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Verwaltungsgericht Münster·6 L 362/07·13.06.2007

Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zivildienstbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehrpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst zum Dienstantritt und zur Dienstzeit. Das VG Münster lehnt den Antrag ab. Das Gericht stellt fest, dass das Zivildienstverhältnis durch den Einberufungsbescheid vom 3.1.2007 begründet ist und eine Aussetzung der Vollziehung dessen Wirksamkeit nicht berührt; für vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Dienstzeit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zivildienstbescheid abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Einberufungsbescheid begründet das Zivildienstverhältnis mit dem darin genannten Beginn, sofern die altersabhängigen Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt sind.

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Die Aussetzung der Vollziehung eines Einberufungsbescheids hebt diesen nicht auf und berührt nicht die Begründung des Dienstverhältnisses; eine Vollzugshemmung ändert die Rechtswirksamkeit des Bescheids nicht.

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Ein Dienstantritts- oder Gestellungsbescheid begründet für sich genommen kein neues Dienstverhältnis und ist für die Begründung des Rechtsverhältnisses ohne Ausschlag gebend.

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Vorläufiger Rechtsschutz ist zu versagen, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis dargetan ist; Regelungen über Nachdiensttage (z. B. § 24 Abs. 4 Zivildienstgesetz) können dem Antrag entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Zivildienstgesetz§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG§ 21 WPflG§ 12 WPflG§ 24 Abs. 4 Nr. 3 Zivildienstgesetz§ 24 Abs. 4 Nr. 1 Zivildienstgesetz

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 1. Juni 2007 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. 1. Die Anordnung des Bundesamtes, dass der Antragsteller seinen Zivildienst am 18. Juni 2007 aufzunehmen habe, ist offensichtlich rechtmäßig. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 23. Lebensjahr vollendet hat, steht nicht entgegen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Zivildienstgesetz leisten Dienstpflichtige Zivildienst, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller wurde mit Bescheid vom 3. Januar 2007 zum 2. April 2007 zum Zivildienst einberufen. Der Einberufungsbescheid ist wirksam. Das Zivildienstverhältnis begann damit zu dem im Einberufungsbescheid vom 3. Januar 2007 bekannt gegebenen Zeitpunkt des 2. Aprils 2007. An diesem Tag hatte der am 24. April 1984 geborene Antragsteller das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dass das Bundesamt für den Zivildienst unter dem 30. März 2007 die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt hatte, steht nicht entgegen. Die durch den Bescheid vom 30. März 2007 eingetretene Vollzugshemmung hat auf die Begründung des Dienstverhältnisses keinen Einfluss. Infolge der allein angeordneten Vollzugshemmung wurde der Einberufungsbescheid nicht aufgehoben. Eine andere Auslegung des Bescheids vom 30. März 2007 ist nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1972 - 8 C 66.71 -, Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 12). Der Wortlaut des Bescheids ist eindeutig; die Aussetzung der Vollziehung stimmt im Übrigen mit dem Antrag des Antragstellers überein, den dieser mit EMail vom 20. März 2007 gestellt hat. Der „Dienstantrittsbescheid" von 1. Juni 2007 begründet ebenfalls kein neues Dienstverhältnis. Die Gestellungspflicht ist ohne Bedeutung für die Begründung des Rechtsverhältnisses selbst (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 31.84 -, BVerwGE 75 S. 58 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 166 = JURIS Rn. 10; Urteil vom 17. September 1981 - 8 C 71.80 -, Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 = JURIS Rn. 8; vgl. auch zum Wehrpflichtrecht BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - 8 C 9.78 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 = JURIS Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 1972 - 8 C 66.71 -, Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 12; ebenso Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 162). Die Einwendung des Antragstellers, die Aussetzung des Vollzugs der Einberufung sei rechtswidrig gewesen, ist bereits im Ansatz unbeachtlich (vgl. im Übrigen zu der Einwendung selbst z. B. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 31.84 -, a.a.O.). Der Bescheid ist wirksam (§ 43 VwVfG). Der Antragsteller hat sich auch nicht mittels Rechtsbehelfs gegen die Aussetzung der Vollziehung gewandt. Vielmehr erfolgte die Aussetzung der Vollziehung auf seinen per EMail vom 20. März 2006 gestellten Antrag, seine „Heranziehung aufzuschieben". Ungeachtet dessen hat der Antragsteller den Dienst auch nicht zu dem im Einberufungsbescheid vom 3. Januar 2007 bezeichneten Termin angetreten.

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2. Soweit sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch gegen die Anordnung des Bundesamtes richten sollte, mit der die Dienstzeit des Antragstellers auf die Zeit bis zum 18. März 2008 festgesetzt wurde, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller (auch) gegen diese Anordnung Widerspruch erhoben hat. Jedenfalls besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Weder ist von dem Antragsteller dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass das Bundesamt über den Widerspruch nicht vor dem 31. Dezember 2007 entscheiden wird. Ungeachtet dessen sei angemerkt, dass § 24 Abs. 4 Nr. 3 Zivildienstgesetz anordnet, dass die Tage nachzudienen sind, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstes infolge Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides keinen Dienst geleistet hat. Im Übrigen hätte der Antragsteller die Tage nach Nr. 1 des § 24 Abs. 4 Zivildienstgesetz nachzudienen, wenn die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides unberücksichtigt bliebe.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.