Einstweilige Anordnung: Gewährung von Asylbewerberleistungen trotz Aufenthalts außerhalb der Zuweisungsstelle
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen einstweilige Leistungen nach dem AsylbLG für August 2000; das VG Münster verpflichtet den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung in bisherigem Umfang. Das Gericht sieht die überwiegende Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs und stellte Zuständigkeit wegen Zuweisungsbescheiden nach §10a AsylbLG fest. Ein Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Bereichs rechtfertigt nicht die Versagung der Leistungen gegenüber der zuständigen Behörde; die Form der Leistung (Sach- vs. Geldleistungen) bleibt unberührt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Asylbewerberleistungen für August 2000 in bisherigem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; die überwiegende Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs und die gegenwärtige Bedürftigkeit rechtfertigen vorläufige Leistungsgewährung.
Bei asylverfahrensrechtlicher Zuweisung bestimmt § 10a AsylbLG die örtliche Zuständigkeit; die zugewiesene Behörde ist zur Leistung verpflichtet, auch wenn sich Leistungsberechtigte tatsächlich außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs aufhalten.
§ 11 Abs. 2 AsylVfG/AsylbLG beschränkt lediglich die Leistungsbefugnis der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde, nicht den Anspruch gegenüber der nach § 10a Abs. 1 zuständigen Behörde.
Aus einem entgegen den Zuweisungsanordnungen unrechtmäßigen Aufenthalt können Leistungsberechtigte gegenüber der nach § 10a zuständigen Behörde keine weitergehenden Ansprüche auf andere Leistungsformen (z. B. statt Sachleistungen Geldleistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort) ableiten.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Monat August 2000 Leistungen nach dem AsylbLG in dem bis zum 31. Mai 2000 gewährten Umfang vorläufig zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen, den Antragstellern, für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren,
hat Erfolg.
Die Antragsteller haben den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO).
Das Gericht hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in dem bis zum 31. Mai 2000 gewährten Umfang zusteht.
Der Antragsgegner ist für die Leistungsgewährung örtlich zuständig, weil die Antragsteller durch wirksame Zuweisungsbescheide nach dem AsylVfG der B-stadt zugewiesen worden sind (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Die Antragsteller haben aber auch die materiellen Leistungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Sie gehören unzweifelhaft zu dem in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Personenkreis und verfügen nach dem Antragsvorbringen sowie der eidesstattlichen Versicherung nicht über ausreichende Mittel, um ihren notwendigen Bedarf i. S. v. § 3 AsylbLG zu decken. Umstände, welche geeignet wären, Zweifel an der behaupteten Mittellosigkeit der Antragsteller zu begründen, sind jedenfalls nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass sich die Antragsteller außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereichs aufhalten, rechtfertigt nicht die Versagung der Leistungen durch den Antragsgegner. Knüpft die örtliche Zuständigkeit - wie hier - an eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung an, ist der Leistungsträger bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn sich der Leistungsberechtigte tatsächlich außerhalb des Bereiches der zuständigen Behörde aufhält. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich ein entsprechender Anspruchsausschluss auch nicht aus § 11 Abs. 2 AsylVfG entnehmen. Nach der genannten Bestimmung darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift begrenzt § 11 Abs. 2 AsylbLG nur den Leistungsanspruch gegenüber der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Behörde, also der Behörde, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung tatsächlich aufhält. Dagegen beinhaltet § 11 Abs. 2 AsylbLG keine Regelung des Anspruchs gegenüber der nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte aufzuhalten hat. Bezogen auf den hier vorliegenden Fall bedeutet dies also, dass die Antragsteller von der D-stadt nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe beanspruchen können, wohingegen ihnen gegen den Antragsgegner weiterhin ein Anspruch auf Grundleistungen in dem bis zum 31. Mai 2000 gewährten Umfang zusteht.
Es versteht sich von selbst, dass die Antragsteller aus ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt in D-stadt hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung keine weitergehenden Rechte herleiten können, als ihnen im Falle ihres Aufenthaltes in B-stadt zustehen würden. Daher ist der Antragsgegner weder verpflichtet, den Antragstellern an Stelle der bislang gewährten Sachleistungen Geldleistungen zukommen zu lassen, noch hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Antragsteller an ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort mit Sachleistungen versorgt werden. In diesem Sinne mögen auch die vom Antragsgegner herangezogenen Hinweise zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verstehen sein, in denen es unter 11.2 im letzten Absatz heißt, dass der Leistungsberechtigte, der sich entgegen einer asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Bestimmung außerhalb des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereichs aufhält, materiell-rechtlich keinen Anspruch am Ort seines tatsächlichen Aufenthaltes durch die nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständige Behörde hat. Nach alledem kommt der Antragsgegner seiner Leistungspflicht in vollem Umfang nach, wenn er - wie bisher - den Antragstellern in B-stadt Sachleistungen anbietet und ihnen dort die Barbeträge aushändigt (§ 3 Abs. 4 AsylbLG).
Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist auch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn die Antragsteller sind auf Grund der glaubhaft gemachten Mittellosigkeit auf die sofortige Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bestreiten zu können.
Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO).