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Verwaltungsgericht Münster·5 L 353/09·26.07.2009

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungs-Ordnungsverfügung; einstweilige Anordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung sowie ein Verbot der Abschiebung durch einstweilige Anordnung. Das VG Münster stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, weil die angegriffenen Ziffern offensichtlich rechtswidrig sind und die Behörde eine amtsärztliche Untersuchung zugesagt hatte. Die einstweilige Anordnung gegen Abschiebung wurde abgelehnt, weil gegenwärtig keine unmittelbare Abschiebungsgefahr besteht.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung gewährt; Antrag auf einstweilige Unterlassung der Abschiebung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu gewähren, wenn das private Interesse der Betroffenen an der Aussetzung vor der Bestandskraft einer Entscheidung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und die angegriffenen Maßnahmen erkennbar rechtswidrig sind.

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Ordnungsverfügungen, die eine amtsärztliche Untersuchung anordnen, sind dahin auszulegen, dass eine Untersuchung durch einen Amtsarzt vorzusehen ist; behördliche Zusagen zur Durchführung durch einen Amtsarzt binden die Behörde, soweit sie nicht wirksam widerrufen wurden.

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Widersprüchliche oder diametral entgegenstehende Erklärungen der Behörde im laufenden Verfahren können als Missachtung des Gerichts gewertet werden und sind nicht hinnehmbar.

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine gegenwärtige, konkrete Vollziehungsgefahr besteht; die bloße Möglichkeit einer späteren Abschiebung ohne aktuelle Vollzugshandlung genügt nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 8 i. V. m. § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und i. V. m. § 5 ZPO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 5 K 1403/09 wird wiederhergestellt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Über die Anträge der Antragsteller,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 5 K 1403/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.07.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und

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2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller einzuleiten bzw. durchzuführen,

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entscheidet der Vorsitzende gemäß § 80 Abs. 8 i. V. m. § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO, weil ein dringender Fall vorliegt mit Rücksicht darauf, dass die Reisefähigkeit der Antragsteller am 29.07.2009, 11.00 Uhr, geprüft werden soll.

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Der erste Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet.

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Das öffentliche Interesse daran, dass die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.07.2009 vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vollzogen werden, ist weniger gewichtig, als das private Interesse der Antragsteller, vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 5 K 1403/09 keine Untersuchung der Reisefähigkeit vornehmen zu lassen, denn die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegners vom 13.07.2009 sind offensichtlich rechtswidrig.

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Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 13.07.2009 ist aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Antragsteller so zu verstehen, dass ihre Reisefähigkeit durch einen Amtsarzt geprüft werden soll. Dies folgt schon aus der Formulierung, dass sich die Antragsteller im Kreishaus einfinden sollen.

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Diese Auslegung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners wird durch seinen Schriftsatz vom 25.06.2009 im Verfahren 5 L 237/09 bestätigt. Darin hat der Antragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung der Reisefähigkeit der Antragsteller zugesagt. An diese Zusage ist er gebunden. Der Antragsgegner hat diese Zusage gegenüber dem Gericht im vorliegenden Verfahren am 23.07.2009 wiederholt, indem er der zuständigen Berichterstatterin telefonisch mitgeteilt hat, dass die Untersuchung am 29.07.2009 um 11.00 Uhr durch die Amtsärztin Frau Dr. I. durchgeführt werde.

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Mit Schriftsatz vom 23.07.2009 hat der Antragsgegner demgegenüber mitgeteilt, dass die Untersuchung durch Herrn L. durchgeführt werden solle. Dieser Arzt ist kein Amtsarzt. Er darf die Untersuchung schon deshalb nicht vornehmen, weil der Antragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung zugesagt hat und sich an dieser Zusage festhalten lassen muss, soweit sie nicht wirksam widerrufen worden ist. Dies ist bisher nicht geschehen.

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Aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 13. 7. 2009 ergibt sich wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen allen Ziffern auch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ziffern 2 und 3.

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Darüber hinaus stellen die sich diametral widersprechenden Erklärungen des Antragsgegners im laufenden Verfahren eine Missachtung des Gerichts dar, die nicht hingenommen werden kann.

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Der zweite Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet, denn die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass es notwendig ist, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Abschiebung der Antragsteller droht gegenwärtig nicht, weil erst geklärt werden muss, ob sie überhaupt reisefähig sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO.

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Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und i. V. m. § 5 ZPO auf 10.000,00 Euro festgesetzt worden.

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Bei der Festsetzung hat das Gericht den Streitgegenstand der Ordnungsverfügung vom 13.07.2009 mit dem Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 bewertet, ebenso den Gegenstand der Abschiebung, weil es den Antragstellern insoweit um eine Duldung geht, bei der sich ein vom Regelstreitwert abweichender Streitwert nicht feststellen lässt.

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Da es sich um die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz handelt, ist der Regelstreitwert halbiert worden. Mit Rücksicht darauf, dass zwei Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragen, ist dieser Wert wiederum verdoppelt worden.