LFGB-Vertriebsverbot für „Water Chrystal“ mangels Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung, die den weiteren Vertrieb und den Rückruf des Deko-Produkts „Water Chrystal“ anordnete. Streitig war, ob es sich um ein „mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 8 LFGB handelt. Das VG Münster hob den Bescheid auf, weil nach Form, Farbe, Aufmachung und Vertriebsumfeld keine vorhersehbare Verwechslung mit marktgängigen Lebensmitteln bestehe. Maßgeblich sei die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers bzw. bei Kleinkindern die Sicht der Eltern; eine hinreichende Gesundheitsgefahr durch Verwechslung sei nicht festgestellt.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ordnungsverfügung (Vertriebs- und Rückrufanordnung) wegen fehlender Verwechselbarkeit nach LFGB aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Anordnungen nach § 39 Abs. 2 LFGB setzen voraus, dass ein festgestellter oder künftiger Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Verbote oder eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt.
Ein Verbot nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB greift nur bei Produkten, bei denen aufgrund objektiver Merkmale (u.a. Form, Farbe, Aufmachung, Kennzeichnung, Größe) vorhersehbar ist, dass sie von Verbrauchern, insbesondere Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Mund geführt werden.
Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist auf die Wahrnehmung des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen; hinsichtlich Kleinkindern ist wegen der elterlichen Verantwortlichkeit maßgeblich auf die Sicht der Eltern abzustellen.
Die Annahme einer Verwechselbarkeit erfordert einen nachvollziehbaren Bezug zu marktgängigen Lebensmitteln; bloße allgemeine Ähnlichkeiten oder abstrakte Gefahren genügen nicht, wenn Erscheinungsbild, Verpackung und typischer Umgang mit dem Produkt gegen eine Verwechslung sprechen.
Unterscheidet sich ein Produkt im gequollenen Zustand in Erscheinung und Konsistenz deutlich von üblichen Lebensmitteln, kann eine vorhersehbare Verwechslung i.S.d. § 3 Nr. 8 LFGB auch dann ausscheiden, wenn theoretisch ein In-den-Mund-Nehmen denkbar ist.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Die Entscheidung ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, dass von ihr vertriebene Produkt "Water Chrystal" nicht mehr in den Verkehr zu bringen und noch vertriebene Ware aus dem Verkehr zu nehmen.
Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen mit Sitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie importiert und vertreibt unter anderem das in der Volksrepublik China hergestellte Produkt "Water Chrystal". Dieses Produkt ist nach seinem Verwendungszweck als Dekorationsmittel für Blumen bestimmt. Es besteht aus ca. 1,5 mm großen Granulatkugeln. Diese Kugeln können im Wasser aufgelöst werden und erlangen im aufgeschwemmten elastischen Zustand eine Größe von etwa 15 mm in unterschiedlichen Farben. Die Granulatkugeln werden in einem bedruckten Folienbeutel verkauft. Auf der Vorderseite des Beutels steht der Name "Water Chrystal". Außerdem ist ein Bild mit einer durchsichtigen Kugel mit menschlichem Gesicht vor einer Pflanze abgebildet. Auf der Rückseite stehen die Gebrauchsanweisung und Warnhinweise in englischer Sprache. Das Produkt wird in Blumenläden, Baumärkten und in Geschenkartikelläden vertrieben.
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit überprüfte im Juli 2007 das Produkt der Klägerin und kam in einer schriftlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2007 zu dem Ergebnis, dass das Produkt im Originalzustand, insbesondere von Kleinkindern, mit Lebensmitteln (z.B. Zuckerkügelchen für Kuchen und Plätzchen) und im gequollenen Zustand aufgrund der Größe, der Form, der Farbe und der Konsistenz beispielsweise mit Gummibonbons verwechselt werden könne. Gelange das Produkt im noch trockenen Zustand in den Mund von Kindern, könne es durch eine akzidentelle Aspiration in die Atemwege transportiert werden und dort durch seine erhebliche Quellfähigkeit eine ventilartige Verlegung (z.B. von Bronchien, Hauptbronchus, Trachea) herbeiführen und damit unter Umständen eine akut gefährliche Behinderung der Atmung bewirken. Das Produkt im gequollenen Zustand (als blassfarbige, gallertige Kügelchen) lasse erwarten, dass es durch seine Ähnlichkeit mit Lebensmitteln (z.B. Fruchtgummi-Produkte) geeignet sei, von Kleinkindern in den Mund genommen zu werden. Es bestehe die Gefahr des Verschluckens oder im Falle eines frustranen Schluckversuchs der akuten Blockierung der oberen Atemwege. Letzteres könne als akutes Ereignis unter Umständen im ungünstigsten Fall auch lebensbedrohlich verlaufen.
Nachdem diese Stellungnahme der Klägerin bekannt gegeben worden war, veranlasste sie mit Schreiben an ihre Filialen, dass das Produkt aus den Verkaufsräumen entfernt wurde. Der weitere Vertrieb wurde eingestellt.
Die Klägerin wurde vom Beklagten zu dem Vorgang angehört und bot an, auf der Verpackung des Produktes folgenden ergänzenden Hinweis in deutscher Sprache anzubringen: "Nicht zum Verkehr geeignet. Von Kindern fernhalten. Entsorgung über den Hausmüll".
Durch Bescheid vom 13. August 2008 ordnete der Beklagte an, das von der Klägerin vertriebene Produkt "Water Chrystal" nicht mehr in den Verkehr zu bringen, die Verkaufsfilialen, an die das Produkt geliefert worden sei, umgehend über die Nichtverkehrsfähigkeit des Produktes zu informieren und sie aufzufordern, noch vorhandene Bestände des Produktes aus dem Verkehr zu nehmen, die Restbestände aus den Filialen zurückzurufen und den Rücklauf zu dokumentieren sowie den Vollzug dieser Rücklaufaktion bis zum 1. September 2008 mitzuteilen.
Wegen des besonderen öffentlichen Interesses ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an.
Für den Fall, das die Klägerin diesen Anordnungen nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an, soweit es um die Anordnung ging, das Produkt nicht weiter in den Vertrieb zu geben. Zugleich drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro für den Fall an, dass die Klägerin die noch in den Filialen vorhandenen Bestände nicht bis zum 1. September 2008 zurückgefordert haben sollte.
Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus:
Durch seine Ähnlichkeit mit Lebensmitteln sei das Produkt im gequollenen Zustand geeignet, von Kleinkindern in den Munde genommen zu werden. Es bestehe die Gefahr des Verschluckens, oder im Falle eines frustanen Schluckversuches der aktuellen Blockierung der oberen Atemwege. Das Produkt sei deshalb als geeignet einzustufen, die Gesundheit von Verbrauchern zu schädigen. Das in Verkehr bringen mit Lebensmitteln verwechselbarer Produkte sei nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verboten.
Die Klägerin hat am 8. September 2008 Klage erhoben. Sie trägt vor:
Das Produkt könne nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden. Es weise nach seiner äußeren Erscheinung keine Ähnlichkeiten mit einem Lebensmittel auf. Das Granulat ähnele im trockenen Zustand gläsernen Perlen oder Kunststoffperlen, wie sie etwa zum Basteln oder zur Herstellung von Modeschmuck verwendet würden. Im aufgequollenen Zustand bestehe das Produkt aus plastischen farbigen Kugeln von absolut regelmäßiger Form, die keine Ähnlichkeit mit einem Lebensmittel aufwiesen. Vielmehr seien diese Kugeln ohne weiteres als künstliche Produkte identifizierbar. Lebensmittel in vergleichbarer Form gebe es nicht.
Die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das Produkt nicht im Lebensmittelhandel, sondern als Dekorationsartikel in Baumärkten, Floristikläden oder Geschenkartikelgeschäften vertrieben werde. Es sei auch wie ein Dekorationsartikel in einem Kunststoffbeutel verpackt und als Dekorationsartikel gekennzeichnet.
Eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln sei auch nicht damit zu begründen, dass das Produkt im gequollenen Zustand plastisch sei. Eine solche Konsistenz wiesen auch andere nicht essbare Produkte auf, wie zum Beispiel farbige in Kugelform verpackte Badezusätze, Seifen, Reinigungsmittel oder farbige Schmierfette.
Das Produkt sei auch nicht geeignet, Verbraucher, insbesondere Kinder, zu schädigen. Es sei ungiftig und löse im Falle der Aufnahme in den Organismus keine nachteiligen Wirkungen aus. Selbst wenn es verschluckt würde, wäre damit keine Gesundheitsgefährdung für den Betroffenen verbunden, auch dann nicht, wenn das Produkt im Zusammenhang mit Flüssigkeit aufquelle. Der Quellvorgang dauere normalerweise etwa sechs Stunden. Dieser Vorgang des Aufquellens geschehe mithin so langsam, dass er im Körper eines Menschen keine nachhaltigen Schäden hinterlassen könne.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor:
Sowohl im trockenen als auch im aufgequollenen Zustand sei die äußere Erscheinung mit einem Lebensmittel, insbesondere mit Süßigkeiten, etwa mit sog. Liebesperlen, verwechselbar. Besonders im aufgequollenen Zustand sei das Produkt in seiner absolut regelmäßigen Form mit Fruchtgummi und Lutschbonbons leicht zu verwechseln. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes sei bevorzugt auf die Gefahren für Kinder abzustellen. Insbesondere bei kleinen Kindern wecke die Konsistenz und Farbe der aufgequollenen Kugeln deren Interesse und begründe somit die Gefahr, dass Kinder diese Kugeln zur näheren Erforschung in den Mund nehmen und sogar verschlucken würden. Damit seien erheblich gesundheitliche Beeinträchtigungen verbunden, wie sich aus der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit ergebe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall das Vertriebsverbot bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2008 ist rechtswidrig, denn er verstößt gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 27. April 2006, BGBl. I, S. 941.
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit erforderlich sind. Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass die zuständigen Behörden u.a. das in Verkehr bringen von Erzeugnissen verbieten können.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Vertrieb des Produktes "Water Chrystal" verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte in Verkehr zu bringen.
Mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sind gemäß § 3 Nr. 8 Halbsatz 1 LFGB Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann.
Hieran anknüpfend kann das Produkt "Water Chrystal" nicht mit einem Lebensmittel verwechselt werden.
Bei der Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Nr. 8 Halbsatz 1 LFGB ist maßgeblich auf den Zweck des Gesetzes abzustellen.
Zweck des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB bei Lebensmitteln, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln zu schützen. Hinzu kommt, dass dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 2 ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft dient, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
Auf dieser Grundlage müssen die zuständigen Behörden im Einzellfall bei ihrer Entscheidung darüber, ob ein Produkt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, zwischen dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor gesundheitlichen Gefahren und vor Täuschung einerseits und dem Schutz der durch Artikel 12 GG gewährleisteten Gewerbefreiheit sowie dem durch Rechtsakt der Europäischen Union garantierten freien Warenverkehr andererseits abwägen. Dem Schutz von Kindern ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers und nicht die Bewertung durch den sachkundigen Arzt oder Lebensmittelfachmann. Was den Schutz von Kleinkindern im Alter von etwa 3 bis 4 Jahren betrifft, ist auf die Sicht der Eltern abzustellen, denn sie sind verantwortlich dafür, dass ihre Kinder keinen gesundheitlichen Schaden erleiden.
Hieran anknüpfend besteht keine Gefahr, dass ältere Kinder das Produkt "Water Chrystal" mit einem Lebensmittel verwechseln und in den Mund nehmen. Für die Kugeln im nicht aufgequollenen Zustand besteht diese Gefahr schon deshalb nicht, weil sie sich in einem fest verschlossenen Beutel befinden. Dass dieser Beutel geöffnet werden könnte und die Kugeln längere Zeit in ihrem ursprünglichen Zustand herumliegen, ist eher unwahrscheinlich. Vielmehr wird der Käufer den Beutel zu Hause öffnen und die Kugeln sofort mit Wasser übergießen, so dass der gewünschte Zustand zu Dekorationszwecken möglichst schnell hergestellt wird.
Die Gefahr, dass Kinder den verschlossenen Beutel öffnen, ist ebenfalls als gering anzusehen. Die äußere Aufmachung des Beutels reizt Kinder nicht ohne weiteres dazu, ihn zu öffnen, weil die bildliche Darstellung auf der Vorderseite des Beutels eher den Eindruck vermittelt, dass der Inhalt zur Dekoration von Pflanzen dient als dass der Eindruck entsteht, dass sich in dem Beutel leckere Süßigkeiten befinden.
Selbst wenn die Kugeln entgegen der Lebenserfahrung längere Zeit nach Öffnen des Beutels herumliegen sollten, können sie nicht mit einem Lebensmittel verwechselt werden. Sie sehen nach Form, Farbe und Größe nicht wie ein marktgängiges Lebensmittel aus. Die Ansicht des Beklagten, die kleinen Kugeln im nicht aufgequollenen Zustand könnten mit sog. Liebesperlen verwechselt werden, trifft nicht zu. Sog. Liebesperlen werden in unterschiedlichen Farben vorgehalten, während die Kugeln in dem von der Klägerin vertriebenen Beutel jeweils nur eine einheitliche Farbe aufweisen, die in unterschiedlichen Farbschattierungen angeboten werden. Auch in der Größe unterscheiden sich die Kugeln im nicht aufgequollenen Zustand optisch von marktgängigen Liebesperlen. Darüber hinaus gibt es auch Unterschiede in der Verpackung. Sog. Liebesperlen werden in Babyflaschenimitaten oder in Kartonverpackungen in den Handel gebracht, die deutlich anders aussehen als die Verpackung für Water Chrystal".
Weitere Süßigkeiten oder sonstige Lebensmittel, mit denen die Kugeln verwechselt werden könnten, hat der Beklagte nicht genannt. Sie sind dem Gericht ebenfalls nicht bekannt.
Es besteht auch keine Gefahr, dass ältere Kinder die Kugeln im gequollenen Zustand von etwa 15 bis 18 mm mit einem Lebensmittel verwechseln. Schon ihre gleichmäßige runde Form und ihre einheitliche Farbe sprechen dagegen, die Kugeln mit marktgängigen Fruchtgummiartikeln zu verwechseln. Diese Artikel werden durchweg in Tüten und in unterschiedlichen Formen und Farben angeboten, die anders aussehen als bei dem Produkt der Klägerin. Auch in der Konsistenz bestehen zwischen den aufgequollenen Kugeln von "Water Chrystal" und Fruchtgummi deutliche Unterschiede. Die Kugeln von "Water Chrystal" sind deutlich weicher und feuchter als vergleichbares Fruchtgummi. Diese Kugeln sind - wie die Versuchsanordnung der Kammer ergeben hat so weich, dass sich die Kammer nur schwerlich vorstellen kann, dass sie, wenn sie in den Mund genommen und verschluckt werden, im Körper stecken bleiben und dort Schäden anrichten. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Sachverhalt anders als der vom Beklagten in Bezug genommene Sachverhalt, der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2006 - 25 B 05.753 -, NVwZ - RR 2702, 101 - zu Grunde lag. Im dortigen Fall ging es um das in Verkehr bringen eines gezackten unregelmäßig geformten farblosen Glasstückes. Die Kugeln von "Water Chrystal" unterscheiden sich in ihrer gleichmäßig runden und weichen Form hiervon deutlich. Aus den vorgenannten Gründen besteht letztlich auch bei Erwachsenen keine Gefahr, dass diese Kugeln im gequollenen Zustand mit einem marktgängigen Lebensmittel verwechselt, in den Mund genommen und verschluckt werden könnten.
Der Klägerin bleibt es allerdings unbenommen, auf den Beuteln deutschsprachige Warnhinweise, wie in der Anhörung vorgeschlagen, anzubringen, um etwaige Missverständnisse bei Verbraucherinnen und Verbrauchern von vornherein auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.