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Verwaltungsgericht Münster·5 K 141/01·30.01.2003

Verpflichtungsklage auf Umverteilung nach §51 AsylVfG abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Asylbewerber, begehrte Zustimmung zur länderübergreifenden Umverteilung nach Bremen wegen dortiger Arbeit und seiner Verlobten. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des §51 AsylVfG. Es hielt weder die Aufnahme von Arbeit während des laufenden Asylverfahrens noch die bloße Verlobung für einen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Umverteilung nach Bremen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine länderübergreifende Umverteilung nach §51 Abs.1 AsylVfG sind nur die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten bzw. Eltern mit minderjährigen ledigen Kindern oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht maßgeblich.

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Die Aufnahme einer erwerblichen Tätigkeit begründet während eines noch laufenden Asylverfahrens keinen Anspruch auf Umverteilung; dem Asylbewerber stehen allenfalls die Leistungen und Erleichterungen des §5 AsylbLG zu.

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Der Wunsch, in unmittelbarer Nähe zur Verlobten zu leben, kann ein sonstiger humanitärer Grund im Sinne des §51 Abs.1 AsylVfG sein; hierfür sind jedoch besondere, substantiiert dargelegte Umstände erforderlich, die das öffentliche Interesse an gleichmäßiger Verteilung überwiegen.

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Eine Zuweisung bleibt bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung nach Abschluss des Asylverfahrens wirksam; die Rechtskraft der Asylablehnung hebt die Zuweisung nicht auf, sofern das Verfahren zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch nicht beendet war.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 2 AsylVfG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 51 Abs. 1 AsylVfG§ 5 AsylbLG§ 22 Abs. 6 AsylVfG a. F.

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger, beantragte am 0 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 0 ab. Die Klage wurde im Verfahren VG Münster 5 K 2849/97.A durch Urteil vom 16. Mai 2002 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 3. Juni 2002 zugestellte Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.

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Die Bezirksregierung Arnsberg hatte den Kläger durch Bescheid vom 0 gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Gemeinde Sassenberg im Kreis Warendorf zugewiesen.

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Der Kläger beantragte bei der Bezirksregierung Arnsberg am 18. Mai 1999 seine Umverteilung in die Freie und Hansestadt Bremen mit der Begründung, dass er dort Arbeit gefunden habe; dieser Arbeit könne er nur nachgehen, wenn er nach Bremen umziehe; es reiche nicht aus, wenn ihm das Ausländeramt die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung erteile.

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Diesen Antrag lehnte der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Bescheid vom 0 ab, weil die vom Kläger angeführten Gründe für einen Umzug von Sassenberg nach Bremen gemäß § 51 AsylVfG nicht geeignet seien, eine Umverteilung vorzunehmen.

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Der Kläger hat am 18. Januar 2001 Klage erhoben und vorgetragen:

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Seit Mai 1999 sei er als Mitarbeiter im Küchenbereich verschiedener Restaurants in Bremen tätig; seit Oktober 2000 sei er im Restaurant „M" beschäftigt mit einem monatlichen Einkommen von 790 DM netto; er habe für seine Beschäftigungen Arbeitsgenehmigungen bekommen; der Landrat des Kreises Warendorf habe ihm bisher lediglich ein vorübergehendes Verlassen des Bereichs des Landkreises genehmigt, um seine Arbeit aufnehmen zu können. Seine Arbeitszeit ende jedoch um 23 Uhr; danach bestünden weder Zugverbindungen zurück nach Warendorf, noch erlaube es ihm sein Einkommen, täglich die teure Zugfahrt zu bezahlen; deshalb habe er im Januar 2000 eine Wohnung in Bremen gemietet und sich dort auch einwohnermelderechtlich angemeldet; ein weiterer Grund für seinen Umverteilungsantrag sei gewesen, dass seine Freundin O an der Universität in Bremen studiere; sie sei erst im zweiten Semester ihres Jurastudiums; deshalb komme für sie ein eventueller Umzug nach Nordrhein-Westfalen nicht in Frage; sie seien seit fast zwei Jahren zusammen und hätten auch die feste Absicht, in baldiger Zukunft zu heiraten; es bedürfe bei ihm jedoch noch einiger Formalitäten, wie z. B. seiner Geburtsurkunde aus dem Iran, um heiraten zu können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 4. Januar 2001 zu verpflichten, der Umverteilung von Sassenberg nach Bremen zuzustimmen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 31. Januar 2003 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten VG Münster 5 K 2849/97.A.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an der von ihm begehrten Verpflichtung der Beklagten. Zwar ist sein Asylverfahren durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2002 rechtskräftig abgeschlossen. Auch nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages bleibt die Zuweisung jedoch bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens wirksam. Sie wird erst dann gegenstandslos, wenn dem Ausländer aus asylverfahrensunabhängigen Gründen der (weitere) Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, B 2, § 50 AsylVfG Randziffer 18 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Hinzu kommt, dass die Zuweisung vom 26. Mai 1997 in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheides des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 4. Januar 2001 schon deshalb noch wirksam war, weil zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren des Klägers noch nicht abgeschlossen war.

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Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien und Hansestadt Bremen vom 4. Januar 2001 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Umverteilung des Klägers von Sassenberg in Nordrhein-Westfalen nach Bremen zuzustimmen.

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Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Soweit der Kläger zur Begründung seines Umverteilungsantrages vorträgt, dass er Arbeit in Bremen gefunden habe, ist dieser Umstand kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht im Sinne der vorgenannten Vorschrift, denn während des laufenden Asylverfahrens kann ein Asylbewerber nicht beanspruchen, erwerbstätig zu sein. Vielmehr werden ihm lediglich die Möglichkeiten des § 5 AsylbLG eingeräumt, von denen der Kläger in Bremen keinen Gebrauch machen wollte.

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Zwar kann der Wunsch eines Asylbewerbers, in unmittelbarer Nähe zu seiner Verlobten zu leben, als sonstiger humanitärer Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylVfG angesehen werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1985 - 17 VG A 4153/84 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1985, 156 zu § 22 Abs. 6 AsylVfG a. F.). Es müssen jedoch besondere Gründe dargelegt werden und vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern in allen Bundesländern hinter das persönliche Interesse des einzelnen Asylbewerbers, in unmittelbarer Nähe zu seiner Verlobten zu leben, zurücktreten zu lassen. Der Kläger hat keine besonderen Gründe geltend gemacht. Der Umstand allein, dass der Kläger verlobt ist, reicht in diesem Zusammenhang ebenso wenig aus, wie das von ihm behauptete Zusammenleben mit seiner Verlobten von über zwei Jahren. Diese Umstände könnten auch dadurch berücksichtigt werden, dass die Verlobte nach Sassenberg zieht und an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, dass eine Eheschließung beabsichtigt sei, hat er nicht dargelegt, dass die Eheschließung nur noch davon abhängt, dass er von den Behörden seines Heimatlandes die entsprechenden Papiere erhält. Mithin musste der Kläger keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile hinnehmen, wenn ihm zugemutet wurde, jedenfalls bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Sassenberg wohnen zu bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).