Einstellung des Verfahrens; Kostenübernahme durch Beklagte (§ 161 Abs. 2 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster (5 K 2075/19) wurde durch Beschluss eingestellt. Die Beklagte hat eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben; das Gericht hat sie nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 6 GKG auf die niedrigste Wertstufe festgesetzt.
Ausgang: Verfahren durch Beschluss eingestellt; Beklagte trägt Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt eine Partei die Übernahme der Verfahrenskosten, kann das Verwaltungsgericht dieser Partei die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auferlegen.
Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen werden durch eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht berührt; diese trägt sie selbst.
Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren durch Beschluss einstellen, wodurch das Verfahren ohne Entscheidung über den materiellen Anspruch beendet wird.
Der Streitwert kann für gebührenrechtliche Zwecke nach § 52 Abs. 6 GKG auf die niedrigste Wertstufe festgesetzt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG auf die Wertstufe bis 0000 Euro festgesetzt.