Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, türkische Staatsangehörige mit Duldungsstatus, verlangten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Das VG Münster hat den Ablehnungsbescheid bestätigt, weil die Familie die Ausländerbehörde jahrelang vorsätzlich über Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat und die Passpflicht nicht entbehrlich ist. Weiterhin ist keine Reiseunfähigkeit des schwerkranken Kindes dargelegt. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG darf nicht erteilt werden, wenn der Ausländer die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich erhebliche Umstände getäuscht hat.
Die vorsätzliche Täuschung der Eltern über Identität und Staatsangehörigkeit ist den minderjährigen Kindern zuzurechnen und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Familie ausschließen.
Eine medizinische Beeinträchtigung verhindert Abschiebung nur, wenn sie Reiseunfähigkeit begründet; ärztliche Bescheinigungen müssen hierfür konkrete Angaben zur Unmöglichkeit der Reise enthalten.
Die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist grundsätzlich zu erfüllen; von ihr kann nur in atypischen Ausnahmefällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen und die Behörde in pflichtgemäßem Ermessen darauf verzichtet.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1.und 2. sind die Eltern der in den Jahren 19 , 20 und 20 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 3. bis 5.. Der Kläger zu 3. leidet an einer angeborenen Erkrankung des Nervensystems und besucht eine Förderschule des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation". Die Kläger zu 1. und 2. reisten mit drei Kindern im September 1992 ohne Papiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie gaben ihren Familiennamen mit T. und ihre Staatsangehörigkeit mit libanesisch an. Die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 3. wurden abgelehnt. Seit dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren im Jahre 1996 erhalten die Kläger vom Beklagten Duldungen. Der Asylfolgeantrag des Klägers zu 3. wurde ebenfalls rechtskräftig abgelehnt. Die Kläger erhalten seit ihrer Einreise bzw. seit ihrer Geburt Sozialleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Die Kläger zu 1. und 2. waren zu keiner Zeit erwerbstätig. Die Kläger zu 4. und 5. werden vom Beklagten ebenfalls geduldet. Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 22. November 2004 abgelehnt und ihnen zugleich die Abschiebung in die Türkei angedroht. Ihre Klage wurde durch Urteil vom 3. Juli 2007 - 5 K 458/06 - abgewiesen, ihr Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW vom 13. September 2007 - 18 A 2185/07 abgelehnt. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ermittelte der Beklagte im Jahre 2002, dass die Kläger türkische Staatsangehörige sind und nach dem damaligen Stand der Erkenntnisse den Familiennamen Z. führten. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Duldung vom 27. April 2005 gaben die Kläger ihren Familiennamen mit G. und den Geburtsnamen der Klägerin zu 2. mit Z. an. Seitdem führt die Familie den Namen G. . Nachdem die türkische Staatsangehörigkeit und der jetzige Familienname der Kläger feststand, forderte der Beklagte sie auf, sich bei der Auslandsvertretung der Türkei Ausreisepapiere zu beschaffen. Anlässlich einer Vorsprache der Kläger zu 1. und 2. im türkischen Generalkonsulat in Münster am 25. Januar 2007 lehnten sie es ab, Heimreisedokumente für eine einmalige Einreise in die Türkei zu beantragen. Vielmehr bestanden die Kläger darauf, dass ihnen Reisepässe ausgestellt werden sollten. Der Antrag der Kläger vom 23. November 2006, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 27. Mai 2008 abgelehnt, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger das Ausländeramt jahrelang über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch ihre Abschiebung in die Türkei verhindert hätten, dass sie sich während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht persönlich und wirtschaftlich integriert sowie sich nicht ausreichend um Ausreisepapiere bemüht hätten, die ihre Identität belegten und ihnen eine Rückkehr in die Türkei ermöglichten. Die Kläger haben am 26. Juni 2008 Klage erhoben und geltend gemacht: Die falschen Angaben über ihre Identität, ihren Familiennamen und ihre Staatsangehörigkeit seien nicht ursächlich dafür gewesen, sie nicht abzuschieben, weil die Familie wegen der Erkrankung des Klägers zu 3. ohnehin nicht hätte abgeschoben werden dürfen. Diese Erkrankung stehe einer Rückkehr der Familie in die Türkei auch jetzt noch entgegen. Auch müsse sich die Klägerin zu 2. um die ebenfalls im Familienhaushalt lebende volljährige Tochter Hülja kümmern, die gehörlos sei und sich nur mit ihrer Mutter in der Gebärdensprache verständigen könne. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2008 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines Bescheides vom 27. Mai 2008, die Klage abzuweisen. Der Antrag der Kläger, dem Beklagten zu untersagen, sie abzuschieben, wurde vom Gericht durch Beschluss vom 23. März 2006 - 5 L 195/06 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss des OVG NRW vom 3. Mai 2006 - 18 B 507/06 - zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Antrag eines weiteren volljährigen Sohnes der Kläger zu 1. und 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 19. Mai 2008 ebenfalls abgelehnt. Die Klage ist mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 5 K 1486/08 - abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakten - 5 K 1486/08 - und - 5 L 185/06 - sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 ist rechtmäßig, denn der Beklagten ist nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 104 a Abs. 1 i. V. m. S. 3 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162, denn § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG schließt es zwingend aus, den Klägern die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, wenn der Ausländer die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Kläger zu 1. und 2., deren Verhalten sich die minderjährigen Kläger zu 3. bis 5. zurechnen lassen müssen, haben die Ausländerbehörde des Beklagten seit ihrer Einreise im September 1992 bis zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Duldung im April 2005 über ihre Identität, über ihren Familiennamen und über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht. Sie haben erstmals in dem vorgenannten Antrag von sich aus ihren richtigen Familiennamen und ihre türkische Staatsangehörigkeit angegeben. Sie haben mithin fast 13 Jahre lang falsche Angaben zu ihrer Person gemacht. Dieses Verhalten schließt es aus, ihnen auf der Grundlage des § 104 a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten und in seinem Beschluss vom 7. Mai 2009, in dem der Antrag der Kläger abgelehnt worden ist, ihnen Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen Das Verhalten der Kläger war auch ursächlich dafür, sie nicht abzuschieben. Die Erkrankung des Klägers zu 3. war und ist kein Abschiebungshindernis, weil die angeborene Nervenkrankheit die Reisefähigkeit des Klägers zu 3. nicht in Frage stellt. Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen einschliesslich der zuletzt vorgelegten Bescheinigung vom 7.Oktober 2009 enthalten keine Angaben über eine bei dem Kläger zu 3. etwa vorliegende Reiseunfähigkeit, so dass für das Gericht von Amts wegen kein Anlass besteht, weitere Ermittlungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zu 3. in der Türkei medizinisch versorgt werden kann. Dies ist in dem Asylfolgeverfahren des Klägers zu 3. abschließend geprüft und bejaht worden. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger zu 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b AufenthG zu erteilen, weil eine Trennung der Kläger von ihnen gerade nicht gewollt ist und auch die besonderen Voraussetzungen des § 104b Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt sind Darüber hinaus liegen bei den Klägern die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des AufentG, der auch im Rahmen der §§ 104a und 104b AufenthG gilt, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt ist. Dies trifft bei den Klägern nicht zu, denn sie sind nicht im Besitz türkischer Pässe. Ein atypischer Sachverhalt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, InfAuslR 2009 , 333 und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248), der es ausnahmsweise rechtfertigen würde, von der Passpflicht der Kläger abzusehen, ist nicht ersichtlich. Es bestand für den Beklagten auch kein Anlass, gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 des AufenthG in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darauf zu verzichten, von den Klägern die Erfüllung der Passpflicht zu verlangen. Dem steht schon entgegen, dass sich die Kläger zu 1. und 2. anlässlich ihrer Vorsprache bei dem türkischen Generalkonsulat in Münster am 27. Januar 2007 geweigert haben, Heimreisedokumente für die einmalige Einreise in die Türkei zu beantragen. Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 des AufenthG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - Aktenzeichen: 15-39.08.01 - 3- 3 zu erteilen, soweit diese Vorschrift und der in diesem Zusammenhang ergangene Erlass nach dem Inkrafttreten von § 104 a des Aufenthaltsgesetzes überhaupt noch anwendbar sein sollte. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des AufenthG zu erteilen. Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und verweist ergänzend auf die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 7. Mai 2009. Das Klagevorbringen führt zu keiner für die Kläger günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine Reiseunfähigkeit des Klägers zu 3. Auch die ärztliche Bescheinigung vom 7.Oktober 2009 äußert sich nicht zu dessen Reisefähigkeit . Selbst wenn das Gericht zugunsten des Klägers zu 3. von seiner Reiseunfähigkeit ausgeht, steht ihm keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu , weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht gegeben sind. Soweit die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 12.Oktober 2009 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 30.September 2009 geltend machen, dass ihre Ausreise rechtlich unmöglich sei, weil sich die Klägerin zu 2. um ihre in der familiären Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Tochter I. kümmern müsse, sind die Kläger mit diesem Vorbringen gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO ausgeschlossen, weil sie ihre Angaben nach Ablauf der ihnen bis zum 21. September 2009 gesetzten Frist gemacht und gemäß § 87b Abs. 3 Nr.2 VwGO keine Entschuldigungsgründe hierfür vorgetragen haben. Hinzu kommt, dass sich weder dem Vorbringen der Kläger noch dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass es der volljährigen Tochter tatsächlich und rechtlich unmöglich ist, sich mit ihren Eltern in die Türkei zu begeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.