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Verwaltungsgericht Münster·6 K 1916/04·20.02.2007

Klage auf BAföG-Härtefreibetrag wegen Renovierungs- und Darlehenskosten abgewiesen

Öffentliches RechtBAföG-RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt BAföG einschließlich Härtefreibeträgen wegen hoher Renovierungs- und Darlehensbelastungen ihrer Eltern. Streitpunkt ist, ob diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen bzw. durch einen Härtefreibetrag nach §25 Abs.6 BAföG anzuerkennen sind. Das VG Münster wies die Klage ab, weil die einschlägigen Abzugstatbestände des §21 Abs.1 S.3 Nr.2 BAföG abschließend sind und die geltend gemachten Mehraufwendungen nicht hinreichend substantiiert wurden. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Gewährung von BAföG unter Anerkennung von Härtefreibeträgen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG ist nur zu gewähren, wenn die geltend gemachten Belastungen außergewöhnlich sind, nicht bereits durch abschließend geregelte Abzugstatbestände erfasst werden und hinreichend substantiiert nachgewiesen sind.

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Die Abzugsmöglichkeiten für aus dem Erwerb oder der Sanierung eines Wohnhauses entstehende Kosten sind nach § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BAföG abschließend geregelt; ein ergänzender Härtefreibetrag für solche Aufwendungen widerspricht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers.

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Zur Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen für soziale Sicherung (z. B. Versicherungsbeiträge) ist deren Angemessenheit und die Überschreitung der gesetzlichen Pauschale konkret darzulegen und zu beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Das Verwaltungsgericht weist eine Klage ab, wenn die angegriffenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind und die Klägerin keine durchgreifenden, neuen Anknüpfungspunkte für eine abweichende rechtliche Bewertung vorträgt.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 6 BAföG§ 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BAföG§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung unter Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bei Berechnung des anzurechnenden Einkommens ihres Vaters.

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Die Klägerin nahm im Anschluss an den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Oktober 2002 ein Studium an der Universität N. auf. Am 30. Juni 2003 beantragte sie, ihr Ausbildungsförderung zu gewähren. Mit Schreiben vom 5. August 2003 beantragte die Klägerin ferner die Gewährung eines Härtefreibetrages wegen außergewöhnlicher Belastungen ihrer Eltern. Zur Begründung machte sie unter Vorlage eines Schreibens ihrer Eltern vom 5. August 2003 im Wesentlichen geltend: Ihre Eltern hätten sich im Jahre 1995 entschlossen, das gemeinsam bewohnte Wohnhaus zu renovieren. Aufgrund außergewöhnlicher, von ihnen nicht vorhersehbarer und auch nicht verschuldeter Probleme bei der Sanierung und dem Umbau des Hauses seien sie gezwungen gewesen, Darlehen in Höhe von insgesamt 850.000,- DM aufzunehmen; geplant seien jedoch nur Darlehen in Höhe von 500.000,- DM (richtig: 600.000,- DM) gewesen. Die für die Gesamtdarlehenshöhe zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen, die sich im Jahre 2003 auf 2.344,23 EUR belaufen hätten, stünden ihren Eltern tatsächlich nicht zur Verfügung und müssten daher einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ferner entstünden ihren Eltern infolge der misslungenen Altbausanierung weitere Kosten "für Bauabwicklung, Mängelbeseitigung, Gutachten, Sachverständige und Prozesskosten" - im Jahre 2003 bis zum August allein in Höhe von 5.582,02 EUR zzgl. Sollzinsen in Höhe von 312,77 EUR. Schließlich überstiegen die tatsächlich von ihnen zu leistenden Aufwendungen für die "soziale Sicherung" - dies seien im Einzelnen die Beiträge zur Kranken-/Unfall-/Haftpflicht- und den zwei Lebensversicherungen - die gesetzliche Pauschale, weshalb diese in ihrem Falle nicht zugrunde zu legen sei.

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Mit Bescheiden vom 30. Oktober 2003 lehnte der Beklagte eine Förderung der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Juni 2003 bis März 2004 zunächst ab; nach Übersendung des Einheitswertbescheides bewilligte er mit Bescheiden vom 27. November 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 65,- EUR (für die Zeit von Juni 2003 bis September 2003) und von 91,- EUR (für die Zeit ab Oktober 2003). Für den Zeitraum Dezember 2003 bis März 2004 wurde der Klägerin infolge ihres Auszuges aus dem elterlichen Haus mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 244,- EUR bewilligt.

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Mit hiergegen gerichtetem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belastungen und führte ergänzend aus, ein Verkauf des Hauses sei wegen der Mängel nur weit unter Wert möglich; zudem sei dann die Schadensersatzklage gegen die Architekten nicht mehr durchführbar. Mit Blick auf die Versicherungsbeiträge sei es zwar richtig, dass diese aus den Pauschbeträgen zu leisten seien. Ihre Eltern hätten jedoch detailliert nachgewiesen, dass in ihrem Falle die Pauschale überschritten würde. Da die Beiträge auch jeweils angemessen seien, müssten die tatsächlichen Aufwendungen Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Beiträge für die "Lebensversicherung 2" gelte dies schon deshalb, weil diese zur Tilgung eines Baudarlehens eingesetzt werde: Sämtliche mit dem Umbau und der Sanierung des Hauses verbundenen Kosten stellten wegen der Atypik des Falles außergewöhnliche Belastungen dar.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Beiträge zu den jeweiligen Versicherungen sei deren Angemessenheit nur behauptet, nicht aber nachgewiesen worden. Die Abzugsmöglichkeiten für die aus dem Erwerb eines Wohnhauses anfallenden Kosten seien vom Gesetzgeber abschließend in der Vorschrift des § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BAföG geregelt worden; die Gewährung eines Härtefreibetrages in diesen Fällen liefe der Absicht des Gesetzgebers zuwider.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr Begehren weiter.

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Sie beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 30. Oktober 2003, vom 27. November 2003 und vom 29. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Mai 2004 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung von Härtefreibeträgen wegen erhöhter Kosten zur sozialen Sicherung, Kosten für Bauabwicklung und Belastungen aus Darlehensverpflichtungen für den Bewilligungszeitraum Juni 2003 bis März 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitsakte, der Gerichtsakte 6 K 2058/04 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Anerkennung von Härtefreibeträgen. Die Bescheide des Beklagten vom 30. Oktober 2003, vom 27. November 2003 und vom 29. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 10. Mai 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 7. Dezember 2006 verwiesen. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. Februar 2007 nicht gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.