Beihilfe zur ambulanten Kur: Pendeln vom Wohnort schließt Zuschuss nach § 7 BVO NRW aus
KI-Zusammenfassung
Ein Justizvollzugsbeamter begehrte einen Zuschuss nach § 7 Abs. 3 BVO NRW für eine als ambulante Kur anerkannte Maßnahme, die er als ganztägig ambulante Rehabilitation durchführte. Er pendelte dabei täglich ca. 20 km vom Wohnort zur Klinik am Kurort. Das VG Münster verneinte einen Anspruch, weil bei Wohnen am Wohnort keine ambulante Kur im beihilferechtlichen Sinn vorliegt und zudem keine Rehabilitationsmaßnahme vorab anerkannt war. Eine verbindliche Zusicherung durch eine Sachbearbeiterin lag mangels Schriftform und Rechtsbindungswillen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines Kurzuschusses nach § 7 BVO NRW mangels erfüllter Tatbestandsvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für beihilferechtliche Ansprüche ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen maßgeblich.
Ein Zuschuss zu Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung nach § 7 Abs. 3 BVO NRW setzt neben der vorherigen Anerkennung der Kurmaßnahme voraus, dass der Beihilfeberechtigte tatsächlich eine ambulante Kur im beihilferechtlichen Sinn durchführt.
Eine ambulante Kur ist als komplexe Heilmaßnahme regelmäßig nur gegeben, wenn der Beihilfeberechtigte sich während der Kurdauer so am Kurort bzw. in dessen angemessener Nähe aufhält, dass Erholung und Kurortatmosphäre nicht durch belastende tägliche An- und Abreisen beeinträchtigt werden.
Beihilfefähige Aufwendungen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme nach § 7 Abs. 4 BVO NRW erfordern als zwingende Voraussetzung deren vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle.
Eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW erfordert Schriftform und erkennbaren Rechtsbindungswillen; eine bloße mündliche Auskunft begründet keinen Anspruch auf die zugesagte Leistung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Justizvollzugsbeamter im Dienst des Beklagten und ist in der JVA N. tätig.
Mit Schreiben vom 12. September 2014 beantragte er bei dem Oberlandesgericht Hamm, die Durchführung einer ambulanten/stationären Heilkur als beihilfefähig anzuerkennen. Mit amtsärztlichem Gutachten des E. . N1. (Landkreis H. C. ) vom 15. Januar 2015 wurde die Durchführung einer Heilkur für sinnvoll gehalten. Das Oberlandesgericht Hamm erkannte mit Bescheid vom 30. Januar 2015 die Durchführung einer ambulanten Kur in Bad C. als notwendige Heilmaßnahme an.
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 3. bis zum 23. März 2015 in der Fachklinik Bad C. zur, wie sich aus deren Entlassungsmitteilung vom 23. März 2015 und deren Entlassungsbericht vom 25. März 2015 ergibt, Durchführung einer „ganztägig ambulanten Rehabilitation“. Hierfür reiste er täglich aus seinem Wohnort an, der etwa 20 km vom Kurort entfernt liegt.
Auf den Antrag des Klägers vom 31. März 2015 lehnte das Oberlandesgericht Hamm mit Bescheid vom 15. April 2015 u. a. die Gewährung eines Zuschusses für die durchgeführte Maßnahme ab, da der Kläger eine nicht vorher anerkannte Maßnahme durchgeführt habe.
Auf seinen gegen die Ablehnung des Zuschusses gerichteten Widerspruch vom 24. April 2015 hin teilte ihm das Oberlandesgericht Hamm mit Schreiben vom 8. Mai 2015 mit, dass ein Zuschuss nicht zu gewähren sei, da er eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme und nicht die bewilligte ambulante Kurmaßnahme vorgenommen habe. Er hätte am Kurort wohnen müssen. Auf Wunsch könne ein klagefähiger Bescheid erteilt werden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 wandte der Kläger ein, der Beihilfeverordnung lasse sich nicht entnehmen, dass eine ambulante Kur nur dann bezuschusst werden könne, wenn sich der Beihilfeberechtigte während der Durchführung „dauerhaft dort aufhalte“. Die Unterbringung am Kurort sei keine Voraussetzung für den Eintritt des Kurerfolges. Frau T1. , Sachbearbeiterin beim Oberlandesgericht Hamm, habe ihm vor Behandlungsantritt mitgeteilt, dass es egal sei, wo er während der Dauer der Durchführung der Kurmaßnahme wohne. Der Kläger legte einen ärztlichen Bericht des E. . med. M. (Arzt für innere Medizin) aus O. vom 5. Dezember 2014 vor, in dem dieser eine wohnortnahe Durchführung einer – schwerpunktmäßig auf das orthopädische Fachgebiet gerichteten – Rehabilitation befürwortete.
Das Oberlandesgericht Hamm wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015 – laut Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2015 eingegangen – zurück. Zur Begründung trug es vor, der Zuschuss könne nicht gewährt werden, da die durchgeführte ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht als beihilfefähig anerkannt worden sei. Die Beihilfeverordnung unterscheide zwischen einer „Kurmaßnahme“ und einer „Rehabilitationsmaßnahme“. Eine Kurmaßnahme finde nicht am Wohnort des Beihilfeberechtigten, sondern am Kurort statt, die Therapiemöglichkeiten vor Ort müssten ausgeschöpft und der Wechsel des Ortes aus medizinischer Sicht notwendig sein. Der Erfolg einer Kur hänge nicht allein von den Kuranwendungen ab, sondern auch von der Ruhe und der gesamten Atmosphäre eines Kurortes. Die Durchführung einer wohnortnahen Kur bedeute nicht automatisch, dass der Beihilfeberechtigte zu Hause wohne. Der Kläger habe Frau T1. nicht darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, zu Hause zu wohnen. Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften sei es, grundsätzlich nur die notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu erstatten. Aufwendungen seien ihm nicht zu erstatten, da der Kläger zu Hause gewohnt habe. Aus dem Wort „Zuschuss“ ergebe sich, dass dieser der Finanzierung der Kur diene, ohne die entstehenden Kosten in voller Höhe decken zu müssen.
Der Kläger hat am 28. Juli 2015 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf sein Schreiben vom 5. Juni 2015 und ergänzt: Die ambulant durchgeführte Kur habe sich auf das orthopädische Gebiet bezogen, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kurerfolg eine Herauslösung aus dem häuslichen Umfeld bedinge. Aus dem Merkblatt, das ihm ausgehändigt worden sei, ergebe sich nicht, dass der Beihilfeberechtigte am Kurort wohnen müsse. Frau T1. habe ihm dies auch nicht mitgeteilt.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Abänderung der genannten Bescheide zu verpflichten, ihm auch den beantragten Zuschuss gemäß § 7 Abs. 1 der Beihilfeverordnung in Höhe von insgesamt 690,- Euro zu gewähren,
hilfsweise das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchbescheids.
Das Gericht hat den Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei der durchgeführten Heilbehandlungsmaßnahme in der Fachklinik Bad C. um eine Kur und nicht um eine Rehabilitationsbehandlung im Sinne einer Rehabilitation einer konkret erfolgten vorherigen gesundheitlichen Beeinträchtigung handele, Herrn L. , Geschäftsführer der Fachklinik Bad C. und Frau E. . T2. , Leiterin der orthopädischen Fachklinik zu vernehmen, und zum Beweis derselben Tatsache ein Sachverständigengutachten in Verbindung mit den beizuziehenden Behandlungsunterlagen der Fachklinik Bad C. einzuholen, abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. April 2015 in der Fassung des Schreibens vom 8. Mai 2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder wegen der Durchführung einer ambulanten Kurmaßnahme (I. 1.) noch wegen der Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme (I. 2.) noch aus einer Zusicherung (I. 3.) einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 690,00 €. Ihm steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung zu (II.)
I. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 690,00 € wegen der Durchführung einer ambulanten Kurmaßnahme zu.
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Beihilfegewährung ist § 77 Abs. 8 LBG NRW i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 3 BVO NRW in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf beihilfefähig. Gemäß § 7 Abs. 1 BVO NRW werden zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Kur Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage gewährt. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2, 3 i. V. m. Abs. 2 lit. e) BVO NRW wird zu den Fahrkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung ein Zuschuss von 30,00 € täglich einschließlich der Reisetage gewährt, wenn die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1 anerkannt wurde.
a) § 7 BVO NRW unterscheidet ausdrücklich zwischen der Durchführung einer ambulanten Kurmaßnahme und einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme. So werden im Falle der Durchführung einer ambulanten Kur zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Kur Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage, bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme bis zu 20 Behandlungstagen gewährt (vgl. § 7 Abs. 1 BVO NRW). Die Gewährung von Beihilfe für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme ist unter – nur teilweiser – Bezugnahme auf die Vorschriften zur Durchführung einer ambulanten Kurmaßnahme in § 7 Abs. 4 BVO NRW gesondert geregelt und unterliegt anderen Bestimmungen.
b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 8 LBG NRW i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 3 BVO NRW nicht vorliegen. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ist, dass die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Durchführung der ambulanten Kurmaßnahme vorab anerkennt (vgl. §§ 7 Abs. 2 lit. e), Abs. 3 Satz 3, 13 Abs. 9 Satz 2 BVO NRW) und der Beihilfeberechtigte tatsächlich eine Kur durchführt.
Zwar erkannte das Oberlandesgericht Hamm mit Bescheid vom 30. Januar 2015 die Durchführung einer ambulanten Kurmaßnahme unter ärztlicher Leitung in Bad C. als notwendige Heilmaßnahme an. Jedoch führte der Kläger in der Zeit vom 3. bis zum 23. März 2015 keine ambulante Kurmaßnahme durch.
Es kann dahinstehen, welche Art von Behandlungen im Rahmen einer Kurmaßnahme in Abgrenzung zu einer Rehabilitationsmaßnahme vorgenommen werden. Dementsprechend war auch der Beweisantrag des Klägers abzulehnen. Es ist bereits fraglich, ob sich sein Beweisantrag überhaupt auf die Klärung einer Tatsache bezieht. Jedenfalls kommt es auf die zu beweisende „Tatsache“ nicht an. Der Kläger führte keine ambulante Kurmaßnahme durch, weil er für die Dauer der Maßnahme an seinem Wohnort wohnte.
Es muss in der Regel als selbstverständlich angesehen werden, dass der Erkrankte, der eine ambulante Kur durchführt, auch am Kurort wohnt. Eine Heilkur ist eine komplexe Maßnahme. Sie erschöpft sich nicht in Kuranwendungen. Ausspannen, Ruhe und Erholung an einem dafür geeigneten Ort sind ebenso Teil der Heilmaßnahme. Sie bewirken erst zusammen mit den Kuranwendungen den erstrebten Heilerfolg.
Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilferecht Nordrhein-Westfalen, B I § 7, Nr. 2; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1988 - 12 A 1075/86 -, S. 2.
Dem Kurorteverzeichnis kommt für die Beurteilung, ob der Heilerfolg erzielt werden kann, eine entscheidende Bedeutung zu. Wie sich aus dem Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (KOG) ergibt, werden Gemeinden oder Teile von Gemeinden nur dann als Kurorte mit einer Artbezeichnung staatlich anerkannt, wenn dort natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren oder sonstige wissenschaftlich anerkannte Präventions- und Heilverfahren zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zu deren Heilung oder Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und sie einen entsprechenden Ortscharakter aufweisen (vgl. § 1 Abs. 1 KOG) sowie die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 KOG und einen Tatbestand der §§ 4 bis 11 KOG erfüllen. Nur Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden, die diese Erfordernisse erfüllen, werden in das Kurorteverzeichnis des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Nr. 7.1 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW i. V. m. Anlage 5 in der Fassung vom 15. September 2014 aufgenommen.
Zum Erreichen des erstrebten Heilerfolges muss der Beamte jedoch nicht notwendig in dem Kurort selbst wohnen. Der Wortlaut des (hier in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) § 7 Abs. 1 BVO NRW zwingt nicht zu einer gegenteiligen Auslegung. Er ist vielmehr offen. Mit ihm ist durchaus vereinbar, wenn von dem Beamten nur verlangt wird, er müsse sich den Kuranwendungen in einem Ort des Kurortverzeichnisses unterziehen. Auch dem Zweck der Vorschrift ist damit Genüge getan. Die Aufnahme der Kurorte in das Kurorteverzeichnis unter Zuordnung zu bestimmten Heilanzeigen soll den Dienstherrn der Notwendigkeit entheben, im Einzelfall zu prüfen, ob an dem vorgesehenen Ort die dem Gesundheitszustand des Beamten entsprechenden Anwendungen möglich sind und der Kurerfolg deshalb dort gesichert erscheint. Ein Wohnen außerhalb des Kurortes dürfte für die Beihilfegewährung jedoch dann unschädlich sein, wenn der Erkrankte in der Nähe des Kurortes wohnt und der Kurerfolg dadurch nicht gefährdet scheint.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1988 - 12 A 1075/86 -, S. 2.
Der Beamte darf anderseits, wenn er nicht im Kurort selbst wohnt, seine Unterkunft nicht beliebig nehmen. Die Wahl der Unterkunft darf, namentlich aufgrund der Entfernung zum Kurort, nicht konkret geeignet sein, den Kurerfolg zu gefährden. Andernfalls läge eine Kur in dem umfassenden, eingangs dargelegten Sinne nicht mehr vor. In diesem Fall würde es sich um einen Urlaub mit bei dieser Gelegenheit anderwärts durchgeführten physikalischen Anwendung handeln.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1988 - 12 A 1075/86 -, S. 2.
Der Kläger hat den Erfolg der Maßnahme dadurch gefährdet, dass er während der Dauer der Durchführung an seinem Wohnort wohnte und täglich zu den Anwendungen im Kurort mit seinem privaten Pkw pendelte.
Der Wohnort des Klägers befand sich nicht in angemessener Nähe zu der Fachklinik Bad C. , sondern etwa 20 km entfernt. Dem bezweckten Heilerfolg stand entgegen, diese Strecke täglich auf dem Hin- und Rückweg zurückzulegen. Der Kläger wurde nicht darin unterstützt, von der gesamten Atmosphäre des Kurortes zu profitieren. Vielmehr war die Zeit, die er für die Zurücklegung der Strecke benötigte, geeignet, nennenswerte Belastungen hervorzurufen. Dies soll durch das grundsätzliche Erfordernis, dass der Erkrankte an dem Kurort zu wohnen hat, gerade vermieden werden.
Aus dem Vortrag des Klägers, die Behandlung habe sich auf das orthopädische Gebiet bezogen, ergibt sich keine andere Bewertung. Der amtsärztliche Gutachter erachtete gerade die Durchführung einer ambulanten Heilkur für sinnvoll. Auch das Oberlandesgericht Hamm erkannte an, dass die beantragte ambulante Kur als Heilmaßnahme notwendig ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass Herr E. . med. M. mit ärztlichem Schreiben vom 5. Dezember 2015 eine wohnortnahe Durchführung einer medizinischen Rehabilitation befürwortete. Für die Frage, welche Art von Heilmaßnahme nötig ist, ist die Einschätzung des Amtsarztes maßgeblich (vgl. § 7 Abs. 2 lit. d) BVO NRW).
Unabhängig von Vorstehendem bestünde ein Anspruch auf Zuschuss jedenfalls nicht für 23, sondern allenfalls für 21 Tage. Die Behandlungen erfolgten im Zeitraum vom 3. bis zum 23. März 2015.
2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 690,00 € wegen der Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme zu.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Beihilfegewährung ist § 77 Abs. 8 LBG NRW i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 4 BVO NRW in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2, 4 und 5 i. V. m. Abs. 2 lit. e) BVO NRW sind Nebenkosten (Verpflegungs- und Unterbringungskosten, Kurtaxe) – soweit in der Pauschalvereinbarung nicht enthalten – bis zu einem Betrag von insgesamt 20,00 € täglich (Abs. 4 Satz 4) und, soweit die Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt, notwendige Fahrkosten bis zu einem Betrag von 40,00 € täglich (Abs. 4 Satz 5) beihilfefähig, sofern die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Die vorherige Anerkennung ist notwendige Voraussetzung (vgl. auch § 13 Abs. 9 Satz 2 BVO NRW). Das Oberlandesgericht Hamm hat die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme jedoch nicht als beihilfefähig anerkannt.
3. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 690,00 € ergibt sich auch nicht aus einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Es kann dahinstehen, ob die Sachbearbeiterin Frau T1. dem Kläger gegenüber Angaben dazu tätigte, wo dieser während der Dauer der Durchführung einer Kurmaßnahme wohnen müsse bzw. dürfe. Hiermit hat sie jedenfalls keine Zusicherung abgegeben. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Schriftform nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, zum anderen an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Selbst wenn eine derartige Erklärung abgegeben worden wäre, wäre dadurch lediglich eine Auskunft erteilt worden, nicht jedoch eine verbindliche Erklärung dahingehend, dass der Zuschuss auch im Falle des Wohnens am Wohnort oder Nichtwohnens im Kurort gewährt würde.
II. Der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe tatbestandlich nicht vorliegen, ist der Beklagte nicht zur Neubescheidung des Klägers verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.