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Verwaltungsgericht Münster·5 L 703/08·08.02.2009

Beschluss: Aufschiebende Wirkung gegen Eintragungssperre nach BBiG abgelehnt

Öffentliches RechtBerufsbildungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der niedergelassene Zahnarzt beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der die Eintragung neuer Ausbildungsverträge untersagt und Nachweispflichten anordnet. Anlass waren wiederholte, nicht fristgerechte Ausbildungsvergütungen. Das VG nimmt die sofortige Vollziehung und die Maßnahmen als rechtmäßig an, weil überwiegendes öffentliches Interesse und fehlende persönliche Eignung vorliegen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Eintragungssperre und Nachweisanordnung nach BBiG als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verwaltungsmaßnahme ist gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung besteht, namentlich zum Schutz von Auszubildenden (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO).

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Die Eintragung von Berufsausbildungsverträgen kann nach § 35 Abs. 2 BBiG versagt werden, wenn die persönliche Eignung des Ausbildenden fehlt; wiederholte Verstöße gegen das BBiG begründen fehlende persönliche Eignung (§ 29 Nr. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

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Ausbildende sind verpflichtet, Auszubildenden eine angemessene Vergütung pünktlich für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag zu zahlen; hiervon kann nicht zulasten der Auszubildenden abgewichen werden (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 BBiG).

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Stellt die zuständige Stelle Mängel der Eignung fest, kann sie nach § 32 Abs. 2 BBiG die Beseitigung des Mangels verlangen und geeignete Nachweise (z. B. Lohnabrechnungen, Kontoauszüge) anordnen.

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Handlungen und Unterlassungen einer GbR sind den als Ausbildenden in den Verträgen benannten Gesellschafter(n) zuzurechnen, sodass diese als Adressaten aufsichtlicher Maßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2 BBiG§ 34 BBiG§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 2 Satz 1 BBiG§ 32 Abs. 2 BBiG§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 7.500,00 Euro.

Rubrum

1

G r ü n d e I.

2

Der Antragsteller ist als niedergelassener Zahnarzt tätig.

3

Im März 2008 beschwerten sich Auszubildende der Praxis des Antragstellers darüber, dass ihnen die Ausbildungsvergütung nicht regelmäßig und pünktlich gezahlt wurde. Die Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben, dass drei Auszubildenden ab Dezember 2006 etwa 1 ½ Jahre lang ihre Ausbildungsvergütung nicht nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hatten und dass bei einer Auszubildenden am 12.6.2008 noch ein Teilbetrag der Ausbildungsvergütung in Höhe von 217,07 Euro nicht ausgezahlt worden war.

4

Auf die Anhörung der Antragsgegnerin vom 21.5.2008 machte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 27.5.2008 geltend, dass sämtliche Auszubildenden ihre volle Vergütung erhalten hätten und es keine Rückstände gebe.

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Daraufhin ließ sich die Antragsgegnerin Kontoauszüge der Auszubildenden vorlegen und machte den Antragsteller durch weiteres Schreiben vom 1.7.2008 darauf aufmerksam, dass sich aus diesen Kontoauszügen die verzögerten Zahlungen und die Außenstände in Höhe von 217,07 Euro ergäben. Auf dieses Schreiben äußerte sich der Antragsteller nicht.

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Mit Schreiben vom 7. 7. 2008, 19. 8. 2008 und 8. 9. 2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, nachzuweisen, dass die Ausbildungsvergütungen für weitere zwei Auszubildende am letzten Tag des jeweiligen Monats vollständig ausgezahlt worden seien. Diese Schreiben beantwortete der Antragsteller nicht.

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Durch Bescheid vom 24.11.2008 ordnete die Antragsgegnerin an, dass ab sofort und bis auf Weiteres keine neuen Berufsausbildungsverträge, die der Antragsteller abgeschlossen habe, in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes eingetragen werden. Die Antragsgegnerin stellte klar, dass das bestehende Berufsausbildungsverhältnis mit der zur Zeit in der Praxis tätigen Auszubildenden hiervon nicht betroffen sei.

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Außerdem ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller ab sofort jeweils bis zum 15ten eines Folgemonats eine Kopie der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie des Kontoauszuges des Kontos, von dem die Ausbildungsvergütung der in der Praxis des Antragstellers beschäftigten Auszubildenden abgebucht werde, bei der Antragsgegnerin vorgelegt werden müsse.

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Die Antragsgegnerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich der Antragsteller wegen der verzögerten Zahlung der Ausbildungsvergütungen als persönlich ungeeignet erwiesen habe, weil er wiederholt gegen die Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes über die Auszahlung von Ausbildungsvergütungen verstoßen habe. Um diese Verstöße künftig zu unterbinden, müsse der Antragsteller jedenfalls bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der gegenwärtig in der Praxis beschäftigten Auszubildenden nachweisen, dass er die Ausbildungsvergütung entsprechend den Vorschriften des Berufsbil-dungsgesetzes auszahle.

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Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides mit der Begründung an, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, wegen des Verhaltens des Antragstellers mögliche Auszubildende davor zu schützen, mit dem Antragsteller ein Ausbildungsverhältnis einzugehen. Dieses öffentlichen Interesse gehe dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 24.11.2008 vor.

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Der Bescheid ist dem Antragsteller am 26.12.2008 zugestellt worden.

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Der Antragsteller hat am Montag, den 29.12.2008 zum Aktenzeichen 5 K 2749/08 Klage erhoben und zugleich im vorliegenden Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wieder herzustellen.

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Zur Begründung führt der Antragsteller aus : Es sei nicht notwendig, mit sofortiger Wirkung anzuordnen, dass keine neuen Ausbildungsverträge in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen werden. Vielmehr könne die Antragsgegnerin von Fall zu Fall entscheiden, ob ein von ihm, dem Antragsteller, neu abgeschlossener Ausbildungsvertrag eingetragen werden solle.

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Er sei Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Räumlichkeiten, in denen er seine Praxis betreibe, habe er von dieser GbR gemietet. Die Praxis habe in der Vergangenheit sämtliche Honorare an die GbR abgeführt. Diese habe hiervon u. a. die Vergütungen der Auszubildenden ausgezahlt. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Geschäftsführers dieser GbR und einer anschließenden Steuerfahndung habe die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Honorare einbehalten. Daraufhin sei die GbR in Zahlungsschwierigkeiten geraten, die letztlich zur Insolvenz geführt hätten. In dieser Zeit seien die Ausbildungsvergütungen zeitweise in Teilbeträgen gezahlt worden. Mit dieser Art der Auszahlung seien die Auszubildenden einverstanden gewesen. Inzwischen sei eine neue GbR gegründet worden und sichergestellt, dass alle Zahlungen an die Auszubildenden pünktlich erfolgten.

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Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 24.11.2008,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten, und der Gerichtsakten 5 K 2749/08 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

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II.

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Der Antrag ist unbegründet.

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Die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung bezieht sich auf die Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 24.11.2008. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt, keine neuen Berufsbildungsverträge, die mit dem Antragsteller abgeschlossen werden, in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt, dass der Antragsteller jeweils bis zum 15ten des Folgemonats eine Kopie der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie des Kontoauszuges des Kontos, von dem die Ausbildungsvergütung für die Auszubildende Frau L. abgebucht wird, bei der Antragsgegnerin vorzulegen.

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Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser beiden Regelungen entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO . Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die in den Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 24.11.2008 angeordneten Maßnahmen im Interesse einer geordneten Berufsausbildung der Auszubildenden sofort vollzogen werden müssen und nicht die Bestandskraft des Bescheides abgewartet werden darf, um die im öffentlichen Interesse liegende geordnete Ausbildung nicht zu gefährden.

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Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg, weil die in den Ziffern 1 und 3 angeordneten Regelungen rechtmäßig sind.

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Der Antragsteller ist der richtige Adressat des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.11.2008. Zwar hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass die Auszubildenden nicht bei ihm, sondern bei der GbR angestellt seien und die Ausbildungsvergütung von dort gezahlt worden sei und werde. Der Antragsteller ist jedoch, wie er in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 25.11.2008 selbst ausführt, in den Ausbildungsverträgen als ausbildender Zahnarzt benannt worden. Auch ist er, wie sich dem in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Bocholt vom 24.4.2008 - 4 Cs 649/08 - entnehmen lässt, mit seiner Ehefrau Gesellschafter der GbR. Er muss sich mithin alle Handlungen und Unterlassungen, die im Namen der GbR stattgefunden haben und stattfinden, zurechnen lassen.

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Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ab sofort und bis auf Weiteres keine neuen Berufsbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse einzutragen, ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005, BGBl I S. 931 rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis abzulehnen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 BBiG behoben wird.

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Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ist ein Berufsbildungsvertrag in das Verzeichnis einzutragen, wenn die persönliche Eignung für das Einstellen und Ausbilden vorliegen. § 29 Nr. 2 BBiG bestimmt, dass persönlich nicht geeignet ist, wer wiederholt gegen dieses Gesetz verstoßen hat. Die GbR, deren Verhalten sich der Antragssteller zurechnen lassen muss, hat mehrfach gegen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes verstoßen.

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Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung ist gemäß § 18 Abs. 2 BBiG für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Diese Vorschriften sind nicht eingehalten worden, denn zumindest zwei Auszubildende haben seit Ende 2006/Anfang 2007 etwa 1 ½ Jahre lang zumindest zeitweise die Ausbildungsvergütung nicht gemäß § 18 Abs. 2 BBiG erhalten. Auf das von dem Antragsteller behauptete Einverständnis der Auszubildenden kommt es nicht an, weil von den zwingenden Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 18 abs. 2 BBiG nicht zu Lasten der Auszubildenden abgewichen werden darf.

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Diese Mängel sind in der Vergangenheit nicht behoben worden. Vielmehr hat der Antragsteller das Vorbringen des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt, dass bei einer Auszubildenden am 12.6.2008 noch ein Teilbetrag der Ausbildungsvergütung in Höhe von 217,07 Euro offen stand. Die vorgenannten Mängel der Zahlung der Ausbildungsvergütung sind auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht behoben worden, weil der Antragsteller bisher keinerlei Nachweise darüber geführt hat, dass er die gegenwärtig in seiner Praxis beschäftigte Auszubildende entsprechend den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BBiG bezahlt. Insbesondere hat er die Anfragen der Antragsgegnerin vom 7.7.2008, 19.8.2008 und vom 8.9.2008 nicht beantwortet.

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Die Regelung in Ziffer 3 des Bescheides vom 24.11.2008, Kopien der Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie des Kontoauszuges des Kontos, von dem die Ausbildungsvergütung abgebucht wird, vorzulegen, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG rechtmäßig. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende nach dieser Vorschrift aufzufordern, innerhalb einer von ihnen gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Die Aufforderung, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausbildungsvergütung nachzuweisen, ist an den Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 7.7.2008, vom 17.8.2008 und vom 8.9.2008 ergangen. Diese Anfragen hat der Antragsteller nicht beantwortet. Bei dieser Sachlage war es notwendig, dem Antragsteller verbindlich aufzugeben, bis auf Weiteres die Nachweise vorzulegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist die Hälfte des für Klageverfahren dieser Art in der Rechtssprechung allgemein anerkannten Regelstreitwertes von 15.000,00 Euro festgesetzt worden.