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Verwaltungsgericht Münster·6 K 1811/18·24.04.2019

Streitwertfestsetzung in Pflegewohngeldverfahren auf 2.500 €

SozialrechtPflegewohngeldSozialleistungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Münster setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verfahren gemäß §§ 33 Abs.1, 23 Abs.1 RVG i.V.m. § 52 Abs.2 GKG auf 2.500 € fest. Zwar gilt regelmäßig der Auffangwert von 5.000 €, dieser wurde hier mangels anderer Anhaltspunkte wegen der lediglich auf die Fortsetzung der Bearbeitung des Antrags gerichteten Klage nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs halbiert. Die Festsetzung orientiert sich an den einschlägigen gesetzlichen Auffangwerten und dem Streitwertkatalog.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für anwaltliche Tätigkeit auf 2.500 € gemäß §§ 33, 23 RVG i.V.m. § 52 Abs.2 GKG (Herabsetzung des Auffangwerts von 5.000 € wegen bloß fortsetzungsgerichteter Klage)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit sind §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden.

2

Der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ist in Verfahren um Leistungsgestattungen (hier: Pflegewohngeld) grundsätzlich maßgeblich, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen.

3

Bei bloß auf die Fortsetzung der Bearbeitung eines Antrags gerichteten Klagen kann der nach § 52 Abs. 2 GKG grundsätzlich zu setzende Auffangwert entsprechend den Vorgaben des Streitwertkatalogs (Nr. 1.4) herabgesetzt werden.

4

Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei der Konkretisierung gesetzlicher Auffangwerte als wertbestimmender Anhaltspunkt zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,- € festgesetzt. Da in einem auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte voraussichtlich der gesetzliche Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,- € festzusetzen wäre, war dieser Wert hier angesichts der lediglich auf die Fortsetzung der Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags der Klägerin gerichteten Klage entsprechend Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren.

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,- € festgesetzt. Da in einem auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte voraussichtlich der gesetzliche Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,- € festzusetzen wäre, war dieser Wert hier angesichts der lediglich auf die Fortsetzung der Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags der Klägerin gerichteten Klage entsprechend Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren.