Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Sozialgericht bei AsylbLG-Unterbringungsbegehren
KI-Zusammenfassung
Das VG Münster erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Streit an das Sozialgericht Münster. Die Antragsteller, in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, fordern die Zuweisung einer Mehrzimmerwohnung. Das Gericht qualifiziert das Begehren als Gewährung einer anderen Sachleistung nach dem AsylbLG. Aufgrund der abdrängenden Zuständigkeit nach §51 Abs.1 Nr.6a SGG erfolgt die Verweisung gemäß §173 VwGO.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg unzulässig; Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach §51 Abs.1 Nr.6a SGG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig und schließen den Verwaltungsrechtsweg ab.
Ein Anspruch auf Zuweisung einer größeren Unterkunft für Asylbewerber kann als Gewährung einer anderen Sachleistung im Sinne des §3 AsylbLG zu qualifizieren sein.
Ist die begehrte Leistung aus dem AsylbLG herleitbar, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und das Verfahren nach §173 VwGO an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.
Die örtliche Zuständigkeit des verweisenden Sozialgerichts richtet sich nach §57 Abs.1 SGG in Verbindung mit den landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften.
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Münster verwiesen.
Gründe
Der Rechtsstreit ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Münster zu verweisen.
Der von den Antragstellern beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Es ist vielmehr der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Dies ergibt sich aus der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes entscheiden.
Vorliegend begehren die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Antragsteller die Unterbringung in einer Mehrzimmer-Wohnung. Ein solcher Leistungsanspruch lässt sich nicht aus § 53 AsylVfG, sondern allenfalls aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) herleiten.
Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2012 - L 20 AY 140/11 B -, juris.
Indem die Antragsteller ausdrücklich die Zuweisung einer größeren Wohnung begehren als sie ihnen bislang zugewiesen worden ist, ist ihr Antragsbegehren auf die Gewährung einer anderen Sachleistung im Sinne von § 3 AsylbLG gerichtet.
Vgl. hierzu: VG Aachen, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 L 823/05 -, juris.
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Münster folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Statt in Schriftform kann die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.