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Verwaltungsgericht Münster·5a K 2352/17.A·07.02.2018

Flüchtlingseigenschaft für homosexuellen Nigerianer wegen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen einen BAMF-Bescheid, der u.a. die Flüchtlingseigenschaft ablehnte und Abschiebung nach Nigeria androhte. Streitentscheidend war, ob ihm wegen seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das VG Münster hielt seine Angaben für glaubhaft und bejahte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es nahm jedenfalls eine Verfolgungsgefahr durch gesellschaftliche Akteure bei fehlendem staatlichen Schutz an und verpflichtete zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Folgeregelungen wurden aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid teilweise aufgehoben und Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Herkunftsland droht (§§ 3, 3b AsylG).

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Eine auf sexueller Orientierung beruhende Gruppe kann eine „bestimmte soziale Gruppe“ i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden; von Schutzsuchenden darf nicht erwartet werden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen oder Zurückhaltung zu üben, um Verfolgung zu vermeiden.

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Für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist ein schlüssiger, in sich stimmiger Vortrag mit hinreichenden Einzelheiten erforderlich; bei der Würdigung sind u.a. persönliche Umstände und die mündliche Einlassung zu berücksichtigen.

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Auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn der Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz i.S.d. § 3d AsylG bietet (§ 3c Nr. 3 AsylG).

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Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sind ablehnende Folgeregelungen zu subsidiärem Schutz, Abschiebungsverboten, Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufzuheben, soweit hierüber wegen § 31 Abs. 2, Abs. 3 AsylG bzw. mangels Voraussetzungen nicht mehr zu entscheiden ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 16. März 1989 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und christlichen Glaubens. Er verließ Nigeria nach eigenen Angaben am 16. Mai 2016 und reiste am 17. Mai 2016 mit dem Zug von Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 16. September 2016 einen Asylantrag stellte.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er in N. mit seinen Eltern gelebt, die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und Elektriker gelernt habe. Im Alter von ca. 17 Jahren habe er bemerkt, homosexuell zu sein und habe sich 2008 einem Gay-Club angeschlossen. 2012 habe er eine homosexuelle Beziehung mit einem Mann namens K. gehabt. Auch seine Schwester habe ein Auge auf diesen geworfen und damit gedroht, seine homosexuelle Neigung an die Eltern zu verraten, wenn er nicht aufhöre, sich mit K. zu treffen. Weil er sich weiterhin mit K. getroffen habe, habe seine Schwester ihn bei seinen Eltern verraten. Diese hätten ihn dann im April 2013 zu einem Naturheiler gebracht, der ihm mit Hilfe eines Vogels die Dämonen habe austreiben sollen und dies nach Auffassung seiner Eltern auch erfolgreich geschafft habe. K. habe er sodann nicht mehr getroffen, weil diesem unter Anwendung von Drohungen seitens seines Vaters die Beziehung zu ihm untersagt worden sei.

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An seinem Geburtstag 2016 habe er dann seinen neuen Freund, M., zu sich eingeladen. Seine Eltern seien nicht zu Hause gewesen und sie hätten Sex gehabt. M. habe dann zwischendurch das Haus verlassen. Später habe M. ihn jedoch angerufen und mitgeteilt, von seinem Vater gesehen, am Kopf verletzt worden zu sein und nunmehr im Krankenhaus zu liegen. Im Krankenhaus angekommen habe er aber nicht M., sondern vielmehr dessen Vater - einen Armeeangehörigen - und andere Männer angetroffen. Diese hätten ihn in ein Einzelzimmer einer Kaserne gebracht und ihn dort für ca. sechs Wochen festgehalten, gefoltert, geschlagen und an den Beinen verbrannt. E. Vater habe gesagt, dass er ihn töten würde, sollte sein Sohn an den Verletzungen sterben. Einer dieser Männer, der seinen Namen zu keinem Zeitpunkt offenbart habe, habe ihm helfen wollen und ihm zu diesem Zweck mitgeteilt, dass am 23. April 2016 nur eine Person zur Bewachung anwesend sei, und ihm Puder sowie seine Telefonnummer überreicht. Genau wie ihm geheißen, habe er sich dann am 23. April 2016 bewusstlos gestellt, dem Wächter das Puder ins Gesicht gepustet und sei zu dem Mann nach O. geflohen, dem er als Gegenleistung sexuelle Gefälligkeiten erbracht habe. Dieser habe ihn dann auch zu dessen Schwester, die für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe, geschickt, die ihm geholfen habe, seinen Pass aus seiner Heimat zu bekommen und Nigeria zu verlassen.

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Mit Bescheid vom 16. März 2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde vom 21. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung von Asyl sowie auf subsidiären Schutz ab. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Nigeria an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet.

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Der Kläger hat am 4. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, namentlich der der Homosexuellen, in Nigeria bedroht bzw. verfolgt zu werden. Selbst wenn eine Verfolgung durch den nigerianischen Staat in Form unverhältnismäßiger und diskriminierender Strafverfolgung nicht angenommen werden könne, sei von einer Verfolgung Homosexueller seitens der Bevölkerung als nichtstaatliche Akteure auszugehen. So belege auch sein Vortrag zu der Bedrohung durch den Vater seines letzten Freundes eindrucksvoll diesen von der Bevölkerung ausgehenden Verfolgungsdruck.

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In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger ergänzend geäußert. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten subsidiärer Schutz bezüglich Nigeria vorliegt,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen,

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weiter hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 0 Monate festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf mit der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.

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II. Die zulässige Klage ist begründet. Der hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die übrigen Feststellungen zu den Ziffern 3 bis 6 unterliegen der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG).

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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylG, weil er verfolgt bzw. bedroht ist wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 37; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22.

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Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten der Antragsteller folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8.

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Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung führt das Begehren des Klägers zum Erfolg.

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Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger bei einem Verbleib in Nigeria dem Schutzbereich des § 3 AsylG unterfallende Rechtsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätten bzw. ihm im Fall einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr drohen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger homosexuell ist und deshalb zu einer sozialen Gruppe gehört, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG).

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Diese Überzeugung konnte das Gericht bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, des Vorbringens des Klägers beim Bundesamt und des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen persönlichen Eindrucks gewinnen.

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Der Kläger hat in Übereinstimmung zu seiner Aussage in der Anhörung vor dem Bundesamt seine Homosexualität eindeutig bejaht und die Fragen des Gerichts etwa zum Erkennen und zur Entwicklung seiner Homosexualität sowie zu seinen homosexuellen Beziehungen in Nigeria, den Ereignissen am Tag des Auffliegens seiner homosexuellen Beziehung zu seinem Freund K. und auch die Ereignisse an seinem Geburtstag 2016 rund um die Verletzungen seines Partners M. und seine dadurch bedingte Entführung durch dessen Vater nachvollziehbar und plausibel beantwortet. Das Gericht erachtet diesen Vortrag als glaubhaft.

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Der Kläger hat anschaulich geschildert, wie er während seiner Zeit auf einem Jungeninternat mit einem bereits homosexuell erfahrenen Mitschüler in eine freundschaftliche Beziehung trat und dieser ihm durch entsprechende Erzählungen und Präsentationen mit gelebter Homosexualität vertraut machte. Auch wusste der Kläger detailreich und mithin nachvollziehbar zu beschreiben, wie sich seine homosexuelle Beziehung zu K. nach seiner Zeit an dem Jungeninternat entwickelte und wie es ihm möglich war, trotz der Tabuisierung und des Verbotes der Homosexualität in Nigeria zu erfahren, dass K. ein über ein rein freundschaftliches Verhältnis hinausgehendes Interesse erwidert.

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So gelang es dem Kläger weiter durch ergänzenden und klarstellenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Ereignisse zu konkretisieren bzw. zu korrigieren und die zunächst als vage und ungereimt erscheinenden Passagen in seinem Vorbringen plausibel aufzuklären.

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Den zunächst lebensfremd erscheinenden Vortrag des Klägers beim Bundesamt zum Interesse seiner Schwester an seinem homosexuellen Freund K. verstand der Kläger im Rahmen einer anderweitigen Fragestellung, namentlich zur Existenz eines Outings als Homosexueller in Nigeria, beiläufig begreiflich zu machen. Der Kläger schilderte chronologisch und nachvollziehbar den stattgefundenen Dialog mit seiner Schwester, die in Unkenntnis der homosexuellen Neigung von K. dem Kläger gegenüber ihr Interesse an diesem mitgeteilt habe. Daraufhin habe er sie auf R. sexuelle Orientierung, seine Beziehung zu ihm und mithin auf ihre fehlenden Erfolgschancen bei K. hingewiesen.

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Konsequent und in sich stimmig erscheint vor diesem Hintergrund auch das plötzliche Ende der Beziehung zu K.. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung - wie auch bereits beim Bundesamt - an, dass seine Schwester dieses gewonnene Wissen über seine Homosexualität ihren Eltern offenbart habe, die ihn daraufhin überwacht, ihm den Kontakt zu K. verboten hätten sowie ihm - in der Diktion des Klägers - die Dämonen haben austreiben lassen.

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Auch konnte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Vortrag zu der Verletzung von M., seinem späteren sexuellen Partner, dahingehend substantiieren, dass er weitere Details zu den Ereignissen an seinem Geburtstag 2016 vortrug, wie etwa die plötzliche Heimkehr seines Vaters und die daraufhin folgende Auseinandersetzung bzw. Flucht. Der fehlende Vortrag zur konkreten Verletzungshandlung seines Vaters an M. ist letztlich der - in Übereinstimmung zu seiner Verfolgungsgeschichte im Übrigen stehenden - fehlenden Wahrnehmbarkeit dieser Ereignisse geschuldet. Anders als K. sei es dem Kläger gelungen, aus dem Fenster zu fliehen, sodass ihm eine Wahrnehmung der weiteren Handlungen im Haus zwischen seinem Vater und K. nicht möglich war.

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Auch reicherte der Kläger seinen Vortrag zu seiner Entführung durch den Vater von M. – zum Teil ohne explizite Nachfrage seitens des Gerichts -  mit etlichen Details an. So konnte der Kläger den Namen des Krankenhauses in V. nennen, die Kleidung und das Auto der ihn entführenden Männer wiedergeben und den konkreten Vorgang seiner Entführung vor dem Krankenhaus schildern.   Hier ließen überdies die Schilderungen von originären Nebensächlichkeiten, wie etwa erfolgte und zum Teil fehlgeschlagene Telefonate mit dem ihn über die Verletzung von M. informierenden Kontakt, den gesamten Vortrag des Klägers als glaubhaft erscheinen. Außerdem vermochte der Kläger Rückfragen sowie Vorhalte des Gerichts zu (vermeintlich) abweichenden Angaben vor dem Bundesamt spontan und ohne jegliches Zögern zu beantworten.

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Im Übrigen erfolgten die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zu Beginn der mündlichen Verhandlung, nicht ohne Scham, sodass die eher zurückhaltenden und als detailarm gewerteten Aussagen zu seiner Homosexualität vor dem Bundesamt sich vor diesem Hintergrund erklären.

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Letztlich war für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch das Verhalten des Klägers auf geschlossene Fragen seitens des Gerichts ausschlaggebend. So adaptierte der Kläger gerade nicht den mit den Fragen insoweit vorgegebenen Sachverhalt, sondern ging den insoweit risikoreicheren Weg, indem er aktiv von sich aus korrigierend eingriff und den Sachverhalt mit vielen weiteren Details anreicherte. Auf diese Weise vermittelte der Kläger dem Gericht den Eindruck, großes Interesse an einer wahrheitsgemäßen Sachverhaltswiedergabe zu haben und von tatsächlich erlebten Ereignissen zu berichten.

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Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen auch dem europäischen Recht, wie es Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU (zuvor auch in Qualifikationsrichtlinie a.F. - 2004-) gefunden hat.

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Nach der Rechtsprechung des EuGH

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vgl. Urteil vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12; dazu auch Nora Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 2013, S. 402 ff.; ferner Hruschka/Löhr, Das Konventionsmerkmal "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" und seine Anwendung in Deutschland, NVwZ 2009, 206,

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ist Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie a.F. (RL 2004/83/EG) dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Zwar stelle allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung i.S. d. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c der Qualifikationsrichtlinie a.F. (vgl. auch § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AsylG) dar. Seien hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafen bedroht und werden sie im Herkunftsland, das eine entsprechende strafrechtliche Regelung erlassen hat, auch tatsächlich verhängt, so ist dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Nicht beanstandet hat der EuGH die Regelung, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie die homosexuellen Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Andererseits können bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

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Ausgehend davon, dass die Homosexualität ein für die Identität einer Person so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden sollte, erlaubt ferner das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

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Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind homosexuelle Handlungen jeglicher Art in Nigeria sowohl nach säkularem Recht (mit zeitiger Freiheitsstrafe - bei vollzogenem Verkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Im Januar 2014 hat der damalige Präsident Nigerias - D. - ein weiteres Gesetz mit dem Namen "Same Sex Marriage (Prohibition) Bill" unterzeichnet. Bis zu vierzehn Jahren Haft droht Homosexuellen, wenn sie einen (verbotenen) Ehevertrag oder eine (verbotene) zivilrechtlich eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), S. 5, 13.

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Gleichwohl bestehen an einer Verfolgung in Form einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. von § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AsylG entsprechend dem Maßstab des EuGH noch Bedenken, denen aber im Ergebnis nicht weiter nachgegangen werden muss.

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Das für die Qualifizierung als Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Maß, namentlich die tatsächliche Verhängung einer Freiheitsstrafe auf Grundlage der strafbewährten Rechtsvorschrift vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte, kann in Nigeria nach Kenntnis der Deutschen Botschaft gerade nicht verzeichnet werden.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), S.13.

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Die jetzige Verschärfung der Strafgesetze hat bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt - wohl auch deshalb, weil diese bis 2016 nur im W. gültig waren; die anderen Bundesstaaten haben es bis dahin noch nicht in ihre Strafgesetze übernommen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), S. 5, 13.

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Auch die in Nigeria praktizierten Festnahmen von Homosexuellen durch die Polizei oder aber die Hisbah, eine offiziell gesellschaftlich-moralische Aufgaben wahrnehmende Organisation, vermögen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH ein anders lautendes Ergebnis zur Verfolgung von staatlicher Seite i. S. v. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 1 bzw. 2 AsylG vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse vorläufig nicht zu begründen.

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Unabhängig davon ist aber jedenfalls von einer Ächtung homosexuell veranlagter Menschen durch die Bevölkerung als nichtstaatliche Akteure i. S. v. § 3c Nr. 3 AsylG auszugehen, ohne dass dem homosexuell veranlagten Menschen vom nigerianischen Staat ausreichend Schutz i.S. von § 3d AsylG geboten wird.

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Homosexuelle sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), S. 5.

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So wurden Männer, die für homosexuell gehalten wurden, gerade aufgrund der durch das Gesetz eingeräumten Befugnisse für die Polizei und der dadurch vermittelten gesellschaftlichen Tabuisierung und Intoleranz Opfer von Angriffen aufgebrachter Menschenmengen und von Erpressungen.

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Vgl. Amnesty Report Nigeria, 20. Mai 2007, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/nigeria (abge-rufen am 08.02.2018); Finnish Immigration Service (9 June 2015) Status of Sexual and Gender Minorities in Nigeria, http://www.migri.fi/download/61574_Suuntaus LGBTNigeriaFINAL.pdf?e99b9f1525bfd288 (abgerufen am 08.02.2018).

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Gerade von muslimischer Seite werden Homosexuelle ausgegrenzt und ihre Handlungen beispielsweise durch die Hisbah, die wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe bei den Homosexuellen gefürchtet ist, überwacht.

57

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), S. 13.

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Außerdem steht zu befürchten, dass die Polizei in derartigen Fällen sich nicht gegen die Bevölkerung stellt bzw. dass eine Sicherungsverwahrung des Homosexuellen zu einer Dauerinhaftierung oder gar zu einer extralegalen Tötung führt.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2016), S. 20, 22¸ Finnish Immigration Service (9 June 2015) Status of Sexual and Gender Minorities in Nigeria, http://www.migri.fi/download/61574_ Suuntaus LGBTNigeriaFINAL.pdf?e99b9f1525bfd288 (abgerufen am 08.02.2018).

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So kommt es immer wieder zu Inhaftierungen von Homosexuellen durch die Polizei oder Hisbah.

61

Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada (13 November 2015)– Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services (February 2012-October 2015), http://www.irb-cisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456219&pls=1 (abgerufen am 08.02.2018); Erasing 76 Crimes (27 January 2015) Nigeria: 12 arrests at party; police call it ‘gay wedding’, http://76crimes.com/2015/01/27/nigeria-12-arrests-at-party-police-call-it-gay-wedding (abgerufen am 08.02.2018); Finnish Immigration Service (9 June 2015) Status of Sexual and Gender Minorities in Nigeria, http://www.migri.fi/download/61574_SuuntausLGBTNigeriaFINAL.pdf?e99b9f1525bfd288 (abgerufen am 08.02.2018); Amnesty Report Nigeria, 20. Mai 2007, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/nigeria (abge-rufen am 08.02.2018).

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Eine signifikante, dauerhafte Änderung der Verhältnisse ist nicht zu verzeichnen.

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Auf die weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände bezüglich der Bedrohung durch E. Vater und die Männer kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Sie belegen aber eindrucksvoll den Verfolgungsdruck, der von privater Seite gegenüber der Gruppe der Homosexuellen ausgeht, ohne dass der Staat hiervor Schutz böte.

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2. Ziffern 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids sind  aufzuheben, weil wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hierüber keine Entscheidung mehr zu ergehen hat (§ 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 AsylG) bzw. die Voraussetzungen für die Anordnungen nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, § 11 Abs. 1 AufenthG).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.