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Verwaltungsgericht Münster·5 L 38/11·09.03.2011

Abweisung des Antrags nach §80 Abs.5 VwGO zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Heranziehungsbescheid zum ärztlichen Notfalldienst

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, der sie zum ärztlichen Notfalldienst heranzieht. Das Gericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend begründet; die Interessenabwägung fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an der Notfallversorgung aus. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Heranziehungsbescheid zum Notfalldienst abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts angeordnet hat.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss hinreichend begründet sein; die Behörde hat insbesondere darzulegen, welches erhebliche öffentliches Interesse eine sofortige Vollziehung rechtfertigt und dass ihr der Ausnahmecharakter der Maßnahme bewusst ist.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig darstellt.

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Lässt sich weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch offensichtliche Rechtmäßigkeit feststellen, entscheidet die gebotene Abwägung der belange des Allgemeinwohls gegen das individuelle Aussetzungsinteresse über den Erfolg des Antrags.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 30 Nr. 2, § 31 Abs. 1 HeilBerG§ GNO § 1 Abs. 1; § 2 Abs. 1 Satz 1; § 3 GNO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 348/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010 über die Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet hat.

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Den formellen Anforderungen der Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise Rechnung getragen. Sie hat ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung geboten sei, um eine flächendeckende und effiziente Notfallversorgung der Bevölkerung in Westfalen-Lippe zu gewährleisten und die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des Notfalldienstes gefährdet wäre, wenn Ärzte durch Rechtsbehelfe einen Aufschub von der Heranziehung zum Notfalldienst erreichen würden. Damit hat sie in hinreichender Weise deutlich gemacht, dass sie sich des rechtssystematischen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010 ihr Interesse, vorläufig vom Vollzug des angefochtenen Bescheides verschont zu bleiben, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Würdigung der Sach- und Rechtslage derzeit überwiegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Lässt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt.

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Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen des vorgenannten Prüfungsumfanges derzeit als im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig.

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Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Vorschriften der §§ 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 HeilBerG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 11. November 2009/20. März 2010 (GNO). Die Wirksamkeit dieser Vorschriften unterliegt keinen Zweifeln.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 3 A 3775/06 -, unter: juris.de.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Heranziehung der Antragstellerin im Notfallbezirk 0, N. , X. , H. sowie im Fahrdienstbezirk N. 1 nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 - GNO liegen vor. Die Antragstellerin betreibt in N. als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine privatärztliche Praxis; sie ist mithin in N. niedergelassene privatärztlich tätige Ärztin (§ 2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich GNO). Der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme innerhalb des durch den Bescheid geregelten Zeitraums ist nicht zu beanstanden; namentlich wird die Antragstellerin nicht etwa im Vergleich zu ihren der Notfalldienstgruppe zugehörigen Kolleginnen und Kollegen über Gebühr in Anspruch genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin selbst erschöpft sich denn auch in einer allgemein gehaltenen Kritik an der Neuregelung des ärztlichen Notfalldienstes. Sie mag der Auffassung sein, dass die Neuregelung im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand keine Verbesserung bringe und im Gegenteil in unverständlicher Weise Ärzte hin- und hergeschickt würden statt naheliegende ortsansässige Kollegen einzusetzen. Auch dem Gericht sind entsprechende "Anlaufschwierigkeiten" bei der Umsetzung der Neureglung durchaus bekannt. Eine Verletzung der Antragstellerin konkret zustehender subjektiv-öffentlicher Rechte lässt sich hieraus indes nicht herleiten. Sonstige rechtlich erhebliche Bedenken gegen die Heranziehung der Antragstellerin sind nicht erkennbar.

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Die Interessenabwägung fällt auch unbeschadet der sich voraussichtlich im Hauptsacheverfahren erweisenden Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts dessen, dass eine übermäßige Belastung der Antragstellerin durch die Teilnahme am Notfalldienst nicht ersichtlich ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der lückenlosen ärztlichen Versorgung der Bevölkerung auch außerhalb der Sprechstundenzeiten das Aussetzungsinteresse deutlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Heranziehung auf einer schon seit längerem geltenden oder - wie die Antragstellerin meint - verzögert in Kraft gesetzten Notfalldienstordnung beruht. Dafür, dass sie durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gar in grundrechtswidriger Weise vom Rechtsweg ausgeschlossen zu sein soll, fehlt es an jeglichem Anhalt. Die Antragstellerin macht schließlich gerade von der ihr zustehenden Möglichkeit, sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu wehren, Gebrauch. Dass sie mit diesem Antrag nicht durchdringt, hat ersichtlich nichts mit einer unzulässigen Rechtswegverkürzung zu tun.