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Verwaltungsgericht Münster·5 K 2075/19·26.12.2019

Einstellung des Verfahrens; Kostenübernahme durch Beklagte (§ 161 Abs. 2 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster (5 K 2075/19) wurde durch Beschluss eingestellt. Die Beklagte hat eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben; das Gericht hat sie nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 6 GKG auf die niedrigste Wertstufe festgesetzt.

Ausgang: Verfahren durch Beschluss eingestellt; Beklagte trägt Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt eine Partei die Übernahme der Verfahrenskosten, kann das Verwaltungsgericht dieser Partei die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auferlegen.

2

Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen werden durch eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht berührt; diese trägt sie selbst.

3

Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren durch Beschluss einstellen, wodurch das Verfahren ohne Entscheidung über den materiellen Anspruch beendet wird.

4

Der Streitwert kann für gebührenrechtliche Zwecke nach § 52 Abs. 6 GKG auf die niedrigste Wertstufe festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG auf die Wertstufe bis 0000 Euro festgesetzt.