Wohngeldanspruch trotz SGB‑XII‑Leistungen: Bewilligung für stationär betreute Person
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wohngeld für eine stationär betreute Beigeladene; die Beklagte lehnte mit Verweis auf §§ 7, 8 WoGG ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, Wohngeld in Höhe von 76,00 €/Monat für den Zeitraum 1.8.2013–31.7.2014 zu gewähren. Entscheidend war, dass Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beseitigen kann und die Einkommenszurechnung an tatsächliche Auszahlungsbeträge zu messen ist.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Wohngeld in Höhe von 76,00 €/Monat für die Beigeladene stattgegeben; Wohngeldbescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG findet keine Anwendung, wenn durch die Gewährung von Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden bzw. beseitigt werden kann.
Ein Dritter, der gemäß § 95 SGB XII i.V.m. § 104 SGB X berechtigt ist, kann für einen Leistungsempfänger Wohngeld beantragen; die Antragsbefugnis Dritter ist gegeben.
Bei der Prüfung des wohngeldrechtlich relevanten Einkommens sind die tatsächlich verfügbaren Einkünfte zugrunde zu legen; Leistungen nach dem SGB XII sind nach § 82 SGB XII vom Einkommen auszunehmen und eine unterschiedliche, nicht begründete Behandlung von Verdiensteinzahlungen und Kostenbeiträgen ist unzulässig.
Ergeben richtige Bedarfs- und Einkommensrechnungen unter Einbeziehung des zu gewährenden Wohngelds keinen Deckungsfehlbetrag, besteht ein Anspruch auf die rechnerisch ermittelte Wohngeldleistung (§§ 3, 4 WoGG).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Wohngeldbescheids vom 1. Oktober 2013 verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 6. August 2013 Wohngeld betreffend die Beigeladene für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von monatlich 76,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beigeladene wird im Rahmen der Eingliederungshilfe zu Lasten des Klägers im Wohnheim für behinderte Menschen des Stiftes U. , O. , stationär betreut. Sie ist in den U1. Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt und erzielt dort seit Mai 2013 ein Einkommen in Höhe von monatlich 205,00 Euro (Gesamtbrutto). Hiervon hat sie 1,35 Euro Pflegeversicherungsbeitrag zu leisten. Zudem erhält sie einen Zusatzbarbetrag in Höhe von 9,88 Euro und hat eine Kostenbeteiligung von 92,74 Euro zu leisten. Der Auszahlungsbetrag beträgt 120,79 Euro. Des Weiteren bezieht die Beigeladene eine monatliche Rente in Höhe von 760,26 Euro (brutto) abzüglich 79,83 Euro Eigenanteil KVDR/Pflegeversicherung.
Am 6. August 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Beigeladene Wohngeld.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Wohngeldbescheid vom 1. Oktober 2013 mit der Begründung ab, die Beigeladene sei nach §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beigeladene habe einen Wohngeldanspruch. Ihr notwendiger Lebensunterhalt belaufe sich auf monatlich 835,35 Euro bzw. ab 2014 844,78 Euro. Dem stehe ein wohngeldrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von monatlich 771,03 Euro (680,43 Euro Netto-Rente zuzüglich 90,60 Euro Kostenbeitrag) gegenüber. Mit dem Wohngeldanspruch von 76,00 Euro verfüge sie über ein ausreichendes Gesamteinkommen (847,03 Euro).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und sie zur Gewährung von Wohngeld zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Bewilligung von Wohngeld scheide aus, weil durch diese die Bedürftigkeit der Beigeladenen nicht ausgeräumt werde. Die Beigeladene habe einen Bedarf von 866,70 Euro. Dem stehe ein wohngeldrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 773,17 Euro (680,43 Euro Netto-Rente zuzüglich 92,74 Euro Kostenbeitrag) gegenüber. Berücksichtige man ein Wohngeld in Höhe von 76,00 Euro, belaufe sich ihr Einkommen auf monatlich 849,17 Euro. Daraus ergebe sich, dass die Hilfebedürftigkeit der Beigeladenen auch durch die Gewährung von Wohngeld nicht überwunden werden könne (Deckungsfehlbedarf von 17,53 Euro).
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Kläger und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der versagende Wohngeldbescheid ist rechtswidrig; der Kläger hat für die Beigeladene einen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger ist gemäß § 95 Satz 1 SGB XII, § 104 SGB X berechtigt, für die Beigeladene Wohngeld zu beantragen. Die Beigeladene hat einen Wohngeldanspruch in Höhe von monatlich 76,00 Euro (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 4 WoGG); wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Aufstellung der Beklagten vom 6. September 2013 Bezug genommen (Bl. 190 des Verwaltungsvorgangs).
Die Beigeladene ist, obwohl sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhält, bei deren Berechnung gemäß § 42 SGB XII Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht deswegen nicht, weil durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG).
Wird ausgehend von den Aufstellungen der Beklagten vom 31. Januar 2014 und vom 11. Juni 2014, die höher ausfallen als der Kläger annimmt, von einem monatlich notwendigen Bedarf der Beigeladenen für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 849,70 Euro und für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 866,70 Euro ausgegangen, besteht in Anbetracht eines zur Verfügung stehenden Einkommens der Beigeladenen in Höhe von 801,53 Euro (Netto-Rente von 680,74 Euro zuzüglich Auszahlung des Verdienstes von 120,79 Euro) zuzüglich eines zu gewährenden Wohngelds in Höhe von 76,00 Euro kein Deckungsfehlbetrag (Summe: 877,53 Euro).
Der Hinweis der Beklagten, für die Entscheidung der Frage, ob der Bedarf mit eigenen Einkünften gedeckt werden könne, sei nicht das tatsächliche Einkommen, das die Beigeladene für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe, sondern das Einkommen entscheidend, das nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen anzurechnen sei, führt aus Sicht des Gerichts nicht weiter. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Beklagte hat nichts dafür aufgezeigt, aus welchen Grund sie einen (negativen) Abzugsbetrag (hier: Kostenbeitrag in Höhe von 92,74 Euro) als sozialhilferechtliches Einkommen werten will, ein (positives) Verdiensteinkommen (hier: Zahlbetrag von 120,79 Euro) hingegen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 2 VwGO), weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.