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Verwaltungsgericht Münster·6 L 601/20·05.08.2020

Einstweilige Anordnung: Entlassung aus ZUE und Verteilung innerhalb NRW stattgegeben

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen ihren Verbleib in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) N. und verlangten Entlassung sowie Verteilung innerhalb von Nordrhein‑Westfalen. Das Verwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe, ordnete Rechtsanwaltbeistand an und erließ die begehrte einstweilige Anordnung. Es hielt die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache (hohe Wahrscheinlichkeit des Anspruchs und irreparable Nachteile) für erfüllt und wendete § 50 Abs. 1 S.1 Nr.2 AsylG entsprechend an.

Ausgang: Eilantrag auf Entlassung aus der ZUE und Verteilung in NRW wurde stattgegeben; Prozesskostenhilfe bewilligt und Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit des Hauptantrags sowie das Vorliegen schwerer, irreparabler Nachteile erforderlich.

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Eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG ist zulässig, wenn eine planwidrige Regelungslücke besteht und der zu beurteilende Sachverhalt der von der Norm geregelten Lage in rechtlicher Hinsicht vergleichbar ist.

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Die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 S. 1 AsylG) kann die gleiche Rechtsstellung begründen wie eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung und begründet nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Entlassung aus einer Zentralen Unterbringungseinrichtung und Verteilung innerhalb des Landes.

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Bei der Beurteilung des besonderen Vorliegens irreparabler Nachteile ist zu berücksichtigen, dass mit fortdauerndem Aufenthalt in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung die Beseitigung der Nachteile durch eine spätere Entscheidung der Hauptsache zunehmend unmöglich werden kann, sodass eine Vorwegnahme gerechtfertigt sein kann.

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Der Unterliegende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); spezielle Regelungen können die Erhebung von Gerichtskosten ausschließen (vgl. § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 50 Abs. 1 S. 1 AsylG§ 2 AsylG§ 3 AsylG

Tenor

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P.        aus N.       beigeordnet.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

die Antragsteller vorläufig aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung in 00000 N.       , B.           000, zu entlassen und sie unverzüglich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu verteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig und jedenfalls vorübergehend dezentral außerhalb der Aufnahmeeinrichtung ZUE N.       unterzubringen,

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hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen vor.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, in dem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014

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12 B 1422/13 –, juris, mit weiteren Nachweisen.

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf unverzügliche Entlassung aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung in N.       und Verteilung innerhalb des Landes Nordrhein Westfalen zusteht.

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Dieser Anspruch lässt sich zwar nicht auf § 50 Abs. 1 S. 1 AsylG (in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung vom 15. August 2019, BGBl. I Nr. 31, S. 1303) stützen. Danach sind Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass (1.) dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 AsylG zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des §§ 26 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen, oder (2.) das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG abgelehnt. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung liegen im Fall der Antragsteller – wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – ersichtlich nicht vor. Insbesondere greift § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht ein. Denn für eine verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts bestand hier von vornherein kein Raum, weil das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG, sondern als (einfach) unbegründet im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG abgelehnt hat, der dagegen erhobenen Klage (6a K 715/20.A) deshalb gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG und damit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt.

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Es drängt sich jedoch auf, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG in den Fällen, in denen – wie hier – die Klage gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat, entsprechend anzuwenden.

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Die für die entsprechende Anwendung einer gesetzlichen Regelung erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 6.16 u.a. -, juris, Rn. 15, mit weiteren Nachweisen.

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Von einer solchen Situation ist hier auszugehen. Eine Regelungslücke besteht, weil die Vorschriften der §§ 48 bis 50 AsylG über die (vorzeitige) Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bzw. über die Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung die Fälle von Ausländern, deren Asylantrag – wie im Fall der Antragsteller – im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG abgelehnt worden ist und deren Klage gegen diese Entscheidung gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat, nicht erfassen. Diese Gesetzeslücke ist auch planwidrig. Die Regelung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber den weiteren Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung bis zu der in § 47 Abs. 1 AsylG bestimmten Höchstdauer nicht für angemessen erachtet, wenn der Klage des betreffenden Ausländers gegen die Ablehnung seines Asylantrages aufschiebende Wirkung zukommt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den weiteren Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung offensichtlich auch dann (erst recht) nicht für angemessen erachtet, wenn der Klage des Ausländers bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weil der Asylantrag in der einfachen Form, also im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG lediglich als (einfach) unbegründet, abgelehnt worden ist.

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Vgl. zu § 50 AsylG a.F.: Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 50, Rn. 8.

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Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch diesen Fall in einer § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG entsprechenden Weise geregelt hätte, hätte er erkannt, dass die Situation eines Ausländers, dessen Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrages aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (nach § 36 Abs. 3 AsylG) aufschiebende Wirkung hat, mit der eines Ausländers übereinstimmt, dessen Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bewusst diejenigen Ausländer bevorzugt behandeln will, in deren Fällen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags angeordnet hat. Soweit der Antragsgegner mit dem Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/10047, 19/10506) sinngemäß geltend macht, mit der Neufassung des § 47 Abs. 1 AsylG sei die Aufenthaltsdauer von Schutzsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen zur Optimierung des Vollzugs der Ausreisepflicht verlängert worden, verfängt dies schon deshalb nicht, weil sich dieser Gesetzeszweck allein auf die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bezieht. Hierzu gehören diejenigen Ausländer nicht, deren Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrags – aufgrund der entsprechenden Anordnung des Verwaltungsgerichts oder gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG – aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren, in der Vergangenheit seien die einfach abgelehnten Personen direkt zugewiesen worden, da die Wohnverpflichtung nur sechs Monate betragen habe und mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Zeit nicht zu rechnen gewesen sei, während mit der Verlängerung der Wohnverpflichtung auf 18 bzw. 24 Monate durch § 47 Abs. 1 AsylG n.F. nunmehr eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch während der Wohnverpflichtung wahrscheinlich geworden sei. Denn diese Annahme träfe auf Ausländer in der Situation des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG gleicher Weise zu. Schließlich greift auch der Einwand des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren nicht durch, im Unterschied zu den Fällen des § 38 AsylG habe sich bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ein Gericht materiell mit dem jeweiligen Fall beschäftigt. Abgesehen davon, dass es im Verfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG nicht zwingend zu einer „materiellen Beschäftigung“ mit dem betreffenden Fall kommen muss, der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vielmehr durchaus auch aus rein formalen Gründen Erfolg haben kann, änderte dies an der in beiden Fällen gleichermaßen bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage nichts.

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Die Antragsteller haben auch den nach den eingangs genannten Vorschriften erforderlichen besonderen Grund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere für die Vorwegnahme der Hauptsache, glaubhaft gemacht. Der nach dem eingangs Ausgeführten hierfür erforderliche schwere und unzumutbare Nachteil für die Antragsteller liegt in der irreversiblen Nichterfüllung ihres Anspruchs auf unverzügliche Entlassung aus der Zentralen Unterbringungseinrichtung in N.       und Verteilung innerhalb des Landes Nordrhein Westfalen. Dieser Anspruch erledigt sich zunehmend mit jedem weiteren Tag des Aufenthalts der Antragsteller in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in N.       . Die mit der Unterbringung in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung verbundenen Nachteile könnten wegen des Zeitablaufs durch eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden, weshalb den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht zuzumuten ist.

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Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.