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Verwaltungsgericht Münster·5 K 3563/04·11.09.2006

Klage auf Aufwendungszuschuss für eingestreute Kurzzeitpflege abgewiesen

SozialrechtPflegeversicherungsrechtPflegeeinrichtungsförderungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Wohlfahrtsverband, begehrte einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für einen im Nov./Dez. 2003 belegten Kurzzeitpflegeplatz. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Antrag nach § 3 Abs. 2 PflFEinrVO erst am 9. Februar 2004 und damit verspätet gestellt wurde. Zudem besteht kein Anspruch nach § 11 Abs. 1 PfG NRW für die streitige eingestreute Kurzzeitpflege. Eine unverschuldete Fristversäumnis i.S.v. § 27 SGB X war nicht dargetan.

Ausgang: Klage auf Gewährung des Aufwendungszuschusses wegen verspäteter Antragstellung und fehlendem Anspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss nach § 11 Abs. 1 PfG NRW besteht nicht für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, soweit die Anspruchsgrundlage dies nicht vorsieht.

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Der Antrag auf den Zuschuss ist nach § 3 Abs. 2 PflFEinrVO monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen; ein verspäteter Antrag führt zum Verlust des Anspruchs.

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Rechtliche Unsicherheit über die Förderungsfähigkeit eines Sachverhalts rechtfertigt grundsätzlich nicht die versäumte Antragstellung; es ist in solchen Fällen geboten, vorsorglich einen Antrag zu stellen.

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Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis i.S.v. § 27 SGB X müssen substantiiert dargetan werden; bloße Rechtsunsicherheit genügt nicht.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 11 Abs. 1 PfG NRW§ 3 Abs. 2 PflFEinrVO§ 27 SGB X§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, ein Wohlfahrtsverband im Gebiet der Stadt Bottrop, begehrt von dem Beklagten die Förderung der Investitionskosten in Höhe von 195,67 EUR für einen Pflegeplatz, den eine Hilfeempfängerin in der Zeit vom 22. November 2003 bis zum 8. Dezember 2003 in dem vom Kläger geführten Seniorenzentrum T. . U. in Bottrop belegt hatte.

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Durch beim Beklagten am 9. Februar 2004 eingegangenes Schreiben beantragte der Kläger den bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Pflege der Hilfeempfängerin. Unter dem 9. Juni 2004 lehnte der Beklagte den Antrag mit Hinweis auf die fehlende Förderungsfähigkeit von so genannten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen ab. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückwies.

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Der Kläger hat am Montag, dem 6. Dezember 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht und legt näher dar, dass ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss auch für Kurzzeitpflegeplätze gezahlt werden müsse, die in Heimen mit Dauerpflegeplätzen bereit gehalten würden. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass der Zuschuss nur für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen gewährt werde. Der Zuschuss für die im November und Dezember betreute Pflegebedürftige sei erst im Februar 2004 beantragt worden, weil ihm, dem Kläger, erst im Januar 2004 bekannt geworden sei, dass es Zuschüsse auch für Kurzzeitpflegeplätze in Dauerpflegeeinrichtungen gebe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 zu verpflichten, ihm den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für den Kurzzeitpflegeplatz der Hilfeempfängerin in Höhe von 195,67 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt unter Verweisung auf die Gründe der ablehnenden Bescheide,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung des beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Investitionskosten der „eingestreuten Kurzzeitpflege" der Hilfeempfängerin für die Zeit vom 22. November 2003 bis zum 8. Dezember 2003 in Höhe von 195,67 EUR gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) in Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW Nr. 34 vom 21. Juli 2003, S. 380 ff.

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Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass der Kläger die Antragsfrist des § 3 Abs. 2 der auf Grund von § 11 Abs. 4 PfG NRW erlassenen Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003, GV NRW Nr. 47 vom 31. Oktober 2003, S. 613 nicht eingehalten hat. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf den Zuschuss nach § 11 PfG NRW monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen.

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Vorliegend hat der Kläger seinen für die Zeit vom 22. November bis zum 8. Dezember 2003 geltenden Antrag bei dem Beklagten erst am 9. Februar 2004, damit weit nach dem 15. Januar 2004 - dem bezogen auf Dezember 2003 spätest möglichen Zeitpunkt - gestellt.

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Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 27 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, SGB X) sind - ungeachtet der Frage, ob bei der Versäumnis einer materiellen Ausschlussfrist überhaupt eine Wiedereinsetzung möglich ist - nicht gegeben. Insbesondere stellen etwaige rechtliche Unsicherheiten über die Reichweite der Bezuschussung von Kurzzeitpflegeplätzen in Dauerpflegeeinrichtungen keinen Grund dar, von einer rechtzeitigen Antragstellung abzusehen. In einem solchen Fall hätte es vielmehr nahe gelegen, rein vorsorglich einen Antrag zu stellen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.