Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheids wegen unzureichender Klärung des Erstverfahrens in Österreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, stellte in Deutschland einen Asylantrag, den das BAMF als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.5 AsylG ablehnte mit Verweis auf ein erfolgloses Asylverfahren in Österreich. Streitgegenstand war, ob dieses Erstverfahren tatsächlich endgültig negativ abgeschlossen ist. Das VG Münster hob den Bescheid auf, weil das BAMF den Ausgang des österreichischen Verfahrens nicht verlässlich aufgeklärt hatte. Zweifel gingen zu Lasten der Behörde; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage gegen Unzulässigkeitsbescheid des BAMF wird stattgegeben; Bescheid aufgehoben, weil der Ausgang des österreichischen Erstverfahrens nicht verlässlich geklärt war.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendbarkeit des § 71a AsylG muss der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat durch eine gesicherte, rechtskräftige Sachentscheidung feststehen; bloße Angaben des Asylbewerbers genügen nicht.
Hat die Behörde Zweifel an dem Ausgang des Erstverfahrens, obliegt ihr die verlässliche Ermittlung des Verfahrensstatus; hierzu kann insbesondere die Einholung von Informationen nach Art. 34 Abs. 2 lit. g Dublin-III-VO gehören.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Behörde sich auf ungesicherte oder unzureichend aufgeklärte Informationen stützt und den behaupteten erfolglosen Abschluss nicht feststellt.
Zweifel an tatsächlichen Verfahrensumständen gehen im Verwaltungsverfahren zu Lasten der Behörde; unterbleibende oder mangelhafte Aufklärung kann zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und vormals islamischen, nunmehr nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Er reiste am 00.00.0000 aus Teheran aus und zunächst nach Österreich. Dort stellte er einen Asylantrag, der nach eigenem Bekunden abgelehnt worden sei. Am 00.00.0000 begab er sich daraufhin in das Bundesgebiet. Sein Asylantrag wurde am 00.00.0000 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) entgegengenommen.
Bei den persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt am 00.00.0000 trug der Kläger zur Begründung des Asylbegehrens im Wesentlichen vor, er leide seit dem Jahr 2006 unter Epilepsie. Auslöser hierfür seien Schläge seines Vaters gewesen. Er, der Vater, habe mehrfach gedroht, ihn zu töten. Eines Tages, als er zur Arbeit habe gehen wollen, sei er von drei Personen gewaltsam in ein Fahrzeug verbracht worden. Diese hätten ihn an einen unbekannten Ort gefahren. Dort sei er geschlagen worden. Zudem seien glühende Zigaretten auf seiner Haut zerdrückt worden. Sie hätten ihn anschließend freigelassen und ihm gedroht, dass sie in töten würden, sollte er von diesen Vorfall berichten. Er habe gewusst, dass sein Vater dahinter stecke. Daraufhin habe er sich selbst eine Wohnung angemietet und sei bei den Eltern ausgezogen. Lediglich ab und zu habe er seine Mutter besucht. Als er eines Tages bei seiner Mutter zu Besuch gewesen sei, sei zufällig der Vater nach Hause gekommen. Er habe ihn, den Kläger, beleidigt und bedroht. Er habe ihm gesagt, dass er ein „dreckiger Hund“ sowie ein „Ungläubiger“ sei. Er, der Kläger, habe daraufhin einen Koran genommen, diesen zerrissen und seinem Vater vor die Füße geworfen. Der Vater habe anschließend eine Pistole gezogen und auf ihn gezielt. Die Mutter sei dazwischen gegangen und habe Schlimmeres verhindert. Anschließend habe er sich eine Zeit lang bei einem Freund aufgehalten. Durch seinen Bruder habe er sodann erfahren, dass sein Vater eine Zeugenaussage gemacht habe, wonach er einen Koran zerrissen habe. Daraufhin sei er von Polizei- und Sicherheitsbehörden gesucht worden. Er habe sich schließlich einen Schleuser gesucht, die Sachen gepackt und den Iran verlassen.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Kläger habe keinen Vortrag geleistet, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lasse. Er habe vielmehr dieselben Asylgründe geltend gemacht, die er bereits in seinem Asylerstverfahren in Österreich vorgetragen habe. Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe in seinem Asylerstverfahren den ihm eröffneten Rechtsweg erfolglos beschritten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.
Hiergegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 an (6a L 1095/18.A).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 00.00.0000 bzw. die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 00.00.0000).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte 6a L 1095/18.A und den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist in den Fällen, in denen ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Andernfalls ist der Antrag unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. § 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 22ff; BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069 –, juris Rn. 24ff.
Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht, bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Bundesamts. Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
Vgl. BayerVG München, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - M 21 S 17.43589 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 11. Januar 2018 (6a L 1095/18.A) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichen Rubrums ausgeführt:
Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob der Asylantrag des Antragstellers vom 00.00.0000 als Zweitantrag i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist. So steht bereits nicht fest, dass der Antragsteller ein Asylerstverfahren in Österreich erfolglos abgeschlossen hat.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens im Sinne dieser Regelung setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Derartiges ist hier nicht, jedenfalls nicht mit der nach dem oben Ausgeführten erforderlichen Sicherheit zu erkennen.
Das Bundesamt hat ausweislich der Asylakte sowie des darin befindlichen Vermerks vom 00.00.0000 darauf verzichtet, die vorliegend gebotene sog. Info-Request-Anfrage nach Art. 34 Abs. 2g Dublin-III-VO zu stellen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes folgt aus dem Zustimmungsschreiben der Republik Österreich vom 00.00.0000 nicht, ob das dort geführte Asylverfahren bereits erfolglos im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG abgeschlossen worden ist. Dem Bundesamt lagen zum Zeitpunkt der Unzulässigkeitsentscheidung lediglich die Angaben des Klägers vor, dass sein Asylantrag "zurückgewiesen" und seine Klage "abgewiesen" worden sei. Daraufhin habe er das Land verlassen. Allein aufgrund der vorliegenden Informationen allein durch den Kläger vermag das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Asylverfahren des Klägers in Österreich im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Was die österreichischen Behörden bzw. das dortige Gericht im Einzelnen geprüft und wie sie konkret entschieden haben ist offen und dementsprechend auch, ob das Verfahren noch fortgeführt werden kann. So ist etwa auch denkbar und nicht fernliegend, dass der Antragsteller oder Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Rechtsmittel gegen die dortige Klageabweisung eingelegt hat.
Es obliegt nunmehr der Antragsgegnerin im Rahmen des Hauptsacheverfahrens verlässlich zu klären, welchen Ausgang das Asylverfahren in Österreich genommen hat und welchen Status der Antragssteller dort hatte. Der Antragsgegnerin obliegt es, die Verfahrenssituation zu ermitteln, will sie sich auf die Rechtsgrundlage des § 71a AsylG stützen. Die fehlende Aufklärung geht zu ihren Lasten.
An dieser Beurteilung, der die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist, hält das Gericht nach wie vor fest. Eine Stellungnahme von Seiten der Beklagten ist trotz mehrfacher, gerichtlicher Aufforderung nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.