Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 22.11.2007 zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützten Androhung bestehen. Die einwöchige Ausreisefrist des § 36 Abs.1 AsylVfG bleibt trotz eines nach § 14a Abs.3 erklärten Verzichts maßgeblich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die einwöchige Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylVfG bleibt maßgeblich, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG einstuft; ein nach § 14a Abs. 3 AsylVfG erklärter Verzicht führt in diesem Fall nicht zur Anwendung der einmonatigen Frist des § 38 Abs. 1 AsylVfG.
Die einmonatige Ausreisefrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG findet nur in den dort genannten Fällen der Nichtanerkennung als Asylberechtigter Anwendung und endet bei Klageerhebung erst einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung bestehen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO, wobei gemäß § 83b AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (6 K 1948/07.A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2007 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung (vgl. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Der nach dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 17. Dezember 2007 im zugehörigen Klageverfahren allein erhobene Einwand der Antragstellerin, die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, weil die Ausreisefrist in Fällen eines nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG erklärten Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nicht eine Woche, sondern einen Monat betrage, greift nicht durch.
Die durch den angegriffenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist von einer Woche findet nach wie vor ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 AsylVfG. Nach Auffassung des Bundesamts war der nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG als gestellt geltende Asylantrag der Antragstellerin offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG. Folgerichtig hat es deshalb gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG mit der Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt. An dieser Ausreisefrist ändert sich nichts dadurch, dass die Eltern der Antragstellerin nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, nämlich mit der Klageschrift vom 30. November 2007 im Verfahren 6 K 1948/07.A, für die Antragstellerin auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet haben und das Bundesamt durch seinen Bescheid vom 10. Dezember 2007 gemäß § 32 AsylVfG festgestellt hat, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Insbesondere liegt kein sonstiger Fall einer Nichtanerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter vor, in dem nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen Monat beträgt und die Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Diese Regelung kommt - was hier offen bleiben kann - allenfalls dann in Betracht, wenn das Bundesamt das Asylverfahren wegen eines Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG einstellt, bevor es über den Asylantrag entschieden hat.
Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -; VG Schwerin, Urteil vom 8. Januar 2007 - 7 A 1113/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 1a L 1274/06.A -; a.A.: VG Würzburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - W 7 S 06.30300 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 30. Juni 2005 - 1 E 714/05.A - , jeweils zitiert nach juris.
Da ein derartiger Fall hier nicht gegeben ist, bleibt die bereits zutreffend nach § 36 Abs. 1 AsylVfG gesetzte Ausreisefrist weiterhin maßgeblich.
Vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2007 - 6 K 189/06.A - .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben.