Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Münster·5 K 3492/21.A·21.08.2022

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) für alleinerziehende Mutter mit Kindern nach Nigeria

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die nigerianischen Klägerinnen begehrten nach einem Asylfolgeantrag die Abänderung früherer Bescheide und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Nach teilweiser Klagerücknahme stellte das VG das Verfahren insoweit ein und verpflichtete das Bundesamt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Entscheidend war die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer extremen existenziellen Gefahrenlage bei Rückkehr, insbesondere wegen fehlender familiärer Unterstützung, geringer Bildung und fehlender Erwerbsperspektiven als alleinerziehende Mutter mit minderjährigen Kindern. Allgemeine wirtschaftliche Risiken genügen dagegen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie verdichten sich im Einzelfall zur verfassungsrechtlich unzumutbaren Extremgefahr.

Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; im Übrigen Verfahren eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; maßgeblich ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

2

Allgemeine Gefahren aus der schlechten wirtschaftlichen Lage im Zielstaat fallen grundsätzlich unter § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und sind regelmäßig nur über Abschiebestoppanordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.

3

Abschiebungsschutz wegen Existenzbedingungen kann ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten sein, wenn dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage bis hin zur Verelendung droht und sich diese alsbald nach Rückkehr realisiert.

4

Bei der Prüfung einer extremen Gefahrenlage sind die individuellen Umstände des Einzelfalls (u.a. Bildung, berufliche Fähigkeiten, familiäre Unterstützungsstrukturen, ökonomischer Status und Kontakte im Zielstaat) entscheidend zu würdigen.

5

Das Fehlen tragfähiger familiärer Unterstützungsstrukturen und fehlende Erwerbsperspektiven können bei einer alleinerziehenden Rückkehrerin mit minderjährigen Kindern eine beachtliche Wahrscheinlichkeit existenzieller Not begründen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs.1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheids vom 2. November 2021 verpflichtet, unter Abänderung ihrer Bescheide vom 4. August 2017 (Az. 6030726-1-232) und vom 2. November 2018 (Az. 7621733-232) festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Die Beklagte trägt 50% und die Klägerinnen tragen gemeinsam 50% der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerinnen sind nigerianische Staatsangehörige. Ihre Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 22. Juni 2018 – 1 K 13940/17.A und vom 27. Mai 2019 – 27 K 9158/18.A – ab. Die Urteile erwuchsen in Rechtskraft.

3

Am 3. Mai 2021 stellten die Klägerinnen beim Bundesamt schriftlich einen Asylfolgeantrag. Die Klägerin zu 1. macht geltend, ihr Onkel in Nigeria sei gestorben. Er sei der einzige Mensch gewesen, bei dem sie sich sicher gefühlt habe. Jetzt sei es dort für sie und ihre Kinder nicht mehr sicher. Deswegen habe der Vater der Kinder sie auch verlassen. Sie habe in Nigeria niemanden mehr, somit könne sie den Vater der Kinder nicht heiraten und nur als Paar zusammenleben. Außerdem gäbe es in Nigeria eine für Kinder schlimme Erkrankung, nämlich Typhus.

4

Mit am 2. November 2021 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 2. November 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen als unzulässig ab und lehnte eine Abänderung der Bescheide vom 4. August 2017 und 2. November 2018 hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Die Klägerinnen haben am 9. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihren Vortrag. Insbesondere gibt die Klägerin zu 1. an, mit ihren Kindern allein zu wohnen. Die Klägerinnen haben zunächst beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerinnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Den Hauptantrag haben sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

5

Die Klägerinnen beantragen nunmehr,

6

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, unter Abänderung der Bescheide vom 4. August 2017 (Az. 00) und vom 2. November 2018 (Az. 00) festzustellen, dass für die Klägerinnen ein Abschiebungsverbot hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria besteht.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

I. Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

13

II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, weil Ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Den Klägerinnen würde bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen.

15

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen zielstaatsbezogenen Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann.

16

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 250 f. m. w. N.

17

Die gegebenenfalls schlechte wirtschaftliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Nigeria begründet keine Annahme eines Abschiebungsverbots. Es handelt sich um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, da das Problem der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Nigeria entspringt. Allgemeine Gefahren sind grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

18

Abschiebungsschutz im Hinblick auf die dort herrschenden Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann der Ausländer in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen in Nigeria, insbesondere wegen der dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der zusammenhängenden Versorgunglage, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, wobei die drohende Gefahr nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein muss, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Eine Abschiebung in den Heimatstaat muss verfassungsrechtlich unzumutbar erscheinen. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm Abschiebungsschutz zu gewähren.

19

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 252 f. m. w. N.

20

Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist schon für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Rund 70 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-)Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung - insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht.

21

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Bundesrepublik Nigeria, Stand: Oktober 2018, S. 21 f., an dessen Feststellungen sich aktuell nichts geändert hat, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Bundesrepublik Nigeria, vom 22. Februar 2022, Stand: Januar 2022, S. 20 f.

22

Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal „alleinstehend“ vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in Lagos hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht - letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem -. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräfte.

23

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Bundesrepublik Nigeria, vom 22. Februar 2022, Stand: Januar 2022, S. 12 f.; ACCORD, Nigeria: Situation alleinstehender Frauen, vom 14. Juli 2012, S. 2, 3.

24

Soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist, ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW dennoch im Regelfall davon auszugehen, dass eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias auch für eine Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen wird; die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene sei – wenn auch unter prekären Bedingungen – gewährleistet. Dies gelte unter Berücksichtigung der für Rückkehrer bei freiwilliger Ausreise nach Nigeria erhältlichen und – trotz Fehlens eines auf ihre Bewilligung bezogenen Rechtsanspruchs – grundsätzlich zugänglichen finanziellen Unterstützung deutscher wie internationaler Hilfs- und Reintegrationsprogramme, sowie der in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen sogar für alleinerziehende Frauen mit Kleinkindern, wobei nicht verkannt werde, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist. Zu berücksichtigen sind jeweils die individuellen Umstände, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können.

25

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 19 A 4386/19.A –, juris, Rn. 63 ff. m.w.N.

26

Nach diesen Maßgaben besteht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden konkreten Einzelfall auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung von den individuellen Umständen der Klägerin zu 1. (der Mutter der minderjährigen Klägerin zu 2.), ihrer Bildung, ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer familiären Situation und ihres ökonomischen Status sowie ihrer Kontakte in Nigeria gemacht hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage für die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Nigeria, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall erfordert.

27

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 – 19 A 4386/19.A –, juris, Rn. 63 ff. und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 252 f. jeweils m. w. N.,

28

Der Raum für diese Würdigung des konkreten Einzelfalls auf Grundlage der mündlichen Verhandlung ist in Anwendung der oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze eröffnet. Die Klägerin zu 1, von der die Klägerin zu 2. als minderjähriges Kind abhängig ist, hat in Nigeria keine gesicherten Familienstrukturen, auf deren Unterstützung sie zählen könnte; sie würde prognostisch im Familienverband mit ihren drei minderjährigen Töchtern (u.a. der Klägerin zu 2.) als alleinerziehende Mutter – der im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie – zurückkehren.

29

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 16.

30

Die Klägerin zu 1. hat zudem nur eine rudimentäre Grundschulbildung genossen und – abgesehen von einer zeitweisen Ausbildung im Frisieren – keine nennenswerte Berufserfahrung gesammelt. Unterstützung von den beiden Vätern ihrer Töchter ist nicht zugrunde zu legen, weil insoweit kein gelebter Familienverband nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht, vielmehr besteht zu diesen kein Kontakt. Bei dieser Ausgangslage ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen, dass die Klägerinnen bei einer gedachten Rückkehr gemeinsam mit den beiden weiteren Töchtern der Klägerin zu 1. (den Geschwistern der Klägerin zu 2.) nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzieller Not und der Gefahr der Verelendung ausgesetzt würde.

31

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit auf §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.