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Verwaltungsgericht Münster·5 L 36/11·09.03.2011

Antrag nach §80 Abs.5 VwGO auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Heranziehung zum Notfalldienst abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid zur Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst. Das Gericht erkennt die Zulässigkeit, weist den Antrag jedoch als unbegründet zurück. Die Vollzugsanordnung ist formell hinreichend begründet; die Interessenabwägung ergibt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids ist nicht feststellbar.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet abgelehnt; sofortige Vollziehung des Bescheids bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer Klage nur dann wiederherzustellen, wenn eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsstellers ausfällt.

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Die Behörde muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO in der Vollzugsanordnung so begründen, dass sie das Ausnahmecharakter und die Gründe für die Dringlichkeit deutlich macht.

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Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig darstellt.

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Eine bloß allgemein gehaltene Kritik an einer Neuregelung reicht nicht aus, um konkrete subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen oder eine übermäßige individuelle Belastung im Rahmen der Interessenabwägung zu belegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 HeilBerG§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 GNO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 346/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010 über die Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet hat.

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Den formellen Anforderungen der Begründung der Vollzugsanordnung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise Rechnung getragen. Sie hat ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung geboten sei, um eine flächendeckende und effiziente Notfallversorgung der Bevölkerung in Westfalen-Lippe zu gewährleisten und die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des Notfalldienstes gefährdet wäre, wenn Ärzte durch Rechtsbehelfe einen Aufschub von der Heranziehung zum Notfalldienst erreichen würden. Damit hat sie in hinreichender Weise deutlich gemacht, dass sie sich des rechtssystematischen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010 sein Interesse, vorläufig vom Vollzug des angefochtenen Bescheides verschont zu bleiben, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Würdigung der Sach- und Rechtslage derzeit überwiegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Lässt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt.

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Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen des vorgenannten Prüfungsumfanges derzeit als im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig.

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Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die Vorschriften der §§ 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 HeilBerG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 11. November 2009/20. März 2010 (GNO). Die Wirksamkeit dieser Vorschriften unterliegt keinen Zweifeln.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 3 A 3775/06 -, unter: juris.de.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Heranziehung der Antragstellers im Notfalldienstbezirk 4, N. , X. , H. sowie im Fahrdienstbezirk N. 1 nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 - GNO liegen vor. Der Antragsteller betreibt in N. als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine privatärztliche Praxis; er ist mithin in N. niedergelassener privatärztlich tätiger Arzt (§ 2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich GNO). Der zeitliche Umfang der Inanspruchnahme innerhalb des durch den Bescheid geregelten Zeitraums ist nicht zu beanstanden; namentlich wird der Antragsteller nicht etwa im Vergleich zu seinen der Notfalldienstgruppe zugehörigen Kolleginnen und Kollegen über Gebühr in Anspruch genommen. Das Vorbringen des Antragstellers selbst erschöpft sich denn auch in einer allgemein gehaltenen Kritik an der Neuregelung des ärztlichen Notfalldienstes. Er mag der Auffassung sein, dass die Neuregelung im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand keine Verbesserung bringe und im Gegenteil in unverständlicher Weise Ärzte hin- und hergeschickt würden statt naheliegende ortsansässige Kollegen einzusetzen. Auch dem Gericht sind entsprechende "Anlaufschwierigkeiten" bei der Umsetzung der Neureglung durchaus bekannt. Eine Verletzung dem Antragsteller konkret zustehender subjektiv-öffentlicher Rechte lässt sich hieraus indes nicht herleiten. Sonstige rechtlich erhebliche Bedenken gegen die Heranziehung des Antragstellers sind nicht erkennbar.

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Die Interessenabwägung fällt auch unbeschadet der sich voraussichtlich im Hauptsacheverfahren erweisenden Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts dessen, dass eine übermäßige Belastung des Antragstellers durch die Teilnahme am Notfalldienst nicht ersichtlich ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der lückenlosen ärztlichen Versorgung der Bevölkerung auch außerhalb der Sprechstundenzeiten das Aussetzungsinteresse deutlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Heranziehung auf einer schon seit längerem geltenden oder - wie der Antragsteller meint - verzögert in Kraft gesetzten Notfalldienstordnung beruht. Dafür, dass er durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gar in grundrechtswidriger Weise vom Rechtsweg ausgeschlossen zu sein soll, fehlt es an jeglichem Anhalt. Der Antragsteller macht schließlich gerade von der ihm zustehenden Möglichkeit, sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu wehren, Gebrauch. Dass er mit diesem Antag nicht durchdringt, hat ersichtlich nichts mit einer unzulässigen Rechtswegverkürzung zu tun.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.