PKH teilweise bewilligt: Rückforderung von Unterhaltsvorschuss wegen Naturalunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Rückforderungsansprüche von Unterhaltsvorschussleistungen. Streitgegenstand war, ob für einen bestimmten Zeitraum Anspruch nach §1 Abs.1 Nr.3 a UVG bestand, obwohl der Vater die Kinder in dieser Zeit betreute. Das Gericht bewilligte PKH nur für den Teil der Klage zur Rückforderung; die übrigen Anträge lehnte es mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Es stellte fest, dass während des streitigen Zeitraums Naturalunterhalt durch den Vater geleistet wurde, sodass kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestand.
Ausgang: Prozesskostenhilfe teilweise bewilligt für Klage gegen Rückforderung von Unterhaltsvorschuss; übriger Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach §1 Abs.1 Nr.3 a UVG besteht nur, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet.
Naturalunterhalt durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Bedarfsdeckung schließt den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für den entsprechenden Zeitraum aus.
Zu viel gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen können nach §5 Abs.1 Nr.1 UVG für Zeiträume zurückgefordert werden, in denen kein Anspruch bestand.
Prozesskostenhilfe wird versagt, soweit die Antragstellerin nicht glaubhaft macht, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ff. ZPO).
Tenor
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klage die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 betrifft.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Rubrum
Der Antrag der Klägerin,
ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin I. -D. in B. beizuordnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet. Im vorliegenden Fall hat der Vater der Kinder diese nach Beendigung der vereinbarten Besuchszeit bei sich in T. behalten mit der Absicht, dort einen dauerhaften Aufenthalt der Kinder zu begründen. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Rückführung der Kinder zur Mutter am 00.00.0000 hat er deshalb den Kindern Naturalunterhalt durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Befriedigung sonstiger Bedürfnisse gewährt. Deshalb ist in diesem Zeitraum die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG nicht erfüllt, sodass den Kindern keine Unterhaltvorschussleistungen zustanden. Insoweit hat der Beklagte zu Recht die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG aufgefordert, die auf diesen Zeitraum entfallenden zuviel erhaltenen Beträge zurückzuzahlen.