Kein humanitäres Bleiberecht: Straftat und fehlende Mitwirkung bei Passbeschaffung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (geduldete Roma aus dem Kosovo) begehrten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Das VG Münster verneinte Ansprüche aus § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 5 und § 104a AufenthG. Ausschlaggebend waren fehlende Lebensunterhaltssicherung, eine vorsätzliche Straftat des Klägers (80 Tagessätze) sowie unzureichende Deutschkenntnisse der Klägerin. Zudem scheiterte § 25 Abs. 5 AufenthG daran, dass die Passlosigkeit verschuldet war, weil zumutbare Bemühungen um Passpapiere nach 2000 unterblieben.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. einem landesrechtlichen Erlass setzt die dort verlangte eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne Bezug existenzsichernder Sozialleistungen voraus.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn das Ausreisehindernis (insbesondere fehlende Passpapiere) auf fehlender, zumutbarer Mitwirkung des Ausländers an der Beseitigung des Hindernisses beruht (§ 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG).
Der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG greift bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen ein, sofern keine privilegierte Ausländer-Sondertat vorliegt.
Straftaten eines Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind im Rahmen des Soll-Ermessens nach § 104a Abs. 1 AufenthG regelmäßig zu Lasten des anderen Partners zu berücksichtigen; eine Besserstellung gegenüber Ehegatten ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 104a AufenthG sind nicht erfüllt, wenn der Ausländer die gesetzlich geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) nicht nachweist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
Die 1956 geborene Klägerin und der 1950 geborene Kläger stammen aus dem Kosovo. Sie lebten zusammen mit ihren Kindern seit 1978 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 1992 in Bosnien-Herzegowina.
Die Kläger gehören nach eigenen Angaben dem Volk der Roma an und sind nach Roma-Sitte verheiratet. Sie sind nicht im Besitz von Personalpapieren.
Die Kläger reisten im Juni 1992 zusammen mit zwei 1981 und 1987 geborenen Kindern ohne Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Entscheidung wurde im Jahre 2000 rechtskräftig. Seitdem erhalten die Kläger Duldungen. Ihr im Jahre 2006 gestellte Asylfolgeantrag wurde ebenfalls abgelehnt. Die Entscheidung ist seit Mai 2008 rechtskräftig.
Die Kläger stellen ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise durch Sozialleistungen sicher, zur Zeit durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Coesfeld vom 00. Januar 2006 wegen Beleidigung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, am 00.00.2005 im Besitz eines sogenannten Butterflymessers gewesen zu sein und eine Frau in einem Aufzug sexuell belästigt zu haben.
Die Kläger beantragten bei dem Beklagten am 19. Juni 2007, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach Anhörung der Kläger durch Bescheid vom 15. Januar 2008 ab, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung des § 104a des Aufenthaltsgesetzes stehe den Klägern nicht zu, weil der Kläger eine Straftat begangen habe und die Klägerin sich dieses strafbare Verhalten zurechnen lassen müsse; hinzu komme, dass die Klägerin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes stehe den Klägern wegen der Straftat des Klägers ebenfalls nicht zu. Der Beklagte sei letztlich auch nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, weil ihnen eine Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Die Kläger seien seit ihrer Einreise darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt durch die Bewilligung durch Sozialleistungen sicher zu stellen. Auch habe sich der Kläger in erheblichem Maße strafbar gemacht. Außerdem sei jedenfalls die Klägerin nicht in der Lage, sich auf einfache Weise in deutscher Sprache zu verständigen. Das Fehlen eines Passes stehe der Ausreise ebenfalls nicht entgegen, weil die Rückkehr in den Kosovo auch mit Passersatzpapieren möglich sei.
Die Kläger haben am 25. Januar 2008 Klage erhoben. Sie machen geltend, die vom Kläger begangene Straftat falle nicht entscheidend ins Gewicht, weil sie nicht von besonderer krimineller Energie geprägt sei, es sich vielmehr um ein Bagatelldelikt handele. Auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, denn es sei ihnen möglich, erwerbstätig zu werden, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, so dass sie künftig nicht mehr auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen seien.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Januar 2008 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, unter Bezugnahme auf den Inhalt seines Bescheides vom 15. Januar 2008
die Klage abzuweisen.
Ergänzend vertritt der Beklagte die Ansicht, dass der Klägerin auch dann keine Aufenthaltserlaubnis zustehe, wenn sie sich das strafbare Verhalten ihres Lebensgefährten nicht zurechnen lassen müsse, denn es fehle bei ihr jedenfalls an ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Diese ergibt sich weder aus § 23 Abs. 1, noch aus § 25 Abs. 5 noch aus § 104a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 BGBl I S. 162 (AufenthG).
§ 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass die oberste Landesbehörde unter anderem aus humanitären Gründen anordnen kann, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von dieser Befugnis hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 11. Dezember 2006 - Az: 15-39.08.01 - 3 - Gebrauch gemacht. Die Kläger erfüllen allerdings nicht die Voraussetzungen dieses Erlasses.
Ziffer 1.1.3 dieses Erlasses bestimmt, dass der Ausländer am 17. November 2006 seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen durch Arbeits- oder Renteneinkünfte sichert, ohne das ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Zweiten oder dem Zwölften Buch des Sozialbuches besteht. Dies trifft bei den Klägern nicht zu, denn sie erhalten seit ihrer Einreise im Juni 1992 Sozialleistungen und haben kein eigenes Erwerbseinkommen.
Bei dem Kläger steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus Ziffer 1.4.6 des Erlasses entgegen, wonach der Ausländer von Vergünstigungen dieses Erlasses ausgeschlossen ist, wenn er wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist. Dies trifft auf den Kläger zu. Dieser Ausschluss gilt nach Ziffer 1.4.6.2 für die gesamte Familie, so dass auch die Klägerin als Lebensgefährtin des Klägers erfasst wird.
Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind bei den Klägern nicht gegeben.
Die Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies hat der Beklagte auf der Grundlage der Rechtssprechung des Gerichts in seinem Bescheid vom 15. Januar 2007 zutreffend ausgeführt. Das Gericht nimmt auf diese Aufführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. Sie werden durch das klägerische Vorbringen nicht entkräftet.
Zwar ist den Klägern aus tatsächlichen Gründen die Ausreise unmöglich, weil sie nicht im Besitz von Personalpapieren sind. Dies führt aber nicht dazu, den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil die Regelung in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG es ausschließt, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift zu erteilen. Die Kläger sind nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil sie zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt haben, in dem sie sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahre 2000 nicht darum bemüht haben, in den Besitz von Personalpapieren zu gelangen. Die Kläger haben weder dargelegt noch sind dem Akteninhalt sonstige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es ihnen seit dem Jahre 2000 nicht möglich und zumutbar gewesen ist, in den Besitz von Passpapieren ihres jeweiligen Heimatstaates zu kommen.
Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 104a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG verpflichtet den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht unter anderem vor, dass einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet, oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger insoweit, als sie zum Personenkreis der geduldeten Ausländer gehören, die sich am 1. Juli 2007 seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Darüber hinaus setzt § 104a AufenthG in seinem Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Ausschlussvorschrift greift zu Lasten des Klägers ein, denn er ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Coesfeld vom 00. Januar 2006 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Es handelt sich entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten geäußerten Ansicht nicht um ein Bagatelldelikt, denn der Kläger hat eine Frau mit einem Messer sexuell belästigt.
Auch die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Selbst wenn sich die Klägerin das strafbare Verhalten des Klägers nicht zurechnen lassen muss, weil der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs.3 Satz 1 AufenthG in ihrer Person nicht gegeben ist mit Rücksicht darauf, dass die Kläger nur nach religiösem Ritus geheiratet haben und deshalb keine staatlich anerkannte Ehe führen, sondern nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung der Bundesregierung zu dem einschlägigen Gesetzentwurf zum Ausdruck gekommen und im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. die Begründung der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinie der Europäischen Union, in Bundestags-Drucksache 16/1565 S. 125), sind Straftaten von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften im Rahmen des Soll-Ermessens des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Weise zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 6 des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ausübung des Soll-Ermessens regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis für den Lebenspartner des straffällig gewordenen anderen Lebenspartners nicht in Betracht kommt, mithin sich Straftaten von Lebenspartnern aufenthaltsrechtlich ebenso nachteilig auswirken wie Straftaten von Eheleuten. Eine Besserstellung von Lebenspartnern gegenüber Eheleuten ist verfassungsrechtlich nicht geboten, vielmehr mit Rücksicht auf den Schutz von Ehe und Familie verfassungsrechtlich fragwürdig.
Die Klägerin hat auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die es gebieten könnten, dass Soll-Ermessen zu ihren Gunsten auszuüben und ihr eine Aufenthaltserlaubnis trotz der Straftat ihres Lebenspartners zu erteilen.
Zwar sieht § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, dass Satz 1 nicht für den Ehegatten eines Ausländers gilt, der Straftaten im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1, weil sie nicht über die nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dies ergibt sich aus den Aktenvermerken des Beklagten vom 4. Juni 2008 und vom 1 August 2008, denen die Klägerin im Klageverfahren nicht substantiiert entgegen getreten ist.
Darüber hinaus ist die Regelung des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin gerade kein Ehegatte des Klägers im Sinne dieser Vorschrift ist. Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Lebenspartnerschaften erwogen werden sollte, liegen die dortigen Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil es für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne dieser Regelung bedeutet, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis erhält und zusammen mit ihrem Lebensgefährten die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss, um die eheliche Lebensgemeinschaft im Kosovo wieder aufzunehmen, wie sie schon mindestens seit 1981 bis zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 dort geführt worden ist.
Darüber hinaus erfüllen beide Kläger auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides, denen die Kläger im Klageverfahren nicht entgegengetreten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.