Klage auf Übernahme von Schulden nach BSHG abgewiesen wegen Prozessunfähigkeit und fehlender Anspruchsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die darlehensweise Übernahme rückständiger Rundfunkgebühren und weiterer Zahlungsverpflichtungen sowie sonstige Leistungen nach dem BSHG. Das Gericht hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger prozessunfähig (§62 VwGO) ist und die Betreuerin die Klage nicht genehmigt hat. In der Sache ist die Klage zudem unbegründet, da die Voraussetzungen von §15a und §14 BSHG nicht vorliegen und der Kläger über verwertbare eigene Mittel verfügt. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Übernahme von Forderungen und Leistungen nach BSHG wegen Prozessunfähigkeit und fehlender Anspruchsgrundlage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger prozessunfähig im Sinne des § 62 Abs. 1 VwGO ist und eine wirksame Genehmigung der Betreuerin fehlt.
Ansprüche auf darlehensweise Übernahme von Schulden durch Sozialhilfe nach § 15a BSHG setzen eine Notlage voraus, die dem Verlust der Unterkunft gleichsteht.
Leistungen zur Alterssicherung nach § 14 BSHG umfassen nicht die Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum oder sonstiger Aufwendungen, die über den Zweck der Gewährleistung eines einfachen, bescheidenen Lebensstandards hinausgehen.
Bei der Anspruchsprüfung ist vorhandenes Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers anzurechnen; vorhandene Mittel schließen Sozialhilfeansprüche aus, soweit sie den Bedarf decken können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 30. September 2002 die darlehensweise Übernahme der rückständigen Rundfunk- und Fernsehgebühren von 193,79 EUR sowie von rückständigen Zahlungen in Höhe von 3.500,- DM monatlich an Herrn und Frau X. , zu denen er sich im Jahre 1988 vertraglich verpflichtet hätte; als Gegenleistung sei vereinbart worden, daß das Hausgrundstück T.--ring 00b in T1. , das ihm als Alterssicherung dienen solle, mit dem Tod des Herrn X. auf ihn übergehe. Hilfe zum Lebensunterhalt begehre er ausdrücklich nicht, da er über Einkünfte in Form einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 600,- EUR verfüge; Kosten für seine Unterkunft trage er nicht. Die Bescheide in dieser Sache bat der Kläger an seine Adresse F.----------straße 00 in W. zu senden.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2002 im wesentlichen mit der Begründung ab, eine Übernahme von Schulden im Wege der Sozialhilfe sei nur im Ausnahmefall möglich. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 15a BSHG lägen jedoch nicht vor. Überdies sei es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Altersvorsorge sicherzustellen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. November 2002 Widerspruch ein und führte aus, ihm drohe der Verlust der Wohnung, da Herr X. auf Räumung klage. Anläßlich einer Vorsprache erklärte der Kläger im weiteren, er müsse monatlich mindestens 200,- EUR Mietzins entrichten.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 und vom 10. Februar 2003 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zur Vorlage des mit den Eheleuten X. abgeschlossenen Vertrages auf.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 wies der Landrat des Kreises Borken den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus, dem Kläger drohe keine Wohnungslosigkeit, da er eine Wohnung habe. Das Hausgrundstück T.--ring 00b werde auch nicht zu Zwecken der Alterssicherung benötigt, so daß die Rentenzahlungen allein dem Grunderwerb dienten; diesen zu finanzieren, sei indes nicht Aufgabe der Sozialhilfe.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben mit dem Ziel, ihm Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein Gutachten zur Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers eingeholt; auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 29. Juli 2005 wird insoweit Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 6 K 385/01, 6 K 2923/00 und 7 K 643/03 sowie auf den Inhalt der zu den jeweiligen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht trotz des Ausbleibens der Betreuerin des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Kläger gemäß § 62 Abs. 1 VwGO prozeßunfähig ist und daher Verfahrenshandlungen nicht wirksam vornehmen kann und auch seine Betreuerin die Erhebung der Klage nicht genehmigt hat.
Zudem ist die Klage auch unbegründet; dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Hinsichtlich der begehrten Übernahme der rückständigen Rundfunk- und Fernsehgebühren scheidet der insoweit allein in Betracht zu ziehende Anspruch aus § 15a BSHG bereits deshalb aus, weil dem Kläger keine Notlage drohte, die dem Verlust der Unterkunft gleichzustellen wäre. Zudem wäre der Kläger bei sachgerechtem Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel aus der Berufsunfähigkeitsrente von 549,19 EUR selbst in der Lage gewesen, den Rückstand zu begleichen: Da der Kläger nach eigenen Angaben für die Wohnung F.- ---------straße in W. keine Miete zahlte, verblieb ihm nach Abzug der geltend gemachten Beiträge zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,33 EUR und unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes von 293,- EUR ein monatlicher Betrag von 251,86 EUR, der schon im Antragsmonat ausgereicht hätte, den Rückstand zu decken.
Ebensowenig kann der Kläger die darlehensweise Übernahme von angeblichen Zahlungen an die Eheleute X. in Höhe von 3.500,- DM/Monat verlangen. Zum einen hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten die angeblich bestehende Verpflichtung nicht einmal ansatzweise belegt. Zum anderen steht einem Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen zur Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung aus § 14 BSHG bereits entgegen, daß die behaupteten Aufwendungen bereits für sich genommen, erst Recht aber in der Zusammenschau mit der dem Kläger bereits seit langem gezahlten Berufsunfähigkeitsrente, gänzlich außer Verhältnis zu dem Zweck der Sozialhilfe stehen, dem Hilfeempfänger nicht mehr als ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu ermöglichen und nicht sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards zu befriedigen. Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus § 15a BSHG. Dessen Voraussetzungen sind in Anbetracht des Umstandes, daß der Kläger - im übrigen auch über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus - über eine Wohnung in der F.----------straße in W. verfügte, ersichtlich nicht gegeben.
Ansprüchen des Klägers auf Erhalt von Sozialhilfe steht überdies entgegen, daß dieser ausweislich des im Verfahren 6 K 2923/00 vorgelegten Kontoauszuges jedenfalls im März 2003 - aus den vom OVG NRW im Beschluß vom 30. September 2004 - 12 E 1104/04 - dargelegten Gründen vermutlich jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt - im Besitz von zumindest 136.481,84 EUR war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.