Masernimpfnachweis: Klage gegen Zwangsgelder teils erledigt, im Übrigen unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Eltern wandten sich gegen die Aufforderung zum Nachweis eines Masernschutzes ihrer Tochter sowie gegen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen. Nach teilweiser Rücknahme/Aufhebung der Bescheide erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt; das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Im Übrigen wies das VG die Klage als unzulässig ab, u.a. wegen Fristversäumnis und fehlenden besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine vorbeugende Unterlassungsklage. Zudem habe sich ein auf den Kita-Besuch bezogener Bescheid durch Schuleintritt erledigt; eine Nichtigkeitsfeststellung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung teilweise eingestellt; im Übrigen Klage abgewiesen (überwiegend unzulässig, Nichtigkeitsantrag unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig, wenn sie bei tatsächlich erfolgter Zustellung den Fristbeginn an die Zustellung anknüpft, auch wenn eine Zustellung rechtlich nicht zwingend gewesen wäre.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus, das nur besteht, wenn ein hinreichend bestimmter belastender Verwaltungsakt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nachträglicher Rechtsschutz keinen effektiven Schutz mehr bieten würde.
Hat sich ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zeitablauf bzw. Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände erledigt, ist eine Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt nicht (mehr) statthaft.
Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 43 VwGO setzt das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 44 VwVfG voraus; fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten, ist die Klage unbegründet.
Werden Zwangsgeldbescheide aufgehoben und erklärt die Behörde nachvollziehbar, aus der ursprünglichen Grundverfügung nicht (mehr) vollstrecken zu wollen, fehlt es regelmäßig an einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine (bloß) mögliche künftige Vollstreckung.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die behördliche Aufforderung, bei ihrer minderjährigen, seit 000 2023 schulpflichtigen Tochter B. einen ausreichenden Masernschutz bzw. eine medizinische Kontraindikation einer Masernimpfung nachzuweisen sowie gegen die Androhung und Festsetzung verschiedener Zwangsgelder.
Die am 00 geborene Tochter B. der Kläger besuchte bis Juni / Juli 2023 die Kita T.-- in C. und ist im August 2023 eingeschult worden. Mit Schreiben des Landrates des Kreises X. – Gesundheitsamt – vom 00 wurden die Kläger darüber informiert, dass für ihre Tochter ein ausreichender Masernschutz bzw. die medizinische Kontraindikation einer Masernschutzimpfung nachzuweisen ist und hierzu bis zum 00 aufgefordert.
Nachdem ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt worden ist, forderte der Landrat des Kreises X. – Gesundheitsamt – am 3. März 2022, zugestellt unter der Anschrift Q. . gemäß Postzustellungsurkunde am 00, die Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € bis zum 00 dazu auf, für einen ausreichenden Masernimpfschutz ihrer Tochter B. Sorge zu tragen und einen Impfnachweis oder einen Nachweis über eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Gleichzeitig wurden die Kläger mit gesondertem Schreiben gleichen Datums zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens angehört. Der von der Klägerin zu 1. unterzeichnete Anhörungsbogen ging am 00 bei dem Landrat des Kreises X. – Gesundheitsamt – ein.
Mit Bescheiden vom 00, 00 und 00 wurde mangels Vorlage des geforderten Nachweises gegenüber den Klägern Zwangsgelder in Höhe von 500,00 €, 750,00 € und 1.000,00 € festgesetzt bzw. jeweils zuvor angedroht.
Die Kläger haben gegen die drei Zwangsgeldbescheide am 00 Klage erhoben und begründen dies mit der ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Androhung und Festsetzung der Zwangsgelder.
Nachdem die Kläger zunächst beantragt haben, 1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 00 gegen die Grundrechte der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 GG verstößt sowie diesen aufzuheben, hilfsweise einen niedrigeren Betrag festzusetzen, 2. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 00 gegen die Grundrechte der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 GG verstößt sowie diesen aufzuheben, hilfsweise einen niedrigeren Betrag festzusetzen, 3. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 00 gegen die Grundrechte der Kläger verstößt sowie diesen aufzuheben, hilfsweise einen niedrigeren Betrag festzusetzen,
und mit Schriftsatz vom 00 klageerweiternd beantragt haben, zu 4. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten 00 gegen die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG verstößt sowie diesen aufzuheben,
sowie mit Schriftsatz vom 00 klageerweiternd beantragt haben, zu 5. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, eine auf Grundlage des § 20 IfSG erlassene Grundverfügung gegen die nicht zur Masern(kombi-)Impfung ihrer minderjährigen schulpflichtigen Tochter B. bereiten Kläger nach den §§ 55, 60 LVwVG in Form von Zwangsgeldern gegen die Kläger zu vollstrecken,
beantragen sie nunmehr
für die Klägerin zu 1.
unter Hauptsachenerledigung im Übrigen,
den gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 GG verstoßenden Bescheid vom 00 aufzuheben,
und
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, eine auf Grundlage des § 20 IfSG erlassene Grundverfügung gegen die nicht zur Masern(kombi-)Impfung ihrer minderjährigen schulpflichtigen Tochter B. bereiten Klägerin nach den §§ 55, 60 LVwVG in Form von Zwangsgeldern gegen die Klägerin zu vollstrecken;
für den Kläger zu 2.
unter Hauptsachenerledigung im Übrigen,
den gegen die Grundrechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 GG verstoßenden Bescheid vom 00 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 00 – mit Ausnahme der Androhung / Festsetzung von Zwangsgeldern – gegenüber dem Kläger zu 2. nichtig ist;
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, eine auf Grundlage des § 20 IfSG erlassene Grundverfügung gegen den nicht zur Masernkombiimpfung seiner minderjährigen schulpflichtigen Tochter B. bereiten Kläger in Form von Zwangsgeldern gegen den Kläger zu vollstrecken.
Der Beklagte beantragt,
die noch aufrecht erhaltene Klage abzuweisen
und schließt sich den Erledigungserklärungen der Kläger an.
Mit Verfügung vom 00 hat der Beklagte die Bescheide vom 00, 00, 00 und 11. 00 hinsichtlich der Androhung und / oder Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 48 VwVfG zurückgenommen, soweit dies den Kläger zu 2. betrifft. Mit Schreiben vom 00 hat der Beklagte dem Gericht gegenüber mitgeteilt, dass der Bescheid vom 00 vollständig aufgehoben werde und die Rückzahlung des Geldes bereits veranlasst worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es – bezüglich der Anträge zu 1. bis 3. und 4. insoweit, als der Bescheid 00 die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gegenüber dem Kläger zu 2. enthält sowie der Feststellungsklage der Klägerin zu 1. – übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
I. Die – aufrecht erhaltene – Klage ist unzulässig.
1. Die (nach Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung allein dahingehend auszulegende) Anfechtungsklage der Klägerin zu 1. bezüglich des Bescheides vom 00 ist unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten ist. Der Einwand der Klägerin, die auf den Zeitpunkt der Zustellung abstellende Rechtsmittelbelehrung sei nicht korrekt, weswegen für die Klagefrist auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen sei, verfängt nicht. Zwar hätte der Bescheid nicht zwingend zugestellt werden müssen. Da er aber zugestellt worden ist, macht der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis, für den Beginn der Klagefrist auf die Zustellung des Bescheides abzustellen, die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig.
Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage bestand – unabhängig von der Frage etwaig unzulässiger Beweismittel oder –themen, keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Klägerin zu 1. nachzugehen. Dass die Einzelrichterin die Beweisanträge im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Ungeeignetheit des Beweismittels oder –gegenstands, nicht schon wegen der Unzulässigkeit der Klage, abgelehnt hat, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn darunter sind nur ernstliche Zweifel am Entscheidungsergebnis, nicht der Begründung des Urteils, zu verstehen,
vgl. BeckOK, VwGO, 66. Edition 2023,
Posser/Wolff/Decker, § 124, Rn. 25;
OVG Münster NVwZ-RR 2011, 623, 624,
wobei die Ergebnisrichtigkeit das Resultat strikter rechtlicher Prüfung und eindeutig zu beantworten sein muss,
vgl. Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022,
§ 124, Rn. 12, 12a.
Beides ist hier der Fall. Das Ergebnis ist identisch, nämlich die beantragte Beweiserhebung jedenfalls nicht durchzuführen und die Klage abzuweisen.
2. Für die weiter aufrecht erhaltene (ursprünglich mit dem Antrag zu 5. erhobene) vorbeugende Unterlassungsklage fehlt es an dem für deren Zulässigkeit erforderlichen, besonderen Rechtsschutzbedürfnis.
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist immer dann anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und bereits eine hinreichende Bestimmtheit und ohne die vorbeugende Unterlassungsklage kein effektiver Rechtsschutz möglich wäre, weil vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage,
Vorb. § 40, Rn. 33 f.
Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat die Zwangsgeldfestsetzungsbescheide aufgehoben und wiederholt betont, weder aktuell noch (wegen des Schuleintritts von B1. ) überhaupt jemals aus der Grundverfügung vom 00 vollstrecken zu wollen. Für den Fall, dass der Beklagte eine neue Grundverfügung mit dem Ziel der Masernimpfung der jetzt schulpflichtigen B1. bzw. darauf gestützte Zwangsgeldandrohungs- oder festsetzungsbescheide erlassen würde, bestünde außerdem jederzeit die Möglichkeit mittels Anfechtungsklage dagegen vorzugehen.
Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage bestand – unabhängig von der Frage etwaig unzulässiger Beweismittel oder –themen, keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Klägerin zu 1. nachzugehen. Bezüglich der aus sachlichen Gründen erfolgten Ablehnung der Beweisanträgen wird auf die obigen Ausführungen zur Ergebnisrichtigkeit Bezug genommen.
3. Die Anfechtungsklage des Klägers zu 2. gegen den Bescheid vom 00 ist unzulässig.
Denn der Bescheid hat sich wegen des Schuleintritts von B1. im August 2023 – nach Klageerhebung – erledigt, so dass für dessen Anfechtung kein Raum ist. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes liegt u. a. dann vor, wenn vom Moment des Erledigungseintritts an keine rechtsverbindliche Regelung vorliegt, weshalb z.B. eine im Verwaltungsakt getroffene Verhaltensanordnung zukünftig nicht mehr vollstreckt werden kann.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113,
Rn. 102.
Das ist hier der Fall. Dem Bescheid vom 00 liegt die Verpflichtung des Klägers zu 2. zur Impfung seines Kindergartenkindes zugrunde. Diese fußt auf § 20 Abs. 8 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 1, 1. Alt. IfSG. In dem Anhörungsschreiben vom 100 (Bl. 3 VV d. Beklagten) wird zum Hintergrund und der Mitteilung der fehlenden Impfung durch die Kita-Leitung, wozu diese gem. § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG verpflichtet ist, im Einzelnen ausgeführt. Im August 2023 wurde B1. eingeschult, so dass ein völlig anderer Lebenssachverhalt gegeben ist. Die Impfpflicht Schulpflichtiger ergibt sich aus § 20 Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG. Unterschiede ergeben sich insbesondere in Bezug auf die Durchsetzung der Impfpflicht. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG darf einer schulpflichtigen Person, anders als einem Kita-Kind, kein Betretungsverbot erteilt werden, so dass insoweit die Behörde keine Wahl zwischen der Durchsetzung mittels Zwangsmitteln oder Betretungsverboten hat. Der Beklagte teilte vor diesem Hintergrund zutreffend mit, im Falle eines etwaig gewollten Durchsetzens der Impfpflicht von B1. zunächst eine neue Grundverfügung erlassen zu müssen. Mit Blick auf die Erledigung des Bescheides durch Zeitablauf – Schuleintritt – ist für eine Anfechtung des Bescheides kein Raum mehr.
Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage bestand – unabhängig von der Frage etwaig unzulässiger Beweismittel oder –themen – keine Veranlassung, den Beweisanträgen des Klägers zu 2. nachzugehen. Zudem erachtet das Gericht die mit den Beweisanträgen zu 1. und 3. unter Beweis gestellten Tatsachen durch die durch StIKo und Robert-Koch-Institut zusammengetragenen Erhebungen als erwiesen an, so dass die Beweisanträge analog § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abzulehnen waren. Darüber hinaus sind die im Beweisantrag zu 1., 2. und 3., dort I., benannten Institutionen keine geeigneten Beweismittel, im Übrigen der Beweisgegenstand nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen zur Ergebnisrichtigkeit Bezug genommen.
4. Soweit der Kläger zu 2. die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt haben will, ist die gem. § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO statthafte und zulässige Klage unbegründet, weil ein Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 1, 2 VwVfG NRW in keiner Weise vorgetragen oder ansatzweise ersichtlich ist.
Mit Blick auf die beantragte Beweiserhebung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
5. Für die weiter (ursprünglich mit dem Antrag zu 5.) erhobene, vorbeugende Unterlassungsklage fehlt es an dem für deren Zulässigkeit erforderlichen, besonderen Rechtsschutzbedürfnis.
Es ist immer dann anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und bereits eine hinreichende Bestimmtheit und ohne die vorbeugende Unterlassungsklage kein effektiver Rechtsschutz möglich wäre, weil vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage,
Vorb. § 40, Rn. 33 f.
Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat sogar die Zwangsgeldbescheide aufgehoben und wiederholt betont, weder aktuell noch (wegen des Schuleintritts von B1. ) überhaupt jemals aus der Grundverfügung vom 00 vollstrecken zu wollen. Für den Fall, dass der Beklagte eine neue Grundverfügung mit dem Ziel der Masernimpfung der jetzt schulpflichtigen B1. bzw. darauf gestützte Zwangsgeldandrohungs- oder -festsetzungsbescheide erlassen würde, bestünde außerdem jederzeit die Möglichkeit, mittels Anfechtungsklage dagegen vorzugehen.
Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage bestand – unabhängig von der Frage etwaig unzulässiger Beweismittel oder –themen – auch hier keine Veranlassung, den Beweisanträgen des Klägers zu 2. nachzugehen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.