Einstweilige Anordnung: Freitagsgebet am Wunschort trotz Zuweisung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Ermöglichung der Teilnahme an Freitagsgebeten in einer bestimmten Moschee trotz Zuweisung nach Beckum. Das VG Münster lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und zumutbare Alternativen bestehen. Zudem überwog im Rahmen einer Folgenabwägung wegen anhängiger Terrorermittlungen das öffentliche Sicherheitsinteresse. Die Kosten und der Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Teilnahme am Freitagsgebet am Wunschort mangels Glaubhaftmachung und wegen überwiegendem öffentlichen Interesse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller den Anordnungsgrund und die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes substantiiert darlegt und glaubhaft macht.
Der Anspruch auf eine Zuweisung zu einem bestimmten Gottesdienstort besteht nicht, wenn zumutbare, zugängliche Alternativen am zugewiesenen Aufenthaltsort vorhanden sind und der Antragsteller das Gegenteil nicht nachweist.
Bei anhängigen strafrechtlichen Ermittlungen wegen terroristischer Aktivitäten ist im Eilverfahren eine Folgenabwägung vorzunehmen; das öffentliche Interesse an Aufklärung und Gefahrenabwehr kann das private Interesse an einer Ortswahl für religiöse Pflichten überwiegen.
Spekulative oder unsubstantiierte Vorbringen genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und rechtfertigen im Eilverfahren keinen vorläufigen Rechtsschutz.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1 des Verfahrens 5 K 209/07 zumindest an jedem 2. Freitag einen Besuch des Freitagsgebetes in der islamischen Moschee in Hamm zu ermöglichen, ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die beantragte Regelung zur Wahrnehmung seiner religiösen Pflichten zwingend notwendig ist. Zum einen hat bereits der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sich im Zuweisungsort des Antragstellers eine Moschee befindet, in der dieser sein Freitagsgebet verrichten kann. Zum anderen ergibt sich aus der den Beteiligten bekannten Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006, dass in Beckum privat ein für Araber frei zugänglicher Gebetsraum betrieben wird. Dass der Besuch einer dieser Räumlichkeiten nicht ausreichend ist, um den religiösen Pflichten des Freitagsgebetes nachzukommen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insoweit kommt dem Wunsch des Antragstellers, nicht nur den Koran in Arabisch zu hören, sondern auch entsprechende Predigten, keine weitergehende Bedeutung zu. Er hat bereits nicht geltend gemacht, dass auch die Unterweisung durch Predigttexte zum notwendigen Umfang des Freitagsgebetes gehöre, zumal der Antragsteller selbst als Prediger bekannt sein soll.
Selbst wenn der Anordnungsgrund als gegeben angesehen werden sollte, so fehlt ein Anordnungsanspruch. Zwar kann die Frage, ob die Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Stadtgebiet Beckum gemäß § 54 a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) rechtmäßig ist, erst aufgrund weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage erfolgen, die dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist. Denn die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller terroristische Aktivitäten unternommen hat bzw. terroristischen Gruppierungen zuzuordnen ist, bleibt dem anhängigen Strafverfahren vorrangig vorbehalten. In einem solchen Falle hat das erkennende Gericht anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 927.
Diese Folgenabwägung fällt vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Ihm ist es - zumindest für die Zeit des anhängigen Strafverfahrens - zuzumuten, die ihm obliegenden Religionspflichten am Ort seiner Zuweisung und nicht am Ort seiner Wahl wahrzunehmen. Das öffentliche Interesse des Staates an der Aufklärung und insbesondere Vermeidung terroristischer Aktivitäten ist höher zu werten als das private Interesse des Antragstellers, seinen Religionspflichten am Ort seiner Wahl nachzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.