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Verwaltungsgericht Münster·5 L 544/21·15.09.2021

Eilantrag auf Genehmigung zur Notfallrettung/Krankentransport abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRettungsdienstrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung und des Krankentransports nach dem RettG NRW. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Eilantrag als unbegründet ab, weil kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Bestehensanspruch vorlag. Entscheidungsrelevant waren fehlende vorgeschriebene Ausrüstung und Medikamente, unzureichende Fortbildungen des Personals sowie fehlende Nachweise zur gesundheitlichen Eignung; eine Auflagenvergabe nach § 22 Abs. 4 RettG NRW kann die materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 RettG NRW nicht ersetzen.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung und des Krankentransports nach RettG NRW mangels Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung und des Krankentransports nach den §§ 17, 19 RettG NRW setzt voraus, dass das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind; Zuverlässigkeit erfordert die Beachtung der einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit.

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Für einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs erforderlich; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.

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Das Fehlen vorgeschriebener medizinisch-technischer Ausstattung, das Nichtvorhalten vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes vorgeschriebener Medikamente, unzureichende Fortbildungen des eingesetzten Personals sowie fehlende Nachweise über die gesundheitliche Eignung begründen ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Rettungsdienstunternehmens und können die Versagung einer Genehmigung rechtfertigen.

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Die Möglichkeit, eine Genehmigung nach § 19 RettG NRW mit Nebenbestimmungen nach § 22 Abs. 4 RettG NRW zu versehen, berechtigt nicht dazu, von den materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 RettG NRW abzuweichen; Nebenbestimmungen kommen erst in Betracht, wenn die Genehmigung dem Grunde nach erteilt werden darf.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ RettG NRW§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf Euro festgesetzt.

Rubrum

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I. Der Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig die am    00.00.0000 beantragte Ausübung der Notfallrettung und des Krankentransports nach dem Rettungsgesetz NRW zu genehmigen,

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hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihrdie am    00.00.0000 beantragte Ausübung der Notfallrettung und des Krankentransports nach dem Rettungsgesetz NRW vorläufig unter Auflagen zu genehmigen,

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hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris, Rn. 18.

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1. Die Antragstellerin hat die hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Hauptantrag (a) noch in Bezug auf ihren Hilfsantrag (b) glaubhaft gemacht.

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a) Es besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung und des Krankentransports gemäß §§ 17, 19 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24. November 1992 (RettG NRW) hat.

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Gemäß § 17 Satz 1 RettG NRW bedarf ein Privatunternehmen, welches Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports übernehmen will, der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Eine Genehmigung darf nach § 19 Abs. 1 RettG NRW nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind.

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Die Antragstellerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass das von ihr geführte Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zuverlässig ist. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW ist das Unternehmen als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren.

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Im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung sowie unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung der folgenden Umstände kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihren Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führt.

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aa) Der von der Antragstellerin betriebene Rettungswagen (RTW) mit dem amtlichen Kennzeichen 00 entsprach bei den kürzlich vorgenommenen Betriebsprüfungen (00) nicht den in Ziffer 18 der Nebenbestimmungen zur ursprünglichen Genehmigung vom 00 enthaltenen Vorgaben, welche zu den für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften zählen (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 RettG NRW). Gemäß dieser Nebenbestimmung gelten für Rettungswagen die Vorgaben der DIN EN 1789 Typ C; Fahrzeuge älterer Bauart sind dabei in der medizinisch-technischen Ausstattung den neuen Vorgaben anzupassen. Im Rahmen der im 00 stattfindenden Betriebsprüfungen wurde jedoch unstreitig festgestellt, dass vier der in der aktuellen DIN EN 1789:2020-12 vom Dezember 2020 (Typ C) aufgelisteten medizinisch-technischen Geräte in dem von der Antragstellerin betriebenen RTW fehlten. Dahinstehen kann dabei, ob die Vorgängerfassung der DIN EN 1789 gemäß dem Vortrag der Antragstellerin noch für einen Übergangszeitraum von 18 Monaten weiterhin anwendbar bleibt oder ob die Vorgabe von Ziffer 18 der Nebenbestimmungen, Fahrzeuge älterer Bauart an die neuen Vorgaben anzupassen, die Anwendbarkeit einer etwaigen Übergangsfrist versperrt. Denn jedenfalls der im RTW der Antragstellerin nicht vorhandene Perfusor (DIN EN 1789, Tab. 15 Nr. 8) war nach eigenen Angaben der Antragstellerin von der bereits im Jahr 00 geltenden DIN EN 1789 erfasst, sodass eine etwaige Übergangsfrist insoweit nicht greifen konnte. Der Umstand, dass das Fehlen dieses medizinischen Geräts im Rahmen der Überprüfung im Jahr 00 nicht bemängelt wurde, vermag an der Nichteinhaltung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften nichts zu ändern.

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bb) In dem von der Genehmigung umfassten RTW waren unstreitig auch nicht die Medikamente vorgehalten, die vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes im Kreis D.        vorgegeben wurden. Ziffer 19 Sätze 1 und 3 der Nebenbestimmungen verpflichten jedoch dazu, die medizinischen und rechtlichen Vorgaben (Algorithmen) des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes einzuhalten und insbesondere die Medikamente vorzuhalten, die vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes im Kreis D.        vorgegeben werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt die Einhaltung der in Ziffer 19 Satz 2 der Nebenbestimmungen festgelegten Mindestanforderungen auch nicht zu einer Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Vorgaben des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes. Unter Berücksichtigung der Regelungssystematik von Ziffer 19 Satz 1 und 2 der Nebenbestimmungen dürfte den in Satz 2 geregelten Mindestanforderungen vielmehr lediglich in den Fällen eigenständige Bedeutung zukommen, in denen der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes keine spezifischen Vorgaben ausgesprochen hat oder in denen die Vorgaben des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes nicht über die Mindestanforderungen hinausgehen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, einem Vorhalten der fehlenden Medikamente habe entgegen gestanden, dass den von ihr eingesetzten Notfallsanitätern die Kompetenz zum Einsatz solcher Medikamente gefehlt habe, weil sie die dafür erforderlichen Schulungen bzw. Fortbildungen nicht besucht hätten, vermag dies die Nichteinhaltung der Medikamentenvorgaben des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Vielmehr obliegt es der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 4 RettG NRW sowie nach Ziffer 4 Satz 1 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 25. Juli 2016 selbst dafür Sorge zu tragen, dass das von ihr eingesetzte Personal ordnungsgemäß fortgebildet ist.

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cc) Zudem war Herr 00 am 00 unstreitig als Fahrzeugführer eingesetzt, ohne dass die gemäß Ziffer 5 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 25. Juli 2016mindestens jährlich erforderliche Belehrung über die Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Krankenkraftwagen unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn von der Antragstellerin als Unternehmerin oder einer von ihr beauftragten fachlich geeigneten Person für die Jahre 00 und 00 vorlag.

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dd) Ausweislich des dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Ergebnisses der Betriebsprüfung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens durch den Kreis V.    am 00 lagen in Bezug auf neun aktiv tätige Mitarbeiter auch keine (aktuellen) Nachweise über die gesundheitliche Eignung des Personals im Sinne des § 4 Abs. 2 RettG NRW vor. Der alleinige Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin vor Erlass des die Genehmigung ablehnenden Bescheids nicht aufgefordert hatte, diese Nachweise vorzulegen, erweist sich vor dem Hintergrund als unerheblich, dass Nachweise über die gesundheitliche Eignung des Personals dem Antragsgegner gemäß Ziffer 3b der Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 25. Juli 2016 unaufgefordert alle drei Jahre vorzulegen sind.

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Da bereits angesichts der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Zuverlässigkeit des Unternehmens im Sinne des § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW ausgegangen werden kann, war den weiteren aus Sicht des Antragsgegners gegen die Zuverlässigkeit des Unternehmens der Antragstellerin sprechenden Umständen nicht weiter nachzugehen.

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b) Auch im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Genehmigungserteilung unter Auflagen liegt ein Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die in § 22 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW normierte Befugnis, eine Genehmigung nach § 19 Abs. 1 RettG NRW mit Nebenbestimmungen zu verbinden, dem Antragsgegner keine Möglichkeit einräumt, nach eigenem Ermessen von den Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 RettG NRW abzuweichen. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 4 RettG NRW ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Satzes 1 „Die Genehmigung“ vielmehr erst dann eröffnet, wenn eine Genehmigung dem Grunde nach erteilt werden darf.

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2. Ob ein Anordnungsgrund zugunsten der Antragstellerin besteht, kann aufgrund des nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Anordnungsanspruchs offen bleiben.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes scheidet angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013).