Iran: Keine Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz bei unglaubhaftem Vortrag
KI-Zusammenfassung
Ein iranischer Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten; die Klage zur Asylanerkennung nahm er zurück. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Eine anknüpfende Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG sei nicht schlüssig dargelegt; zudem seien die Angaben widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft. Auch ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG seien nicht ersichtlich; Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreiseverbots seien rechtmäßig.
Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme (Asylanerkennung) im Übrigen Abweisung der Klage gegen die Ablehnung von Schutzstatus und Abschiebungsverboten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung voraus, die an einen Verfolgungsgrund anknüpft und in ihrer Zielrichtung hierauf bezogen ist.
Der Asylsuchende hat die Gründe für eine drohende Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen; erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten können zur Verneinung der Glaubhaftigkeit führen.
Ereignisse, die nicht an ein in § 3 Abs. 1 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, begründen auch bei Gewaltanwendung keine Flüchtlingsverfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG.
Für subsidiären Schutz nach § 4 AsylG muss ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG beachtlich wahrscheinlich drohen; fehlt es daran, ist der Antrag abzulehnen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind nur festzustellen, wenn sich aus dem Vortrag oder sonstigen Erkenntnissen eine relevante Menschenrechtsverletzung bzw. konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ergibt.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 4247/18.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Soweit der Kläger die Klage bezüglich der Asylanerkennung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger vom Volk der Perser. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 00.00.0000in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag.
Der Kläger gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 im Wesentlichen an: Er habe in Teheran bei seinen Eltern gelebt. Seine Mutter lebe noch dort, sein Vater sei inzwischen verstorben. Er habe als Textilverkäufer gearbeitet. Zunächst habe er einen eigenen Laden gehabt, doch durch das Wirtschaftsembargo habe er das Geschäft aufgeben müssen und Frauenkleidung auf der Straße verkauft. Die Stadt habe ihm das verboten und er habe oft Strafe zahlen müssen. Er sei deswegen festgenommen, inhaftiert und zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Er habe aber weiter die Frauenkleidung verkauft und sei erneut bestraft worden. Er habe ständig Probleme gehabt mit der Stadt. Wenn er nochmal dabei erwischt worden wäre, dass er Frauenkleidung verkaufe, dann wäre er zehn bis fünfzehn Jahre inhaftiert worden. Deswegen habe er ausreisen müssen.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate (Nr. 6).
Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die ursprünglich erhobene Klage bezüglich der Asylanerkennung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Asylakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage bezüglich der Asylanerkennung zurückgenommen hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 b).
Gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris, Rn. 22.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem Maßstab, der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angewandt wird, indem auf die tatsächliche Gefahr ("real risk“) abgestellt wird.
Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – Rs. C 175/08, Abdulla, juris.
Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A- juris, Rn. 23.
Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 m.w.N.
Macht der Ausländer Nachfluchttatbestände geltend, gilt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht. Er hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung ableitet, zu beweisen. Nach § 28 Abs. 1 a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Das Wort „insbesondere“ lässt erkennen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland weder vorverfolgt verlassen hat, noch dass Nachfluchtgründe entstanden sind.
Der Kläger ist im Iran vor seiner Ausreise nicht im Sinne der §§ 3 ff AsylG verfolgt worden. Soweit der Kläger vorträgt, er habe eine sexuelle Beziehung zu einer Kundin gehabt und sei deswegen von mehreren Personen geschlagen und beschimpft worden, ist dies keine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff AsylG. Dieses angebliche Geschehen hat jedenfalls nicht an ein im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erhebliches Merkmal, nämlich an seine Religion, Rasse, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angeknüpft. Eigenem Vorbringen des Klägers zufolge erfolgte der Überfall deswegen, weil er eine sexuelle Beziehung zu einer Kundin gehabt habe.
Nachfluchtgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG droht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe den Iran verlassen, weil er eine sexuelle Beziehung zu einer Kundin gehabt habe, ist weder ersichtlich, dass ihm deswegen auch in der Zukunft noch etwas droht, noch ist der Vortrag glaubhaft. Das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Geschehen ist völlig unplausibel, da der Kläger nicht ansatzweise erklären konnte, wer die Männer waren, wie viele es waren und woher sie von dem Geschehen wussten und wie es sein konnte, dass sie das Ladenlokal noch während des Geschehens gestürmt haben. Zudem entspricht dieser Vortrag in keiner Weise dem Vortrag vor dem Bundesamt, so dass beide Vorträge unglaubhaft sind. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger eine sexuelle Beziehung zu einer Kundin überhaupt nicht erwähnt, sondern vielmehr vorgetragen, dass er deswegen ausgereist sei, weil er eine Haftstrafe bekommen würde, wenn er nochmal dabei erwischt würde, Frauenkleidung zu verkaufen. Er habe erst in einem eigenen Geschäft und dann in verschiedenen Städten auf der Straße und schließlich wieder in einem eigenen Ladenlokal Frauenkleidung verkauft, obwohl das für ihn als Mann verboten gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen vorgetragen, dass er die letzten zehn Jahre vor der Ausreise in einem Bekleidungsgeschäft des Ehemannes seiner Schwester Frauenunterwäsche verkauft habe. Er hat weder Probleme mit der Stadt noch irgendwelche Strafen erwähnt.
Ihm droht weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr.1 AsylG), noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG). Ihm droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG), weil ein solcher Konflikt im Iran nicht besteht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten im Sinn der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch ist sie sonst ersichtlich. Ebensowenig ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
Die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides vom 8. Februar 2017 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nr. 6 des angefochtenen Bescheides ist nicht zu beanstanden. Bedenken ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sind sie sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 83 b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.