Kostenaufteilung und Streitwertfestsetzung nach Erledigung im WTG-Streit
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied nach §161 Abs.2 VwGO lediglich über die Kosten. Es lastete die Kosten je zur Hälfte und setzte den Streitwert auf bis zu 3.000 EUR fest. Das Gericht stellte weiter fest, dass eine Klage gegen die Feststellung der WTG-Anwendbarkeit insoweit aufschiebende Wirkung hätte, eine Aufforderung zur Erfüllung der Anzeigepflicht aber geeignet sein kann, einen Eilantrag nach §80 VwGO zu veranlassen.
Ausgang: Kosten des erledigten Verfahrens je zur Hälfte auferlegt; Streitwert bis 3.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Verwaltungsgericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 2 VwGO); eine paritätische Kostentragung kann angemessen sein.
Eine Klage gegen einen Feststellungsbescheid, der die Voraussetzungen für die Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes feststellt, hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich die aufschiebende Wirkung ausschließt.
Ein Bescheid, der lediglich die Voraussetzungen für etwaige Überwachungsmaßnahmen feststellt, ist nicht bereits als solche Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 5 WTG anzusehen.
Eine in einem Bescheid enthaltene Aufforderung zur Erfüllung einer Anzeigepflicht kann geeignet sein, den Betroffenen zu veranlassen, einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 VwGO zu beantragen, wenn der Bescheid den Eindruck erweckt, die aufschiebende Wirkung sei entfallen.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte aufzuerlegen.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. August 2010 (6 K 1714/10) anzuordnen, hätte bei streitiger Fortführung des Verfahrens insoweit keinen Erfolg gehabt, wie es in dem angegriffenen Bescheid um die Feststellung geht, das Wohn- und Betreuungsangebot der Antragstellerin falle in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG), weil der Klage gegen diese Feststellung des Antragsgegners mangels einer anderslautenden Regelung bereits aufschiebende Wirkung zukommt und dies vom Antragsgegner auch nicht bestritten wird. Bei dem angefochtenen Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 08. Juli 2010 handelt es sich insoweit nämlich nicht um eine Überwachungsmaßnahme, bei der einem Rechtsbehelf nach § 18 Abs. 5 WTG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine Überwachungsmaßnahme setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 WTG voraus, dass eine "Betreuungseinrichtung" besteht, d.h. eine Einrichtung, die die gesetzlichen Merkmale des § 2 Abs. 1 WTG erfüllt. Diese Voraussetzung soll durch den angefochtenen Bescheid erst herbeigeführt werden, mit welchem der Antragsgegner festgestellt hat, dass das Projekt "Betreutes Wohnen" der Antragstellerin in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes fällt. Damit ist die Klage insoweit allein gegen die Feststellung der Voraussetzungen für etwaige Überwachungsmaßnahmen gerichtet, nicht aber gegen eine Überwachungsmaßnahme selbst.
Eine andere Beurteilung ist allerdings insoweit geboten, wie der Antragsgegner die Antragstellerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert hat, der Anzeigepflicht nach § 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) i.V.m. § 27 der Durchführungsverordnung WTG nachzukommen. Indes kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Aufforderung bereits um eine Überwachungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 5 WTG handelt, es kann auch nicht Gegenstand eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens sein, diese Frage zu erörtern oder gar abschließend zu klären, ebenso wenig, wie die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung noch zu prüfen; es ist vielmehr ausreichend, dass diese Aufforderung des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid jedenfalls geeignet gewesen ist, die Antragstellerin zu dem Schluss zu veranlassen, der Antragsgegner gehe von einem Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen zumindest insoweit aus, weshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich sei.
Der ursprüngliche Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hätte schließlich hinsichtlich der angefochtenen Kostenentscheidung keinen Erfolg gehabt. Insoweit sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Bei Abwägung und Gewichtung der vorstehenden Gesichtspunkte ist die erfolgte Kostenteilung angemessen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Der sich daraus für das Verfahren zur Hauptsache ergebende Wert war wegen des vorläufigen Charakters der hier ursprünglich erstrebten Entscheidung des Gerichts um die Hälfte zu reduzieren.