Antrag auf Entlassung aus Abschiebungshaft per einstweiliger Anordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Behörde, sie aus Abschiebungshaft zu entlassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab. Es fehle eine darlegungs- und glaubhaftgemachte Rechtsgrundlage für einen Anspruch sowie die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes; zudem sei die Haft vom Amtsgericht angeordnet.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Entlassung aus Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller Anspruch und besondere Gründe, die die vorläufige Sicherung dieses Anspruchs erforderlich machen, darlegt und glaubhaft macht.
Der Antragssteller muss die rechtliche Grundlage seines Begehrens substantiiert nennen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung des Anordnungsanspruchs.
Eine Verwaltungsbehörde kann nicht verpflichtet werden, einen Betroffenen aus Abschiebungshaft zu entlassen, wenn die Haft von einem Gericht angeordnet wurde und somit nicht in der Zuständigkeit der Behörde liegt.
Fehlt die Gefahr eines bevorstehenden Wettbewerbsnachteils (z.B. wenn eine Abschiebung in absehbarer Zeit ausgeschlossen ist), besteht kein Anordnungsgrund für vorläufigen Rechtsschutz.
Spezifische Normen wie § 62 AufenthG begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Entlassung aus Abschiebungshaft gegenüber der Verwaltungsbehörde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind.
Tenor
auf den Antrag der Antragstellerin vom 1. Juni 2006 gemäß § 123 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Über den Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie aus der Abschiebungshaft zu entlassen,
entscheidet der Vorsitzende gemäß § 123 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO, weil ein dringender Fall Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin vorliegt, dass sie in nächster Zeit heiraten möchte.
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Antragstellerin nicht vor, denn sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Entlassung aus der Abschiebungshaft zusteht und dass es notwendig ist, diesen vermeintlichen Anspruch vorläufig zu sichern.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht dargelegt. Sie selbst führt, anwaltlich vertreten, keine Rechtsgrundlage für ihr Antragsbegehren an, den Antragsgegner zu verpflichten, sie aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Eine Rechtsgrundlage für dieses Antragsbegehren ist auch von Amts wegen ansatzweise nicht zu erkennen. § 62 AufenthG enthält keine Regelung für das Antragsbegehren. Vielmehr ist das Antragsbegehren offensichtlich unsinnig. Der Antragsgegner kann schon deshalb nicht verpflichtet werden, die Antragstellerin aus der Abschiebungshaft zu entlassen, weil nicht er, sondern das Amtsgericht Münster die Abschiebungshaft angeordnet hat.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes dargelegt. Nach ihren eigenen Angaben, die in Frage zu stellen das Gericht keinen Anlass sieht, ist eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen ausgeschlossen, sodass es nicht notwendig ist, den - ohnehin nicht bestehenden - Anspruch gegenüber dem Antragsgegner vorläufig zu sichern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.