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Verwaltungsgericht Münster·6 K 2769/10·15.05.2012

BAföG-Rückforderung: Genossenschaftsanteile wegen Herausgabeanspruch nicht als Vermögen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (BAföG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Rücknahme von BAföG-Bewilligungen und eine Rückforderung, soweit mehr als 1.955,14 Euro verlangt wurden. Streitentscheidend war, ob Genossenschaftsanteile als verwertbares Vermögen anzurechnen sind und ob eine kurz vor Antragstellung erfolgte Überweisung an die Eltern rechtsmissbräuchlich war. Das VG hob den Rückforderungsbescheid im streitigen Umfang auf, weil den auf den Namen der Klägerin geführten Anteilen ein gleich hoher Herausgabeanspruch der Eltern (§ 28 Abs. 3 BAföG) gegenüberstand. Zudem wertete es die Zahlung von 658,74 Euro als Darlehensrückzahlung und nicht als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung.

Ausgang: Rückforderungsbescheid im streitigen Umfang (über 1.955,14 Euro) aufgehoben; im Übrigen nach Klagerücknahme eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Vermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 BAföG ist nicht anzurechnen, soweit dem Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Antragstellung ein gleichwertiger Herausgabeanspruch eines Dritten nach § 28 Abs. 3 BAföG gegenübersteht.

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Ein auf den Namen eines Auszubildenden erworbener Genossenschaftsanteil begründet grundsätzlich dessen Gläubigerstellung, auch wenn die Einlage aus Mitteln der Eltern stammt; eine einseitige Erklärung der Eltern kann die vertragliche Gläubigerstellung nicht ändern.

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Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen begründen regelmäßig kein rechtliches Verwertungshindernis i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG; ausgenommen sind nur Vermögensgegenstände, deren Verwertung objektiv rechtlich und tatsächlich unmöglich ist.

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Das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB steht einem Bereicherungsanspruch nicht entgegen, wenn die Zuwendung nicht endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollte.

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Eine kurz vor Antragstellung erfolgte Zahlung an Eltern ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie der Erfüllung einer bestehenden Darlehensverbindlichkeit (Darlehensrückzahlung) dient.

Relevante Normen
§ 45d EStG§ 42 Abs. 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 45 Abs. 1 SGB X§ 1 BAföG§ 11 Abs. 1 BAföG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1435/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 wird aufgehoben, soweit dahin eine Rückforderung von mehr als 1.955,14 Euro geltend gemacht wird. Soweit die Klägerin die darüber hinausgehende Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klägerin trägt 28 % der Kosten des Verfahrens, der Beklagte trägt 72 % der Kosten des Verfahrens.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2008/2009 an der Fachhochschule in F.     Betriebswirtschaft. Aufgrund ihres Antrags auf Ausbildungsförderung erhielt die Klägerin ab September 2008 Ausbildungsförderung in wechselnder Höhe. Im Februar 2009 übernahm der Beklagte den Fall, da die Klägerin zur Fachhochschule N.       wechselte.

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Aufgrund einer Anfrage gemäß § 45 d Einkommenssteuergesetz zur Feststellung von Kapitalerträgen erhielt der Beklagte unter dem 11. Februar 2010 Kenntnis davon, dass die Klägerin im Meldejahr 2008 einen Freistellungsbetrag von insgesamt 389,- Euro in Anspruch genommen hatte, und zwar bei der W.         T.     einen Freistellungsbetrag von 180,- Euro und bei der H.  N1.     C.    einen Betrag von 209,- Euro.

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Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Bewilligungszeiträumen von September 2008 bis August 2010 darzulegen und nachzuweisen.

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Daraufhin übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 Bescheinigungen der W.         T.     , der H.  N1.     C.    I.        und der D.           N.       . Dazu führte sie aus, dass die von der W.         T.     bescheinigten 6.000,- Euro Genossenschaftsanteile von ihrem Vater im Jahr 1997 erworben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei sie 12 Jahre alt gewesen. Beigefügt war eine Beitrittserklärung vom 8. Januar 1997, welche von der Klägerin und ihren Eltern unterzeichnet war. Als Mitglied war die Klägerin bezeichnet. Mit weiterem beigefügtem Schreiben der W.         T.     vom 2. Juni 2010 bescheinigte diese der Klägerin, dass die Dividenden in den Jahren 1997 bis 1999 dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden seien. Für das Jahr 2000 sei die Dividendenzahlung auf ein Konto ihrer Eltern erfolgt. Die Dividenden für die Jahre 2001 und 2002 seien wiederum ihrem Geschäftskonto gutgeschrieben worden.

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Bei dem Sparbuch der W.         mit einem Guthaben von 500,- Euro im Jahr 2009 habe es sich um ein Kautionssparbuch gehandelt, welches sie auf Wunsch ihrer Vermieterin angelegt habe.

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Nach einem Telefonat mit der Klägerin am 21. Juni 2010 bat der Beklagte die Klägerin um weitere Aufklärung. Daraufhin übersandte die Klägerin am 14. Juli 2010 weitere Unterlagen, u. a. eine Aufstellung von ihr getätigter Ausgaben im Jahr 2008, von der Klägerin unterzeichnete Freistellungsaufträge sowie einen Kontoauszug der H.  N1.     C.    vom 1. Oktober über ein Guthaben in Höhe von 1.756,95 Euro. Übersandt wurde ferner ein Kaufvertrag über den Kauf eines PKW’s zum Preis von 5.300,- Euro. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin mit ihrem Vater eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen, dass der Kaufpreis von 5.300,- Euro von ihrem ersten selbst verdienten Geld in monatlichen Raten oder aber zu einem späteren Zeitpunkt in einer Summe zurückzuzahlen sei. Aus den überreichten Kontoauszügen der W.         T.     ergibt sich, dass die Klägerin am 28.08.2008 einen Betrag von 2.000,- Euro für Renault U.      an ihre Eltern überwiesen hat. Eine weitere Überweisung erfolgte am 29.08.2008 über weitere 2.000,- Euro und einen Betrag von 1.300,- Euro am 01.09.2008. Aus einer überreichten Rechnung vom 17. Juli 2008, ausgestellt auf Herrn E.       E1.     ergibt sich, dass Reparaturen in Höhe von 658,74 Euro ausgeführt worden sind.

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Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 hob der Beklagte die Bescheide vom 31.10.2008, 30. Januar 2009 und 30. Juli 2009 auf und stellte fest, dass die Klägerin 6.897,- Euro zu viel an Ausbildungsförderung erhalten habe. Diesen Betrag forderte er von der Klägerin zurück und forderte sie zur Rückzahlung auf.

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Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch vom 17. August 2010 begründete die Klägerin damit, dass die Genossenschaftsanteile 1997 von den Eltern erworben worden seien und diese sich den jederzeitigen Zugriff auf diese Genossenschaftsanteile vorbehalten hätten. Im Innenverhältnis zur Klägerin hätten die Eltern keine Zuwendung gewollt. Dies ergebe sich auch aus einem als Anlage beigefügten Schreiben der Eltern der Klägerin an die W.         vom 08. Januar 1997. Darin haben diese erklärt: „ ... Da die Anlage von unserem Sparguthaben getätigt wurde, erklären wir hiermit, dass wir auch weiterhin selbst Gläubiger der 20 Genossenschaftsanteile sein wollen.“

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Auch der Betrag von 658,75 Euro stelle kein Vermögen der Klägerin dar, da insoweit keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung stattgefunden habe. Diesen Betrag habe die Klägerin vielmehr an ihre Eltern gezahlt, da sie für die Unterhaltung ihres Renault U.      selbst aufzukommen hatte. Weil die Klägerin seinerzeit nicht über entsprechende liquide Mittel verfügt habe, hätten ihr ihre Eltern diesen Rechnungsbetrag zunächst zur Verfügung gestellt und von ihrer Tochter später zurückerhalten.

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Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2010 zurück.

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Die Klägerin hat am 15. Dezember 2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Aufhebung des Bescheides weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 09. März 2011 hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend eingeschränkt, dass der Bescheid vom 21. Juli 2010 aufgehoben wird, soweit eine Rückforderung von mehr als 1.955,14 Euro geltend gemacht wird. Dazu führt sie aus, dass Gegenstand der Klage nur die Frage sein solle, ob die Genossenschaftsanteile ihrem Vermögen zuzurechnen seien und ob sie den Betrag von 658,74 Euro rechtsmissbräuchlich an ihre Eltern übertragen habe. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 insoweit aufzuheben, als darin eine Rückforderung von mehr als 1.955,14 Euro geltend gemacht wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau S.    E1.     , der Mutter der Klägerin, als Zeugin. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 16. Mai 2012 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ) und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2010 ist in dem noch angefochtenen Umfang in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit die Klägerin ihre darüber hinausgehende Klage nicht weiter verfolgt und damit zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide kommt § 45 Abs. 1 des 10. Buches Sozialgesetzbuch - SGB X – in Betracht. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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Die mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bewilligungsbescheide sind jedoch, soweit sie noch streitgegenständlich sind, nicht rechtswidrig. So steht den streitigen Genossenschaftsanteilen ein Herausgabeanspruch der Eltern der Klägerin in gleicher Höhe gegenüber, so dass die Genossenschaftsanteile förderungsrechtlich nicht als Vermögen der Klägerin anzurechnen (vgl. dazu 1.). Auch hat die Klägerin den Betrag von 658,47 Euro nicht rechtsmissbräuchlich an ihre Eltern übertragen (vgl. dazu 2.).

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1.

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Nach den §§ 1, 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf unter anderem das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, zu dem nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen und sonstige Rechte zählen. Ausgenommen sind Gegenstände und Forderungen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungsverbot liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht als rechtliche Verwertungshindernisse anzusehen. Vielmehr sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist.

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Die Genossenschaftsanteile der W.         T.     gehörten in den hier maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG) zwar zum Vermögen der Klägerin im genannten Sinne. So ergibt sich aus der überreichten Beitrittserklärung vom 08. Januar 1997, dass diese Genossenschaftsanteile im Namen der Klägerin erworben wurden. Da diese seinerzeit minderjährig war, führte dies dazu, dass außer der Unterschrift der Klägerin auch die gesetzlichen Vertreter der Klägerin, deren Eltern, die Beitrittserklärung unterschrieben haben. Ferner hat die Klägerin mit ihrer Erklärung ihren Beitritt zu der Genossenschaft erklärt und sich mit 20 Geschäftsanteilen beteiligt. Sie beauftragte seinerzeit die Genossenschaft, die ihr künftig zustehenden Dividendenabrechnungen einem auf ihren Namen lautendem Konto gut zu schreiben. So sind diese auch in den Jahren 1997 bis 1999 und 2001 und 2002 dem Konto der Klägerin zugeschrieben worden. Gegen die Gläubigerstellung der Klägerin spricht nicht, dass das Geld für die erworbenen Genossenschaftsanteile von den Eltern der Klägerin stammte. Wenn jemand eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten Konto gutzuschreiben, verliert er mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegenüber der Bank im Bezug auf das Zugewandte.

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Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 11 ZR 237/93 -, NJW 1995, 26.

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Der Gläubigerstellung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin in einem Schreiben vom 08. Januar 1997 an die W.         T.     erklärt haben, dass sie auch weiterhin selbst Gläubiger der 20 Genossenschaftsanteile seien wollten. Die vertraglich vereinbarte Gläubigerstellung der Klägerin konnte nicht durch einseitige Erklärung der Eltern derselben in einem Schreiben an die Bank abgeändert werden. Vielmehr hätte es dazu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen allen Beteiligten bedurft. Weder die Klägerin noch die Bank haben jedoch seinerzeit dem Gläubigerwechsel zugestimmt.

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Dieses Schreiben vom 8. Januar 1997 hat jedoch insoweit Bedeutung, als damit bereits 1997 objektiv nachweisbar zum Ausdruck kommt, dass die Eltern die Genossenschaftsanteile ihrer Tochter nicht unentgeltlich schenkungsweise zur Verfügung stellen wollten, sondern dieses Geld weiterhin als ihr Vermögen ansahen. Deshalb steht dem Vermögen der Klägerin in Form der Genossenschaftsanteile ein Herausgabeanspruch der Eltern in gleicher Höhe im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG gegenüber, so dass hier anzurechnendes Vermögen letztlich nicht vorhanden war.

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So haben sowohl die Klägerin in ihrer Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung als auch die als Zeugin vernommene Mutter der Klägerin übereinstimmend klar, eindeutig und auch glaubhaft dargelegt, dass die Klägerin und ihre Eltern immer davon ausgegangen sind, dass das Geld nicht der Klägerin, sondern den Eltern zusteht. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, dass sie damals das Geld „für ihre Tochter“ für später angelegt hätten, gleichzeitig hat die Zeugin jedoch deutlich gemacht, dass sie sich die endgültige Hergabe des Geldes vorbehalten haben, also 1997 bei Anlage des Geldes noch keine Schenkung erfolgte, diese vielmehr auf später verschoben wurde und deshalb bis dahin den Genossenschaftsanteilen ein entsprechender Herausgabeanspruch der Eltern gegenüber stand. So sahen die Eltern den Kauf von Genossenschaftsanteilen lediglich als sichere Geldanlage mit guter Rendite an. Nach außen erkennbar haben die Eltern durch das Schreiben an die W.         T.     vom 08. Januar 1997 zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin selbst über dieses Geld verfügen wollten. Dementsprechend haben die Eltern auch die irrtümlich auf das Konto ihrer Tochter gezahlten Dividenden abgehoben und für sich selbst verwandt und erhalten die Dividenden seit der Euroumstellung bis heute auch weiterhin auf ein eigenes Konto gezahlt. Zwar sind die Genossenschaftsanteile inzwischen gekündigt worden. Die demnächst zu erfolgende Auszahlung soll jedoch auf ein Konto der Eltern erfolgen. Der Umstand der Kündigung, den die Mutter der Klägerin mit den auf sie zukommenden Kosten aufgrund der weiteren Ausbildung der Klägerin begründete, bedeutet nicht, dass die Eltern der Klägerin im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum das Geld für die Ausbildung zur Verfügung gestellt hätten. Vielmehr hat die Mutter deutlich gemacht, dass sie eher nach einer anderen Finanzierung gesucht hätten, als die gute und sichere Anlage rückgängig zu machen. Auch die Aussage der Mutter der Klägerin, ihre Tochter weiter unterstützen zu wollen, falls diese nach dem Bachelor weiter studieren wolle, hat keine Auswirkung auf den hier streitigen Zeitraum und die Frage, ob die Eltern gegenüber ihrer Tochter aufgrund der rechtsgrundlosen Hingabe der Genossenschaftsanteile ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustand.

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Auch kann dahinstehen, ob das Geld seinerzeit auf den Namen der Klägerin angelegt wurde, weil deren Eltern die damit einhergehenden Erträgnisse nicht versteuern wollten. Selbst wenn dies der Fall war, steht dem Anspruch der Eltern der Klägerin gegenüber dieser auf Herausgabe des Geldes nicht der Einwand des Verstoßes gegen Gesetz oder gute Sitten (§ 817 BGB) entgegen. Als Leistung im Sinne der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB sieht die Rechtsprechung nur solche Zuwendungen an, die endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten. Dagegen greift das Rückforderungsverbot nicht ein, wenn dieser wirtschaftlich nicht in den Genuss des hingegebenen Vermögens kommen sollte,

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- vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1993 - IIZR 107/92 -, Juris -

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wie dies hier der Fall war.

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2.

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Soweit die Klägerin kurz vor Stellung ihres ersten Antrags auf Ausbildungsförderung einen Betrag von insgesamt 658,74 Euro an ihre Eltern überwiesen hat, ist ihr dieser Betrag ebenfalls nicht als Vermögen zuzurechnen, da diese Überweisung nicht rechtsmissbräuchlich war. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin diesen Betrag in Erfüllung einer Darlehnsverpflichtung gegenüber ihren Eltern in gleicher Höhe überwiesen und somit nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt hat. So ergibt sich aus dem überreichten Vertrag zwischen dem Vater der Klägerin und derselben, dass die Klägerin für den Unterhalt ihres PKW` s selbst aufzukommen hatte.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.