Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen fehlender medizinischer Versorgung (§60 Abs.7 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Feststellung von Abschiebungsverboten wegen chronischer Erkrankungen nach einem abgelehnten Bescheid des Bundesamtes. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, für die Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG in Bezug auf den Kosovo festzustellen, da erforderliche Beatmungsgeräte, deren Wartung und dauerhafte Stromversorgung dort nicht gewährleistet sind. Die Klage des Klägers zu 2. wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Abschiebungsverbot für Klägerin 1 nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt, Klage des Klägers 2 abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt vor, wenn im Bestimmungsstaat für die betroffene Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.
Fehlende Verfügbarkeit und fehlende dauerhafte Wartung lebensnotwendiger medizintechnischer Geräte sowie ungesicherte Stromversorgung im Bestimmungsstaat können eine solche erhebliche konkrete Gefahr begründen.
Bei zentraler Schlafapnoe sind therapeutische Alternativen wie Unterkieferschienen nicht geeignet; die Nichtverfügbarkeit der spezifisch erforderlichen Beatmungstherapie ist daher entscheidungserheblich.
Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG ist nicht erforderlich, dass eine existenzielle oder extrem lebensbedrohliche Gesundheitsgefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 S.2 vorliegt.
Die Feststellung eines Abschiebungsverbots setzt eine hinreichende substantiiert vorgetragene und durch Nachweise gestützte Darlegung der konkreten Behandlungsbedürftigkeit und der Nichterreichbarkeit geeigneter Versorgung im Heimatstaat voraus.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Mai 2004 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach Serbien (Kosovo) besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. die Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1953 und 1952 im Bezirk Peje / Pec (Kosovo) geborenen Kläger sind nach ihren letzten Angaben Angehörige der Volksgruppe Ashkali und Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie reisten 1989 von Peje / Pec kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mehrere Asylanträge blieben ohne Erfolg. Mit Bescheid des vormaligen Oberkreisdirektors des Kreises Steinfurt vom 7. November 1990 wurden sie zur Ausreise aufgefordert und wurde ihnen ihre Abschiebung angedroht. Am 16. Juli 2003 beantragten sie bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt; jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen". Zur Begründung führten sie unter Bezugnahme auf ärztliche Atteste an, sie seien chronisch krank und behandlungsbedürftig. Die Behandlungen seien im Kosovo nicht durchführbar. Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 25. November 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 Ausländergesetz ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die angeführten Erkrankungen im Kosovo behandelbar seien. Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie tragen vor, die Klägerin zu 1. leide u. a. an einem zentralen Schlafapnoe-Syndrom bei gleichzeitiger obstruktiver Lungenerkrankung. Sie sei auf eine nächtliche Sauerstofftherapie angewiesen, die seit Februar 2005 durchgeführt werde. Die Notwendigkeit der dauerhaften Behandlung sei durch amtsärztliche Stellungnahme bestätigt. Die Schlafapnoe sei im Kosovo nicht behandelbar. Die für den nächtlichen Einsatz des Therapiegerätes notwendige dauerhafte Stromversorgung sei im Kosovo nicht gewährleistet. Das Gerät müsse regelmäßig gewartet und neu eingestellt werden. Der Kläger zu 2. leide an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (Schweregrad II nach GOLD). Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie tritt dem Begehren in der Sache entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage der Klägerin zu 1. hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung einer Ausländerin in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für die Ausländerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Klägerin zu 1. einerseits und den Kosovo andererseits vor. Einer der Klägerin zu 1. drohende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgt zumindest aus der Verbindung von zentralem Schlafapnoe- Syndrom mit chronischer obstruktiver Lungenerkrankung und respiratorischer Globalinsuffizienz.
Zur Behandlung der Schlafapnoe im Kosovo sind sowohl ein Auto-nCPAP Gerät als auch ein NC-PAP-Gerät nicht erhältlich (Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte vom 21. Oktober 2004 und 8. August 2005). Auf der Grundlage dieser Auskünfte ist das Gericht davon überzeugt, dass im Kosovo auch EPAP- und BIPAP- Beatmungsgeräte nicht zu erwerben sind.
Ungeachtet dessen ist im Kosovo die notwendige Wartung der Beatmungsgeräte nicht gewährleistet (Deutsches Verbindungsbüro, Auskunft vom 8. August 2005). Ist die notwendige Wartung des Therapiegeräts im Kosovo nicht gewährleistet, begründet die Notwendigkeit eines solchen Geräts nicht nur ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes und durch die Mitgabe eines Geräts auszuräumendes Vollstreckungshindernis, sondern ein Abschiebungsverbot. Der Einsatz eines im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland der Klägerin mitgegebenen Geräts wäre nicht gewährleistet. Die Wartung des Geräts umfasst ausweislich der vorgelegten Lieferscheins vom 17. August 2006 nicht nur die Reinigung des Geräts, sondern eine (technische) Funktionsprüfung, eine Desinfektion und einen Filteraustausch. Diese Maßnahmen können zur Überzeugung des Gerichts im Kosovo nicht durchgeführt werden, wenn dort keine Geräte zu erwerben sind und damit ein entsprechender Markt nicht bestehen kann. Schließlich ist der Einsatz eines Beatmungsgeräts auch deshalb nicht gesichert, weil eine durchgehende nächtliche Stromversorgung im Kosovo nicht gewährleistet ist (vgl. nur die im Bescheid des Bundesamts vom 8. November 2006 - 5218346-133 - wiedergegebene Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 24.Oktober 2006). Die Möglichkeit eines dauerhaften Betriebs des Beatmungsgeräts mittels Batterie oder Akku ist nicht ersichtlich (ebenso Bundesamt, Bescheid vom 8. November 2006 - 5218346-133 -; vgl. dazu auch http://www.oxycare-gmbh.de/Sauerstoff/Eclipse.pdf).
Eine alternative Therapie mittels Unterkieferschiene ist nicht möglich. Die Klägerin zu 1. leidet ausweislich der ärztlichen Atteste nicht an einer obstruktiven, sondern an einer zentralen Schlafapnoe. Die obstruktive und zentrale Schlafapnoe unterscheiden sich in ihren Ursachen und den daraus folgenden Therapiemöglichkeiten. Anders als im Falle einer obstruktiven Schlafapnoe ist Ursache einer zentralen Schlafapnoe nicht ein durch Unterkieferlagenänderung beeinflussbarer Verschluss der oberen Atemwege, der durch muskuläre Erschlaffung des Zungengrunds eintreten kann. Bei einer zentralen Schlafapnoe bleiben die Atemwege geöffnet; die Hemmung des Atemantriebs tritt infolge einer hirnbedingt gestörten Steuerung der Atemregulation auf (vgl. dazu z. B. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin, AWMF-Leitlinienregister Nr. 020/001, http://www.uni-duesseldorf.de/awmf/ll-na/020-001.htm; Prof. Dr. Penzel, Schlafstörungen und ihre Behandlungsmöglichkeiten, http://web.uni- marburg.de/sleep//dgsm/rat/schnarch.html#Z4), auf die eine Unterkieferschiene keinen Einfluss hat.
Leidet die Klägerin zu 1. nicht an einer obstruktiven, sondern an einer zentralen Schlafapnoe, sind die Darlegungen des Bundesamts zu der Behandelbarkeit einer obstruktiven Schlafapnoe in internistisch-pulmologischen Ambulanzen unerheblich. Im Übrigen muss die Therapie mittels eines Beatmungsgeräts dauerhaft erfolgen, so dass sie schon infolge dafür notwendiger langer und dauerhafter Therapiezeiten nicht in Ambulanzen möglich ist. Bei Einstellung der Beatmungstherapie treten die Apnoen wieder auf, weil nicht die Krankheitsursachen, sondern allein die Symptome behandelt werden können.
Im Falle einer unterbleibenden Behandlung verschlimmert sich die individuelle Erkrankung der Klägerin zu 1. im Kosovo wesentlich (vgl. zu diesem Gefahrenmaßstab BVerwG, z. B. Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, www.bverwge.de, Rn. 14 ff.). Leidet die Klägerin zu 1. neben der Schlafapnoe auch an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und respiratorischen Globalinsuffizienz, ist davon auszugehen, dass im Falle einer Nichtbehandlung der Erkrankungen eine wesentliche Verschlechterung des gesamten lebenswichtigen Atemapparats eintritt. Dies wird durch die folgenden Umstände bestätigt: Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt hat mit amtsärztlichem Gutachten vom 2. August 2006 bestätigt, dass die Nutzung des Sauerstoffkonzentrators auf Dauer notwendig" ist. Die Tochter der Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. - auch tagsüber - Atemnot erlitten habe. Apnoen beinhalten definitionsmäßig ein wiederholtes vollständiges Aussetzen der Atmung von je zehn Sekunden und länger, wobei während jeder Stunde Schlaf fünf Apnoen und mehr auftreten (vgl. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin, a.a.O.). Dass eine daraus resultierende dauerhafte Unterbindung eines regelmäßigen Schlafs und die Wirksamkeit der Atmung für Leib und Leben von erheblicher Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist in dem hier zu beurteilenden Einzelfall eine - von der Beklagten geforderte - existenzielle" Gesundheitsgefahr im Sinne einer extremen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung nicht erforderlich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, a.a.O., Rn. 18). Einen solchen erhöhten Gefahrenmaßstab erfordert allein die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG sind aber nicht festzustellen. Eine Gefahr, dass sich eine Erkrankung eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Heimatland verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, z. B. Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, a.a.O., Rn. 15). Es ist von der Beklagten demgegenüber nicht dargelegt oder dem Gericht sonst ersichtlich, dass im Kosovo die zentrale Schlafapnoe in einer solchen Vielzahl auftritt, dass die Zahl der Betroffenen nicht nur eine individuelle, sondern eine im Kosovo allgemein bestehende Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG begründet.
Die zulässige Klage des Klägers zu 2. bleibt dagegen ohne Erfolg (wird ausgeführt).