Klage auf Erstattung zusätzlicher Betreuungskosten nach SGB VIII abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Erstattung von Aufwandsentschädigungen für eine private Betreuung ihres Kindes durch eine Bekannte. Fraglich war, ob hierfür ein Anspruch nach §§ 23, 24 SGB VIII besteht. Das Gericht verneint einen Anspruch: §24 regelt vorrangig Plätze in Tageseinrichtungen und Hinwirkungspflichten, laufende Geldleistungen stehen der Tagespflegeperson zu; zudem fehlte die Eignung/Kooperation der Betreuerin.
Ausgang: Klage auf Erstattung zusätzlicher Betreuungskosten nach SGB VIII als unbegründet abgewiesen; keine Anspruchsgrundlage und fehlende Aktivlegitimation bzw. Eignung der Betreuerin.
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 SGB VIII beschreibt den Leistungsinhalt der Förderung in Kindertagespflege und verweist auf § 24 SGB VIII; ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § 24 SGB VIII besteht kein unmittelbarer Anspruch der Eltern auf Gewährung der in § 23 geregelten Leistungen.
§ 24 Abs. 1 SGB VIII begründet für Kinder ab drei Jahren primär einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und verpflichtet die Träger der Jugendhilfe zur Hinwirkung; daraus folgt kein genereller subjektiver Anspruch der Eltern auf Kindertagespflege zu Hause.
Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII ist als Anspruchsinhaberschaft der Tagespflegeperson zugeordnet; Eltern sind nicht aktivlegitimiert, diese laufenden Geldleistungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen.
Für die Gewährung von Leistungen in der Kindertagespflege ist die Eignung der Tagespflegeperson erforderlich; fehlende Kooperation mit dem Jugendamt sowie das Nichtvorliegen von Qualifizierungsnachweisen rechtfertigen die Versagung von Leistungen.
Für Kinder unter drei Jahren sieht § 24 Abs. 5 SGB VIII keine Pflicht zur Gewährung laufender Geldleistungen vor; allenfalls kommt die Erstattung bestimmter nachgewiesener Aufwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht.
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1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter des am 18. Januar 2007 geborenen Kindes B. D. I. . Am 23. September 2010 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme von zusätzlichen Kosten der Kindesbetreuung durch ihre Bekannte in Höhe von monatlich 80,- Euro. Den Antrag begründete sie damit, dass die Betreuungszeiten der von ihrem Kind besuchten Kindertageseinrichtung St. T. nicht ihre Arbeitszeiten abdeckten. Die Klägerin hatte versucht, über das Jugendamt der Beklagten eine Tagesmutter vermittelt zu bekommen. Es konnte aber keine Tagespflegeperson für sie gefunden werden.
Die Beklagte gab der Klägerin in einem Telefonat vom 28. Oktober 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei nahm sie als Gesprächsnotiz auf, dass die Bekannte der Klägerin nicht mit dem Jugendamt zusammenarbeiten wolle. Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte die Beklagte eine Übernahme der zusätzlichen Kosten der Kindesbetreuung in Höhe von monatlich 80,- Euro ab, da die Betreuung nicht durch eine qualifizierte Betreuungsperson erfolge.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2010 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten der von ihr gesuchten Betreuung zu übernehmen, wenn sie, die Beklagte, selbst nicht in der Lage sei, ihr eine qualifizierte Betreuung für ihr Kind zu vermitteln. Seit dem 17. Mai 2010 arbeite die Klägerin in der LWL Tagesklinik C. in E. . Als Arbeitszeiten seien ihr vorgegeben worden: Dienstag 8:30 - 16 Uhr, Mittwoch 10:45 - 16:30 Uhr, Freitag 9:30 - 16:30 Uhr. Die Kindertageseinrichtung ihres Sohnes habe folgende Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 7:45 - 16:30 Uhr, Freitag 7:45 - 15:30 Uhr. Daher benötige sie eine zusätzliche Betreuung für ihren Sohn. Glücklicherweise habe sich eine Nachbarin bereit erklärt, ihren Sohn von der Kindertageseinrichtung abzuholen. Diese habe dafür eine Aufwandsentschädigung von 20,- Euro wöchentlich erhalten. Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten niemals mitgeteilt, dass ihre Bekannte nicht mit dem Jugendamt kooperieren möchte. Allerdings halte sie es nicht für zumutbar, von dieser zu verlangen, dass sie diverse Kurse absolviere. Mittlerweile unterstütze die Bekannte sie nicht mehr, da die Betreuungszeiten mit ihrer eigenen Berufstätigkeit nicht zu vereinbaren seien. Zur Zeit habe die Klägerin keine feste Betreuung für ihr Kind. Seit dem 7. März 2011 habe sie ihr Arbeitsende am Dienstag und Mittwoch nach langen Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber und den Kollegen so festlegen können, dass sie lediglich für Freitag eine zusätzliche Betreuung benötige.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. November 2010 zu verpflichten, ihr die zusätzlich angefallenen Kosten der Kindesbetreuung in Höhe von monatlich 80,00 Euro für die Zeit der Betreuung ihres Kindes B. D. I. durch eine Bekannte vom 17. Mai 2010 bis 28. Februar 2011 sowie in Höhe von 40,00 Euro monatlich ab dem 1. März 2011 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass Eltern keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für Tagesmütter hätten. § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sehe lediglich vor, dass das Jugendamt Zuschüsse an die Tagesmütter zahle, wenn sie geeignet seien und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügten. Sie sollten über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hätten. Nach § 43 SGB VIII und § 4 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) bedürften Tagesmütter für ihre Kinderbetreuung der amtlichen Erlaubnis. Tagespflege ohne die erforderliche Erlaubnis sei gemäß § 4 Abs. 6 KiBiz sogar zu untersagen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass ihre namentlich nicht bekannte Tagesmutter nicht mit dem Jugendamt kooperieren wolle. Daher könne sie keine staatlichen Zuschüsse für die illegale Betreuung verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der zusätzlich angefallenen Kosten der Kindesbetreuung in Höhe von monatlich 80,- bzw. 40,- Euro für die Zeit der Betreuung ihres Kindes B. D. I. durch eine Bekannte.
Es ist schon keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die das Begehren der Klägerin trägt. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Vorschrift regelt lediglich das Profil und den Leistungsinhalt der öffentlichen Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Schon aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 SGB VIII folgt, dass ein Anspruch auf die Gewährung derartiger Leistungen nur nach Maßgabe von § 24 SGB VIII bestehen kann. Die Leistungsvoraussetzungen des § 24 SGB VIII müssen demnach für eine Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sein. Bereits dies ist hier jedoch nicht der Fall.
§ 24 Abs. 1 SGB VIII vermittelt einem Kind, das sich wie das Kind der Klägerin in der Altersgruppe ab drei Jahren bis zum Schuleintritt befindet, allein einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, nicht aber ein subjektives Recht auf Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen in einer Tageseinrichtung oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Die Vorschrift statuiert nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne einer Hinwirkungspflicht. Ein genereller Rechtsanspruch auf Kindertagespflege ist ihr nicht zu entnehmen,
wie hier Struck, in: Wiesner, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl., § 23 Rn. 15; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl., § 23 Rn. 12 und § 24 Rn. 32 ff.; Kaiser, in: Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl., § 23 Rn. 11 und § 24 Rn. 19; abweichend Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 42. Lfg. IV/09, K § 23 Rn. 13 ff.
§ 24 Abs. 5 SGB VIII trägt das Begehren der Klägerin ebenfalls nicht. Zwar können nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB VIII geeignete Tagespflegepersonen auch dann vermittelt werden, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 SGB VIII für Kinder unter drei Jahren nicht vorliegen. In diesem Fall besteht aber keine Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII, wie § 24 Abs. 5 S. 2 1. Halbsatz SGB VIII ausdrücklich festlegt. Es kommt hier lediglich die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegepersonen nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes in Betracht. Dies macht § 24 Abs. 5 S. 2 2. Halbsatz SGB VIII mit seinen Verweis darauf deutlich, dass Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erstattet werden können. Um die Erstattung derartiger Aufwendungen geht es der Klägerin jedoch gerade nicht. Sie macht nach ihrem eigenen Vortrag einen Anspruch auf Kostenerstattung wegen der an die Bekannte gezahlten allgemeinen Aufwandsentschädigung von 20,- Euro bzw. 10,- Euro wöchentlich geltend.
Im Übrigen stünde dem Verlangen der Klägerin nach Kostenerstattung selbst bei Bestehen eines einschlägigen Anspruchs auf Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII ihre fehlende Aktivlegitimation gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Inhaberin des Anspruchs auf Gewährung laufender Geldleistung im Rahmen der Förderung in Kindertagespflege ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich die Tagespflegeperson, nicht aber ein Elternteil des Kindes wie hier die Klägerin. Diese Klarstellung geht auf die Änderung des § 23 Abs. 1 SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403, KiföG) zurück. Es wurde insoweit eine Anpassung an die für Kindertageseinrichtungen geltende Systematik vorgenommen. Die Anspruchsinhaberschaft der Tagespflegeperson ist auch unabhängig davon, ob die Tagespflegeperson vom Träger der Jugendhilfe vermittelt oder von den Eltern nachgewiesen wurde,
vgl. dazu Struck, in: Wiesner, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl., § 23 Rn. 27 ff.; Kaiser, in: Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl., § 23 Rn. 10.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte eine Übernahme der zusätzlichen Kosten der Kindesbetreuung der Klägerin für die Zeit der Betreuung ihres Kindes durch eine Bekannte auch zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Betreuung nicht durch eine qualifizierte Betreuungsperson erfolge. Für die Kindertagespflege nach Maßgabe der §§ 22 ff. SGB VIII gilt ein staatlicher Qualitätsanspruch, der sich wesentlich im Erfordernis der Eignung der Tagepflegeperson äußert. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII sind Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Hier wurde die Bekannte der Klägerin als Tagespflegeperson des Kindes gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt namentlich benannt. Sie war zudem nicht bereit, den von der Beklagten kostenlos angebotenen dreißigstündigen Grundkurs "Qualifizierung in Tagespflege" nach dem Lehrplan des Deutschen Jugendinstituts (DJI-Curriculum) zu absolvieren. Bereits diese Umstände führen zur Verneinung der Eignung der Bekannten der Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII. Ausdrücklich dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Bekannte der Klägerin für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII benötigte.
Die unterlegene Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).