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Verwaltungsgericht Münster·5 K 1641/20·28.09.2022

Austritt aus Freiwilliger Feuerwehr: mündliche Austrittserklärung wirksam zugegangen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu sein. Streitpunkt war, ob er in einem Gespräch mit seinem Zugführer mündlich den Austritt erklärt hatte und ob diese Erklärung wirksam dem Leiter der Feuerwehr zugegangen ist. Das VG Münster hielt nach Zeugenvernehmung den Austritt für bewiesen und die Erklärung als formfrei sowie empfangsbedürftig für wirksam. Die Feststellungsklage wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Feststellungsklage auf Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr abgewiesen, da wirksamer Austritt bewiesen war.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses begehrt wird.

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Das Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr durch Austrittserklärung nach § 22 Abs. 3 lit. b) LVO FF NRW a.F. setzt keine besondere Form voraus; die Erklärung kann auch mündlich erfolgen.

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Die Austrittserklärung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang beim Leiter der Feuerwehr wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB).

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Der Zugang beim Leiter der Feuerwehr kann auch durch Weiterleitung über Dritte erfolgen; eine unmittelbare Erklärung gegenüber dem Leiter ist nicht erforderlich, sofern die Erklärung diesem zugeht.

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Ob eine Austrittserklärung abgegeben wurde, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und kann durch Zeugenaussagen bewiesen werden.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 3 lit. B) LVO FF NRW a.F.§ 43 Abs. 1 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 22 Abs. 3 lit. b) LVO FF NRW a.F.§ 130 Abs. 1 BGB§ 22 Abs. 3 lit. b) LVO FF NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 0000 geborene Kläger trat im      00.00.0000 in die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten ein. Er wurde zuletzt im 00.00.0000 zum Brandoberinspektor befördert. Der Kläger absolvierte letztmals am      00.00.0000 eine Fortbildung beim Institut der Feuerwehr O.         -X.         in N.       . Seine letzte Einsatzleistung erbrachte er am     00.00.0000.

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Mit Schreiben vom          00.00.0000 wandte sich der Kläger an den Leiter der Feuerwehr, Herrn P.            N1.      T.       . Er teilte mit, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Einspannung nicht mehr möglich sei, regelmäßig am aktiven Feuerwehrdienst teilzunehmen. Er stelle daher den Antrag auf Versetzung in die Ehrenabteilung. In der Zugführerdienstbesprechung vom        00.00.0000 wurde beschlossen, den Kläger nicht in die Ehrenabteilung zu versetzen.

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Am        00.00.0000fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zugführer des Löschzuges C1.      , C2.                  T1.           , statt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist unter den Beteiligten streitig.

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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom    00.00.0000 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Mitteilung der Gründe, warum ihm nach seinem 35-jährigen Dienstjubiläum bis zum heutigen Tage nicht die Auszeichnung des Feuerwehrehrenzeichens in Gold verliehen worden sei. Darüber hinaus bat er um Mitteilung, ob es auch Gründe gebe, einen Übertritt in die Ehrenabteilung zu verwehren.

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Mit Schreiben vom     00.00.0000 nahm die Beklagte Stellung: Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold könne verliehen werden, wenn Angehörige mindestens 35 lang aktiv im Brandschutz pflichttreu ihren Dienst getan hätten. Die bloße Mitgliedschaft ohne Dienstausübung gelte nicht als aktiver Dienst in diesem Sinne. Die letzte aktenkundige Teilnahme des Klägers an einem Einsatz der Feuerwehr sei am      00.00.0000 und damit vor Ablauf des 35-jährigen Zeitraums erfolgt. Der Übertritt in die Ehrenabteilung setze voraus, dass eine Mitgliedschaft bei der Feuerwehr noch bestehe. Über den vom Kläger gestellten Antrag habe es am        00.00.0000 ein ausführliches Gespräch mit dem Zugführer, Herrn T1.           , gegeben. Dieses habe im Haus des Klägers stattgefunden. Herr T1.            habe dem Kläger erläutert, dass nach vorheriger interner Beratung eine Übernahme in die Ehrenabteilung nicht in Betracht komme. Herr T1.            habe dem Kläger den Austritt aus der Wehr nahegelegt. Der Kläger habe im Laufe des Gesprächs erklärt, dass er aus der Feuerwehr austrete, und die Abgabe von Gegenständen angekündigt. Ohne weiteres Zutun der Wehrleitung habe der Kläger kurze Zeit später seine persönliche Schutzausrüstung und seinen Meldeempfänger in der Feuer- und Rettungswache C1.       abgegeben. Der Kläger habe durch das Ausscheiden aus der Feuerwehr keine weiteren Mitteilungen der Wehrleitung wie Einladungen, Dienstpläne etc. erhalten. Zu keinem Zeitpunkt habe es Rückfragen des Klägers wegen ausbleibender Unterlagen gegeben. Es bestünden keine Zweifel, dass eine wirksame Austrittserklärung im Sinne des § 22 Abs. 3 lit. B) LVO FF NRW a.F. abgegeben worden sei. Die Erklärung sei von Herrn T1.            direkt dem Leiter der Feuerwehr übermittelt worden.

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Mit Schreiben vom   00.00.0000 führte der Kläger aus, dass aus seiner Sicht zumindest von einer aktiven Mitgliedschaft bis zum     00.00.0000 auszugehen sei. Darüber hinaus wies der Kläger die von der Beklagten „aufgestellte Behauptung“, dass er am        00.00.0000 gegenüber Herrn T1.            seinen Austritt aus der Feuerwehr C1.       erklärt haben soll, zurück. Dies bestreite er. Im Übrigen bitte er darum, ihm die schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, die den Austritt aus der Feuerwehr bestätigt habe.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T1.            und T.        zu dem Inhalt des am        00.00.0000 zwischen dem Kläger und dem Zeugen T1.            geführten Gesprächs und den Umständen im Vorfeld und Nachgang dieses Gesprächs. Wegen der Inhalte der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Feststellungsklage im Sinne des    § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, dass er – weiterhin - Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist.

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Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ausgeschieden ist.

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Gemäß § 22 Abs. 3 lit. b) LVO FF NRW in der bis zum 26. Mai 2017 geltenden Fassung scheiden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus dieser aus durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung ist an keine Form gebunden; sie kann mithin auch mündlich erfolgen. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB, die gegenüber dem Leiter der Feuerwehr abzugeben ist und in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem Leiter der Feuerwehr zugeht.

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Vgl. Schneider, Laufbahn in der Freiwilligen Feuerwehr O.         -X.         , 3. Aufl. 2008, § 22 LVO FF, Anm. 17.2.

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Soweit der Bevollmächtige des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die Austrittserklärung müsse unmittelbar gegenüber dem Leiter der Feuerwehr vorgenommen werden, und er damit in Zweifel zieht, dass diese nicht etwa durch einen Boten oder Beauftragten übermittelt werden könne, folgt das Gericht dem nicht. Namentlich lässt sich dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 lit. b) LVO FF NRW eine solche Einschränkung nicht entnehmen.

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Der Kläger hat in dem am    00.00.0000 mit dem Zugführer T1.            geführten Gespräch seinen Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten erklärt. Die Erklärung ist am nächsten Tag an den Leiter der Feuerwehr, P.             T.       , weitergeleitet worden. Dem Kläger ist auch klar gewesen, dass die Erklärung weitergeleitet werden würde. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme. Das Gericht folgt den stimmigen, in sich schlüssigen und miteinander in Einklang stehenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen T1.            und T.       .

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Der Zeuge T1.            hat zum streitgegenständlichen Kernpunkt eine umfangreiche und ergiebige Aussage gemacht. Er hat ausgeführt, dass sie bei der Zugführerdienstbesprechung aufgrund dessen, dass der Kläger acht oder zehn Jahre nicht mehr aktiv im Dienst gewesen sei, zu dem Schluss gekommen seien, den Antrag auf Übertritt in die Ehrenabteilung abzulehnen. Der Zeuge T.        habe ihn – den Zeugen T1.            – danach gebeten, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, um diesem zu übermitteln, dass sein Antrag auf Übertritt in die Ehrenabteilung abgelehnt worden sei. Sein ihm von dem Zeugen T.        gegebener Auftrag sei gewesen, dass er den Kläger motivieren solle, wieder zum aktiven Dienst zu kommen, oder wenn es nicht anders gehe, er freiwillig austreten solle. Er habe den Kläger ein oder zwei Tage später angerufen und um das Gespräch gebeten, das dann am        00.00.0000 bei dem Kläger zuhause stattgefunden habe. In dem Gespräch habe er versucht, den Kläger wieder in den aktiven Dienst zurückzukriegen und ihm aufgezeigt, ansonsten möglicherweise aus dem Dienst der Feuerwehr auszutreten. Der Kläger habe darauf jedenfalls sinngemäß geantwortet, dass er dann eben aus der Feuerwehr austrete und seine Sachen abgeben werde. Er habe dem Kläger dann mitgeteilt, dass er es eigentlich schade finde, dass der Kläger nicht weitermachen wolle, und ihm angeboten, dass er ja passiv in der Gruppe bleiben könne. Dies habe der Kläger abgelehnt. Er habe dem Kläger dann mitgeteilt, dass er seinen Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr morgen telefonisch an die Feuerwehrleitstelle weitergeben werde. Er meine, dass es T2.      M.            gewesen sei, der den Anruf entgegengenommen habe. Dieser habe das an den Zeugen T.        weitergegeben.

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Diese Aussage ist schlüssig und in sich stimmig. Der Zeuge T1.            hat ausführlich und detailreich die Umstände des mit dem Kläger geführten Gesprächs geschildert und dargetan, dass der Kläger es abgelehnt habe, in den aktiven Dienst zurückzukehren oder zumindest „passiv“ in der Gruppe zu bleiben. Dabei hat er – wenn auch mit erkennbarem Unbehagen – die bei der Feuerwehr der Beklagten gepflegte Möglichkeit eines passiven Verbleibs in der Gruppe und dessen inoffiziellen Charakter erläutert. Namentlich vor dem Hintergrund der von dem Zeugen T1.            geschilderten Zusammenlegung der Löschzüge C1.       und 1 und 2 im Jahre 0000, des damit verbundenen Entschlusses, alle Kameraden hinsichtlich eines Neustarts der Aktivitäten anzuschreiben, sowie der von ihm geführten Gespräche mit nicht mehr aktiven Kameraden hinsichtlich der Wiederaufnahme des aktiven Dienstes oder aber des Austritts aus der Feuerwehr erscheint der von ihm beschriebene Ablauf des mit dem Kläger geführten Gesprächs nachvollziehbar. Dass der Zeuge T1.            nach seiner Aussage für dieses Gespräch – anders als bei den oben angeführten sonstigen Gesprächen – den ausdrücklichen Auftrag des Zeugen T.       erhalten hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Zeuge T1.           hat dies anschaulich mit dem in der Zugführerdienstbesprechung behandelten Antrag des Klägers auf Übertritt in die Ehrenabteilung erklärt.

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Soweit der Zeuge T1.            möglicherweise von der – nicht zutreffenden -Vorstellung ausgegangen ist, mit einer ihm gegenüber gemachten Erklärung oder aber jedenfalls mit der Weitergabe an die Feuerwehrleitstelle sei ein Austritt bereits wirksam geworden, ist dies ohne Belang. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass die hier in Rede stehende Erklärung des Klägers nach seinen mit der Aussage des Zeugen T.       übereinstimmenden Angaben an den Zeugen T.        weitergeleitet worden ist und dies dem Kläger nach dem Ablauf des Gesprächs auch klar gewesen sein musste.

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Der Zeuge T.        hat die Umstände, die zu dem Gespräch des Zeugen T1.            mit dem Kläger geführt haben, anschaulich und im Einklang mit den Angaben des Zeugen T1.            geschildert. Hinsichtlich des dem Zeugen T1.            gegebenen Auftrags hat er ausgeführt, dass der Zeuge T1.           , wenn es denn zu der Austrittserklärung komme, diese so weitergeben solle, dass sie ihn – den Zeugen T.        - erreiche. Der Zeuge T1.            habe dem „Personaler“ am Tag darauf mitgeteilt, dass der Kläger im Rahmen des Gesprächs seinen Austritt erklärt habe. Der Personaler sei dann auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen T1.            den Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr erklärt habe. Dieser Weg sei bei ihnen ganz üblich. Er selbst habe dann den Austritt am        00.00.0000 in das Personalsystem aufgenommen.

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Die Ausführungen des Zeugen T.        zu den sonstigen auf Zugführerebene geführten Gesprächen mit dem Ziel der Zurückgewinnung nachlässig gewordener Kameraden für den aktiven Dienst stehen im Wesentlichen ebenfalls im Einklang mit den Angaben des Zeugen T1.           . Soweit der Zeuge T1.            die Nachfrage des Bevollmächtigten des Klägers, ob er davon ausgegangen sei, dass der Schriftführer derjenige gewesen sei, der den Austritt zu „managen“ habe, bejaht hat, rechtfertigt dies keine Zweifel an der Aussage des Zeugen T.       . Der Zeuge T.        hat hierzu auf Vorhalt des Bevollmächtigten des Klägers spontan und ohne Zögern erklärt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass der „Personaler“ aus eigener Entscheidung heraus die entsprechenden Eintragungen über den Austritt im System schon vorgenommen haben könnte, ohne ihn zuvor darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Dies hat er in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass dem „Personaler“ auch klar gewesen sei, dass diese Erklärungen zunächst an ihn weitergeleitet werden müssten, um alles weitere zu veranlassen.

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Der Zeuge T.        hat in seiner Vernehmung auch deutlich machen können, dass ihm die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer Austrittserklärung aus der Freiwilligen Feuerwehr klar waren. Auf die Nachfrage des Bevollmächtigten des Klägers, warum Austrittserklärungen nicht schriftlich bestätigt worden seien, hat er spontan – und übereinstimmend mit dem Zeugen T1.            – ausgeführt, dass dies bei ihnen seinerzeit nicht üblich gewesen sei, und zutreffend darauf hingewiesen, dass dies auch vom Gesetz her nicht zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten zur Weitergabe gegebenenfalls vorgenommener Austrittserklärungen hat er unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Austrittserklärungen ihn in jedem Fall erreicht hätten. Dass der Zeuge hierauf auch erheblichen Wert gelegt hat, wird schließlich auch durch seine zuvor gemachten Angaben zu dem dem Zeugen T1.            gegebenen Auftrag deutlich. Dazu, dass dieser eine Austrittserklärung so weitergeben solle, dass ihn diese Nachricht erreiche, hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass er ja derjenige sei, der in allen Personalentscheidungen zu entscheiden habe.

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Die Einlassungen des Klägers entkräften die von den Zeugen gemachten Aussagen nicht.

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Dies gilt zunächst für das Gespräch mit dem Zeugen T.        anlässlich der persönlichen Übergabe des Antrags auf Übernahme in die Ehrenabteilung. Nach den Angaben des Klägers soll der Zeuge T.        im Rahmen dieses Gesprächs die Versetzung des Klägers in die Ehrenabteilung befürwortet und geäußert haben, der Kläger könne davon ausgehen, dass die Angelegenheit „so über die Bühne gehen werde“. Diese Angaben sind schon nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen, dass der Kläger wegen gravierender Meinungsverschiedenheiten mit dem seinerzeitigen Leiter der Feuerwehr – d. h. dem Zeugen T.        - im Jahre 0000 sein Engagement innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr reduziert haben will. Im Übrigen hat der Zeuge T.        in seiner Vernehmung überzeugend dargelegt, dass er im Rahmen der Zugführerdienstbesprechung wegen seiner langjährigen früheren Verbundenheit mit dem Kläger aus Neutralitätsgründen die Gesprächsführung im Zusammenhang mit der Frage des Übertritts in die Ehrenabteilung an seinen Stellvertreter abgegeben habe. Dass er – wie von ihm weiter ausgeführt – im Anschluss an den Meinungsaustausch zu dem Ergebnis gelangt ist, einen Übertritt in die Ehrenabteilung nicht zu befürworten, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit dem Jahre 0000 keinen aktiven Dienst mehr geleistet hatte, ohne weiteres plausibel. All dies spricht dagegen, dass der Zeuge seinerzeit dem Ansinnen des Klägers positiv gegenüber gestanden haben soll.

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Das Gericht vermag auch nicht den Angaben des Klägers zu dem im Kern der rechtlichen Auseinandersetzung stehenden Gespräch mit dem Zeugen T1.            am       00.00.0000 zu folgen.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar daran festgehalten, dass er in dem mit dem Zeugen T1.            am       00.00.0000 geführten Gespräch nicht seinen Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr erklärt habe, sondern dem Zeugen T1.            mitgeteilt habe, dass er die Angelegenheit, d. h. die Ablehnung einer Aufnahme in die Ehrenabteilung, nunmehr rechtlich überprüfen werde. Diese Ausführungen überzeugen indes nicht. Wenn der Übertritt in die Ehrenabteilung für den Kläger tatsächlich, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, von solch großer Bedeutung gewesen sein sollte, ist es nicht zu erklären, warum er mit einer rechtlichen Klärung dieser Frage mehr als drei Jahre gewartet und sich erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom     00.00.0000 an die Beklagte gewandt hat. Eine plausible Erklärung für ein solches Verhalten hat der Kläger auch auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht gebracht. Soweit er ausgeführt hat, dass er zuvor bereits ein Gespräch mit dem Bürgermeister der Beklagten geführt habe, hilft dies nicht weiter. Die Vertreterin der Beklagten hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Gespräch ebenfalls erst im Jahre 0000 – nach den Ausführungen in dem o. a. Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers Anfang   00.00.0000 – stattgefunden habe. Es tritt hinzu, dass der Kläger nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten nach dem am       00.00.0000 geführten Gespräch keine Einladungen mehr zu Veranstaltungen der Feuerwehr erhalten hat. Wenn der Kläger tatsächlich davon ausgegangen sein will, in dem Gespräch am        00.00.0000 keinen Austritt erklärt zu haben und weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr zu sein, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dem nachzugehen.