Klage auf Beihilfe wegen ärztlicher Leistungen abgewiesen – Vorrang der GKV
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Beihilfe für ärztliche Leistungen seiner gesetzlich krankenversicherten Ehefrau, die die Krankenkasse nicht erstattete. Die Beklagte lehnte als nicht beihilfefähige IGeL ab. Das VG Münster wies die Klage ab: Nach § 3 BVO NRW scheidet Beihilfe aus, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Sachleistungen der GKV besteht; der Dienstherr ersetzt nicht die GKV.
Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe abgewiesen; Beihilfe wegen GKV-Anspruch ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung (BVO NRW) ist ausgeschlossen, wenn der Beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person nach den gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat, unabhängig davon, ob die gesetzlichen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen oder abgelehnt wurden.
Der Beihilfeberechtigte hat zur Durchsetzung eines vermeintlich zu Unrecht versagten Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung die sozialrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen; der Dienstherr ist nicht verpflichtet, an Stelle der GKV Beihilfe zu leisten.
Die Beihilfefähigkeit von Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften des SGB V (insb. §§ 25, 26) und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Leistung der GKV, begründet dies nicht automatisch einen zusätzlichen Beihilfeberechtigungsanspruch.
Die Beurteilung, ob es sich um individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder beihilfefähige Leistungen handelt, ist nach den in der BVO festgelegten Kriterien vorzunehmen; eine bloße Bezeichnung durch den behandelnden Arzt ändert hieran nichts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die mit Rechnung der Praxis E. . Q. , E. . Q1. , E. . G. vom 26. Januar 2016 abgerechnet wurden.
Die ärztlichen Leistungen wurden für die Ehefrau des Klägers erbracht, die in der gesetzlichen Krankenkasse (Techniker Krankenkasse) pflichtversichert ist. Die Rechnung weist die Leistungen als „vereinbarte Leistungen im Rahmen der erweiterten Gesundheitsvorsorge diff.-diagnost Untersuchungen; z. B. Blut-Leber-Nierenstörung“ aus. Die Techniker Krankenkasse gewährte dazu keine Leistungen. Die Beklagte lehnte die beantragte Beihilfe mit Bescheid vom 23. Februar 2016 ab mit der Begründung, es handele sich um sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die nicht erstattungsfähig seien. Der daraufhin vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2016 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 29. März 2016 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, es habe sich nicht um individuelle Gesundheitsleistungen gehandelt. Der Beihilfeanspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2e BVO NRW. Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau sei im Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung derart schlecht gewesen, dass mit den üblichen diagnostischen Mitteln eine vollständige Diagnose nicht zu erreichen gewesen sei; seine Ehefrau habe unter verschiedenen Beschwerden gelitten, die medizinisch zu klären gewesen seien. Nach entsprechender Aufklärung sei die Vereinbarung zu diff.-diagnostischen Untersuchungen, z. B. Blut-Leber-Nierenstörung getroffen worden, die u. a. einen behandlungsnotwendigen Vitamin-D-Mangel ergeben habe. Dies bestätige auch das von ihm vorgelegte Attest des behandelnden Arztes, wobei der Arzt – ohne eine rechtliche Einordnung vornehmen zu wollen – die Untersuchung als erweiterte Gesundheitsvorsorge bezeichnet habe. Tatsächlich seien die Leistungen jedoch notwendig gewesen zur Abklärung des Beschwerdebildes. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Stadt Münster vom 23. Februar 2016 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Stadt Münster vom 8. März 2016 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 252,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich dazu im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dabei kann offen bleiben, ob die Behandlung der Ehefrau des Klägers, für deren Aufwendungen er die Bewilligung einer weiteren Beihilfe begehrt, eine Untersuchung darstellte, die notwendig war zur Besserung oder Linderung von Leiden im Krankheitsfall bzw. eine Maßnahme der Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen, oder ob es sich um eine Leistung im Rahmen der erweiterten Gesundheitsvorsorge handelte. In keinem dieser Fälle steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu.
Soweit es sich – wofür einiges spricht – um eine Untersuchung handelte, die notwendig war im Rahmen konkret auftretender Beschwerden, ist der in einem solchen Fall grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW gegebene Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe hier gemäß § 3 Abs. 3 BVO NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird keine Beihilfe gewährt, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sachleistungen erhält. Zwar hat die Ehefrau des Klägers tatsächlich von der Krankenkasse keine Sachleistungen erhalten, so dass auf den ersten Blick nach dem Wortlaut der Vorschrift die Gewährung von Beihilfe nicht ausgeschlossen zu sein scheint. Diese Betrachtungsweise ist jedoch unzutreffend. Die Ehefrau des Klägers hat als gesetzlich Pflichtversicherte gemäß § 27 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, die auch die ärztliche Behandlung zur Erkennung von Krankheit und Beseitigung von Krankheitsbeschwerden umfasst. Dass die gesetzliche Krankenversicherung im konkreten Fall keine Leistung gewährt hat, ist unerheblich. Die Ehefrau des Klägers hat die gesetzliche Krankenversicherung von vornherein nicht in Anspruch genommen bzw. sich gegen den späteren ablehnenden Bescheid – soweit ersichtlich - nicht zur Wehr gesetzt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist § 3 Abs. 3 BVO NRW so zu verstehen, dass die Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen ist, wenn der Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige nach den gesetzlichen Vorschriften Sachleistungen erhält. Gegen die eventuell zu Unrecht abgelehnte Gewährung von Sachleistungen muss der gesetzlich Versicherte Rechtsschutz mit den im Sozialrecht vorgesehenen Rechtsmitteln suchen. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, an Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfe zu gewähren. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Insoweit wird auf folgende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. November 1964 – VIII C 290.63 -, DÖD 1965, 118) verwiesen zu einer Vorschrift des Bundes, die mit § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO NRW vergleichbar ist:
Soweit dem Beihilfeberechtigten selbst oder einer Person, für die diesem Beihilfen zu gewähren sind, aufgrund gesetzlicher oder anderer Vorschriften ohnedies ein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. zusteht, mit der Folge, dass im Falle der Geltendmachung des Rechtsanspruchs dem Beihilfeberechtigten insoweit keine Belastung entsteht, besteht für den Dienstherrn kein Anlass, eine der angemessenen Freistellung des Beamten von Belastungen in Krankheitsfällen dienende Beihilfe zu gewähren. Das Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, ist ein gegenseitiges Treueverhältnis. Es gebietet, dass derjenige, für den Beihilfen zu gewähren sind, zur Entlastung des Dienstherrn dadurch beiträgt, dass er Rechtsansprüche auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung geltend macht. Deshalb schließt die Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen insoweit aus, als diejenigen Personen, für die die Aufwendungen gemacht wurden, einen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. haben.
Zur Geltendmachung des gesetzlichen Rechtsanspruchs gehört auch die gerichtliche Durchsetzung eines solchen Anspruchs. Die vorstehende Betrachtungsweise zur Auslegung der Regelung des § 3 Abs. 3 BVO NRW steht auch nicht entgegen, dass es in Abs. 3 heißt „Erhält ein Beihilfeberechtigter“ Sachleistungen und in Abs. 4 „Besteht ein Anspruch“ auf Krankenhilfe. Dies bestätigen folgende Überlegungen:
Abs. 4 beinhaltet eine Anrechnungsregelung bei Vorliegen von beihilfefähigen Aufwendungen. Diese Regelung kommt zum Tragen, wenn freiwillig gesetzlich Versicherte an Stelle von Sachleistungen Geldleistungen wählen; sie können dann neben den Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen bekommen. Nach Abs. 4 müssen sie sich dabei die ihnen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse zustehenden Leistungen anrechnen lassen. Der gesetzlich Pflichtversicherte kann zwar ebenfalls an Stelle der Sachleistungen Geldleistungen wählen, erhält aber dann keine zusätzliche Beihilfe, wenn die Geldleistungen nicht ausreichen, um die entstandenen Aufwendungen zu decken. Dieser erkennbaren Intention des Verordnungsgebers widerspräche es, wenn er zusätzliche Beihilfe erhielte, wenn er weder Sach- noch Geldleistungen von der gesetzlichen Versicherung in Anspruch nehmen bzw. diese nicht durchsetzen würde.
Gleiches gilt, wenn die abgerechneten ärztlichen Leistungen zur Früherkennung und zur Vorsorge u. a. von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit dienten. Auch diese Leistung wird gemäß § 25 Abs. 1 SGB V für gesetzlich Versicherte als ärztliche Sachleistung erbracht. Der Anspruch unterscheidet sich nicht von dem Anspruch der Beihilfeberechtigten bzw. ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 e BVO NRW sieht vor, dass diese Früherkennungsmaßnahme nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25 und 26 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung beihilfefähig ist.
Soweit die durchgeführten Untersuchungen entgegen der Auffassung des Klägers tatsächlich eine erweiterte Gesundheitsvorsorge darstellten, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen wird, weil es an der gesetzlichen Grundlage fehlt, gilt dies gleichermaßen auch nach den Vorschriften der Beihilfeverordnung, weil die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 e BVO NRW identisch ist mit der Regelung für gesetzlich Versicherte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.