Eilantrag auf Befreiung von Maskenpflicht im Unterricht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Befreiung von der in der CoronaBetrVO geregelten Mund-Nase-Bedeckung im Präsenzunterricht. Das VG Münster lehnte den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ab, da weder die überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache noch die Glaubhaftmachung schwerer und unzumutbarer Nachteile vorlagen. Vorgelegte ärztliche Atteste waren oberflächlich und lieferten keine konkreten medizinischen Gründe für eine Befreiung.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Befreiung von der Maskenpflicht abgewiesen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller durch das Abwarten schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
Der Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen; hierzu sind konkrete, substantielle Tatsachen vorzubringen; pauschale oder oberflächliche Darstellungen genügen nicht.
Bei Anträgen auf Befreiung von einer Maskenpflicht nach der CoronaBetrVO müssen ärztliche Atteste die für eine Befreiung maßgeblichen medizinischen Gründe konkret darlegen; allgemein gehaltene Atteste sind unzureichend.
Gerichte können von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit einer auf Infektionsschutz beruhenden Verordnung ausgehen; diese Vermutung ist durch überzeugendes, konkretes Vorbringen zu widerlegen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das vorliegende Antragsbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, juris, Rn. 7 und vom 13. Januar 2014 – 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 9).
Rubrum
Dies ist nicht der Fall. Die Antragsteller haben jedenfalls schon nicht aufgezeigt, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, E. . I. , vom 00.00.0000 und des Facharztes für Innere Medizin, E. . U. , vom 00.00.0000 lassen eine konkrete medizinische Darlegung, welche die Annahme rechtfertigt, die Antragsteller können entgegen § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO, von dessen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE -, juris) ohne Mund-Nase-Bedeckung im Präsenzunterricht unterrichtet werden, vermissen. Insbesondere sind medizinische Gründe, die für die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO erforderlich wären, durch die im Ganzen oberflächlich und allgemein gehaltenen Atteste nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden.