfolgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom IS im gesamten Land verübten Selbstmordattentate und andere Anschläge sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine richten.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24. August 2017, Seite 55f.
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Yeziden in der Provinz Niniwe wegen ihrer Religionszugehörigkeit nunmehr durch die irakische Regierung oder durch kurdische Stellen, die kurdische Bevölkerung oder andere nicht staatliche Akteure verfolgt werden. Insoweit braucht es nicht entschieden zu werden, ob hinsichtlich der Annahme einer neuen Verfolgungssituation, hier der Verfolgung durch andere Akteure als im Zeitpunkt der etwaigen Vorverfolgung, ebenfalls die oben genannte Beweiserleichterung für Fälle der Vorverfolgung gilt, oder ob hier nunmehr Nachfluchtgründe in Rede stehen, die am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen sind. Denn jedenfalls sprechen die vorliegenden Erkenntnisse über die derzeitige Situation in der Region T1. dagegen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach T1. (erneut) einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch andere Akteure als den IS ausgesetzt wären.
Für die Existenz eines entsprechenden Verfolgungsprogramms ist nichts ersichtlich. Auch liegen keine Berichte darüber vor, dass Yeziden in der Region T1. nach wie vor bzw. erneut in hoher Zahl ermordet, entführt oder vertrieben werden. Zwar wird die Rückkehr der Bevölkerung in Gebiete, die seit Juni 2014 vom IS kontrolliert wurden, auch nach der Befreiung vom IS durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert. Dabei muss in der Provinz Niniwe weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS-Verbündeten und den irakischen Sicherheitskräften, regional-kurdischen Peschmerga, Milizen und auch mit US-Luftschlägen gerechnet werden.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24. August 2017, Seite 20.
Auch werden Angehörige von Minderheiten wie vor allem Yeziden und Christen, die Inhaber von Geschäften sind, in denen Alkohol verkauft wird, immer wieder Ziel von Entführungen und Anschlägen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018, S. 11, 16.
Trotz dieser Situation kann aber nicht festgestellt werden, dass für Yeziden in der Region T1. die Gefahr einer so großen Vielzahl von Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 1 AsylG besteht, dass von einer für die Annahme der Gruppenverfolgung erforderlichen hinreichenden „Verfolgungsdichte“ im oben genannten Sinn auszugehen wäre. Gegen die Annahme einer derartigen „Verfolgungsdichte“ spricht auch, dass nach vorliegenden Berichten aus der Region T1. vertriebene Yeziden – wenn auch nur zögernd – aus den Flüchtlingslagern in ihre Dörfer zurückkehren.
Vgl. Deutschlandfunk vom 21. August 2017: „Sindschar-Gebirge im Nordirak – Zögerliche Rückkehr der Jesiden“, www.deutschlandfunk.de.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für Yeziden in T1. – wie auch die Kläger geltend machen – durchaus die Gefahr bestehen dürfte, Opfer von bewaffneten Auseinandersetzungen der gegenwärtig in der Region T1. rivalisierenden schiitischen Milizen, kurdischen Parteien, yezidischen Selbstverteidigungseinheiten und Einheiten der ebenfalls dort präsenten PKK sowie möglicherweise auch türkischen Truppen zu werden.
Vgl. zu den gegenwärtigen Konflikten in der Region T1. : Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24. August 2017, Seite 93; Deutschlandfunk vom 20. März 2018: „Türkische Militäroffensive - Erdogan zu Einmarsch in den Irak bereit“.
Dies vermag jedoch allenfalls die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen. Der dementsprechende subsidiäre Schutzstatus ist den Klägern indes bereits durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.