Einstweilige Anordnung zur Maskenbefreiung in Schule abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, die sie von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während der schulischen Nutzung befreien sollte. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelte und die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorlagen. Es fehlte insbesondere der glaubhaft gemachte Anordnungsgrund; vorgelegte Atteste waren insgesamt zu allgemein und substantiierten keine für § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO erforderlichen konkreten medizinischen Gründe. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule abgewiesen; fehlende Glaubhaftmachung und unzureichende Atteste
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung, die auf eine Verpflichtung zur Befreiung von einer Maskenpflicht gerichtet ist, stellt regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und ist nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten schwere, unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge hätte.
Zur Begründung des Anordnungsgrundes ist die glaubhafte Darlegung erheblicher und nicht ersetzbarer Nachteile erforderlich; allgemeine oder pauschale Angaben genügen nicht.
Ärztliche Atteste, die eine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO stützen sollen, müssen konkrete medizinische Umstände hinreichend substantiiert darlegen; oberflächliche oder allgemein gehaltene Befunde sind unzureichend.
Allgemeine Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen oder Konzentrationsstörungen, die auch Folge längerer Tragedauer bei vielen Schülerinnen und Schülern sein können, begründen für sich genommen regelmäßig keine Befreiungstatbestände.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das vorliegende Antragsbegehren – womit die Antragstellerin im Ergebnis die Verpflichtung der Befreiung vom Tragen der Alltagsmaske während der schulischen Nutzung begehrt, §§ 88, 122 VwGO - ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, juris, Rn. 7 und vom 13. Januar 2014 – 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 9).
Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat jedenfalls schon nicht aufgezeigt, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie, N. I. , vom 26. Mai 2020 und vom 1. August 2020, der Akupunkturpraxis S. G. , Ärztin für Anästhesie, spezielle Schmerztherapie, psychosomatische Grundversorgung, vom 23. November 2020 sowie das ärztliche Attest der E. . M. , Praxis für Allgemeinmedizin, Seelenärztin mit gesundheitsorientierter Gesprächsführung vom 1. Dezember 2020 lassen eine konkrete medizinische Darlegung, welche die Annahme rechtfertigt, die Antragstellerin könnte entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO wegen einer Befreiung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO ohne Alltagsmaske die Schule bzw. das Schulgebäude nutzen, vermissen. Insbesondere sind medizinische Gründe, die für die Befreiung vom Tragen einer Alltagsmaske gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO erforderlich wären, durch die im Ganzen oberflächlich und allgemein gehaltenen Atteste nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden. Sie entsprechen insgesamt nicht den Anforderungen, die an einen medizinischen Nachweis i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu stellen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff). Insbesondere stellen die von E. . M. angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen (Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen) auch keine medizinischen Gründe im Sinne des Befreiungstatbestandes dar, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten können.
2. Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).