Dienstunfallanerkennung trotz fehlenden Unfalltags; Anspruch auf Unfallruhegehalt (Soldatenversorgung)
KI-Zusammenfassung
Ein Berufssoldat begehrte die Anerkennung eines beim Tragen eines Messgeräts Ende September/Anfang Oktober 2003 erlittenen Ereignisses als Dienstunfall sowie Unfallruhegehalt ab Ruhestandseintritt. Streitig war allein, ob der Unfall „zeitlich bestimmbar“ ist, obwohl der konkrete Kalendertag nicht mehr feststeht. Das VG Münster bejahte die zeitliche Bestimmbarkeit, da das Geschehen anhand von Zeugenaussage und zeitnaher ärztlicher Dokumentation auf einen kurzen Zeitraum eingegrenzt und eindeutig abgrenzbar ist. Es verpflichtete die Beklagte zur Dienstunfallanerkennung und zur Gewährung von Unfallruhegehalt, weil der Unfall wesentliche (Mit-)Ursache der Dienstunfähigkeit war.
Ausgang: Verpflichtung zur Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall und zur Gewährung von Unfallruhegehalt ab 01.10.2007.
Abstrakte Rechtssätze
Die zeitliche Bestimmbarkeit eines Dienstunfalls setzt nicht zwingend die Feststellung eines konkreten Kalendertags voraus, wenn das Ereignis anhand der Gesamtumstände auf einen kurzen, dem Merkmal der Plötzlichkeit noch genügenden Zeitraum eingegrenzt werden kann.
Für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit genügt es, dass das Schadensereignis in seiner Gesamtheit so konturiert ist, dass es eindeutig von anderen Geschehnissen abgrenzbar ist und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
Die zu Infektionsfällen entwickelten strengen Anforderungen an die zeitliche Bestimmbarkeit sind auf ein einzelnes, äußeres Unfallereignis nicht ohne Weiteres übertragbar.
Unfallruhegehalt ist zu gewähren, wenn der Dienstunfall wesentliche (Mit-)Ursache der Dienstunfähigkeit ist und die Versetzung in den Ruhestand hierauf beruht; anlagebedingte Ursachen müssen hierfür nicht ausgeschlossen sein, dürfen aber nicht im Vordergrund stehen.
Steht die Dienstunfallkausalität für die Dienstunfähigkeit fest, ist unerheblich, ob spätere ärztliche Maßnahmen (z.B. Operationen) zusätzlich auf den Gesundheitszustand eingewirkt haben, solange der Dienstunfall rechtlich wesentlich bleibt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 verpflichtet, den vom Kläger Ende September/Anfang Oktober 2003 am Eingang des Kalibrierbunkers auf dem Flugplatz des Fluglehrzentrums F-4F in Hopsten/Dreierwalde erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen und dem Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 2007 Unfallruhegehalt gemäß § 27 SVG i. V. m. § 36 BeamtVG zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der im Jahre 1966 geborene Kläger trat im Jahre 1987 als Zeitsoldat in die Bundeswehr ein. Im September 1996 wurde er Berufssoldat. Er stand zuletzt im Rang eines Hauptfeldwebels und versah seinen Dienst in der Instandsetzungs- und Elektronikstaffel, Fluglehrzentrum F - 4 F in Rheine. Seine Tätigkeit bestand im Prüfen und Instandsetzen von elektronischen Messmitteln, verbunden mit Heben von Geräten täglich, etwa 20 Geräte bis maximal 40 kg pro Jahr, die übrigen bis maximal 15 kg.
An einem nicht mehr konkret feststellbaren Tag Ende September/Anfang Oktober 2003 zog sich der Kläger während des Dienstes beim Transport eines schweren Messgerätes eine Verletzung des rechten Oberarms zu. Ausweislich der Eintragungen in der G-Karte war der Kläger deswegen erstmals am 24. Oktober 2003 in ärztlicher Behandlung. Im Mai 2004 wurde er infolge dieser Verletzung erstmals operiert (Verlängerung der Strecksehnen II und III der rechten Hand). Eine weitere Operation erfolgte am 1. Juli 2005 (Streckerersatzplastik).
Im Oktober 2004 leitete die Wehrbereichsverwaltung West zur Prüfung, ob bei dem Kläger eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) vorliegt, ein WDB-Verfahren ein. Hierzu gab der Kläger unter dem 1. Oktober 2004 im Wesentlichen Folgendes an: Im August 2003 habe er mit einem Kameraden (Hauptfeldwebel I. ) ein schweres Messgerät zwecks einer fälligen Kalibrierung in den dafür eingerichteten Kalibrierbunker getragen. Am Eingang zum Bunker habe er einen starken stechenden Schmerz im rechten Unterarm verspürt. Dieser Schmerz habe ihn zum sofortigen Wechsel beim Tragen auf den linken Arm gezwungen. Während des Wechsels aufgrund der Schwere des Geräts sei er zusätzlich mit dem rechten Unterarm (Ellenbogengelenk) an die Eingangskante des Bunkers geprallt. Seither klage er über Schmerzen im rechten Unterarm. Zusätzlich habe sich eine Fehlstellung des rechten Mittelfingers einhergehend mit einer Bewegungseinschränkung des Handgelenks gebildet.
In einer weiteren Stellungnahme vom 17. November 2004 ordnete der Kläger den Vorfall in den Zeitraum "September/Oktober 2003" ein und gab hierzu an, keine genaueren Zeitangaben machen zu können, weil der Unfall schon über ein Jahr zurückliege. Der Zeuge Hauptfeldwebel I. bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung am 18. November 2004 den Vorfall und ordnete ihn zeitlich ebenfalls dem Zeitraum zwischen September und Oktober 2003 zu.
Im Rahmen des WDB-Verfahrens wurde der Kläger mehrfach gutachtlich untersucht (Handchirurgisches Fachgutachten Oberfeldarzt L. vom 31. Januar 2006, Gutachten Dipl.-Psychologe H. vom 24. März 2006, Psychiatrisches Gutachten Flottenarzt C. vom 10. April 2006). Hierzu führte Frau W. in einer "versorgungsmedizinischen Prüfstellungnahme" vom 1. Juni 2006 aus, die Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Hand könnten nicht als WDB-Folge bezeichnet werden, es sei weder ein geeignetes Schadensereignis noch ein exaktes Schadensdatum festzulegen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 stellte die Wehrbereichsverwaltung West fest, dass die bei dem Kläger festgestellten - im Einzelnen beschriebenen - Gesundheitsstörungen nicht Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetzt (SVG) seien und ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG daher nicht bestehe. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Bescheid vom 21. Juni 2007 zurück. Auf die daraufhin vom Kläger vor dem Sozialgericht Münster erhobene Klage wurde die Beklagte mit Urteil vom14. Februar 2008 verurteilt, das im September/Oktober 2003 eingetretene Ereignis als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Mit "Ausführungsbescheid" vom 27. Mai 2008 erkannte die Wehrbereichsverwaltung West darauf hin die bei dem Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen
"Funktionsminderung für grobmotorische und feinmotorische Handtätigkeiten rechts, einschließlich des rechten Unterarms mit Beuge- und Streckdefizit aller Langfinger, chronische Ellennervenneuropathie im Ellenbogenbereich mit Sensibilitätsausfall am ellenseitigen Handstrahl. Motorische Teilschädigung des Speichennerven"
als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG an.
Bereits zuvor war der Kläger mit Verfügung vom 20. Juni 2007 aufgrund des truppenärztlichen Gutachtens von März 2007 (Veränderungen im Bereich der Finger und der Handwurzel sowie Muskel und Sehnen) mit Ablauf des 30. September 2007 in den Ruhestand versetzt worden. Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14. Februar 2008 an die Wehrbereichsverwaltung West und bemängelte die fehlende Umsetzung dieses Urteils. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass die durchgeführte vorläufige Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge den Dienstunfall nicht berücksichtige.
Im Rahmen einer internen Prüfung aufgrund einer Eingabe des Klägers an den Wehbeauftragten des Deutschen Bundestages gelangte die Wehrbereichsverwaltung West am 21. Januar 2009 zu dem Ergebnis, dass die zur Dienstunfähigkeit führenden Gesundheitsbeschädigungen nicht die Folge eines Unfallereignisses im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SVG seien.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2009 setzte die Wehrbereichsverwaltung West die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 aufgrund einer Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung neu fest.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus: In der vorgenommenen Berechnung sei die bei ihm eingetretene Nervenschädigung, die aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers bei dem operativen Eingriff am 1. Juli 2005 entstanden sei, nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus stehe im aufgrund des erlittenen Dienstunfalls auch Unfallruhegehalt zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Festsetzung der Versorgungsbezüge bei einer Versetzung in den Ruhestand infolge einer durch eine Wehrdienstbeschädigung hervorgerufenen Dienstunfähigkeit werde durch das Ausmaß der als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Schädigungsfolgen nicht berührt. Eine eventuelle Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung hätte für die Bemessung der Versorgungsbezüge keine Bedeutung. Die Gewährung des Unfallruhegehaltes komme nur in Betracht, wenn ein Dienstunfall vorliege. Im Falle des Klägers sei die tatbestandliche Voraussetzung der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit nicht erfüllt. Als erwiesen gelten könne insoweit lediglich, dass der Kläger sich im September/Oktober 2003 während des Dienstes beim Transport eines schweren Messgerätes eine Verletzung des rechten Unterarms zugezogen habe. Es lasse sich aber nicht feststellen, an welchem konkreten Tag sich dieses schädigende Ereignis zugetragen habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein Dienstunfall im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 SVG vorliege. Dem stehe auch die Entscheidung des Sozialgerichts Münster vom 14. Februar 2008 nicht entgegen, weil eine taggenaue Bestimmbarkeit des Unfallzeitpunkts für das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne der 2. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG nicht ausdrücklich erforderlich sei.
Daraufhin hat der Kläger am 04. Juni 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der erlittene Dienstunfall sei zeitlich und örtlich bestimmbar. Das Datum des 11. August 2003 sei ihm durch eine Mitarbeiterin mitgeteilt worden, die auf seine Nachfrage in der G-Karte nach einem Unfall mit dem Stichwort "rechter Arm" nachgeschaut habe. Im August 2003 habe er allerdings eine vollkommen unerhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung (verstauchter Daumen) erlitten. Die Verwechslung zwischen den zwei Unfallgeschehen sei dadurch ans Licht gekommen, dass der Zeuge I. , der ihn im Unfallzeitpunkt September/Oktober 2003 begleitet habe, sich in dem Zeitpunkt des 11. August 2003 im Urlaub befunden habe. Im Übrigen seien seine Angaben glaubhaft. Dies werde durch das psychiatrische Gutachten vom 10. April 2006 bestärkt. Die Angaben zum Unfallzeitpunkt im Rahmen der jeweiligen ärztlichen Berichte seien deckungsgleich mit seinen Angaben. Hinzuweisen sei insbesondere auf den Bericht des Bundeswehrkrankenhauses Hamm vom 13. November 2003. Dieser sei kurz nach dem Unfallgeschehen erstellt worden. Er habe in dessen Rahmen den Unfallzeitpunkt mit September 2003 angegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 zu verpflichten, den Ende September/Anfang Oktober 2003 am Eingang des Kalibrierbunkers auf dem Flugplatz des Fluglehrzentrums F-4F in Hopsten/Dreierwalde erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen und ihm für die Zeit ab 01. Oktober 2007 Unfallruhegehalt gemäß § 27 SVG i. V. m. § 36 BeamtVG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus: Es fehle unter Berücksichtigung des Klägervortrags an der zeitlichen Bestimmbarkeit des Ereignisses. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Zeitraum von einem Tag, an dem das Ereignis stattgefunden habe und der datumsmäßig eindeutig bestimmbar sein müsse, noch ausreichend, um die Voraussetzung der zeitlichen Bestimmbarkeit zu erfüllen. Ein längerer für das Unfallereignis in Betracht kommender Zeitraum genüge dem Erfordernis der zeitlichen Bestimmbarkeit nicht. Das gelte auch dann, wenn der Zeitraum nach einem Anfangs- und Schlusstag bestimmt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; dieser hat Anspruch auf (I.) Anerkennung des Ende September/Anfang Oktober 2003 erlittenen Unfalls als Dienstunfall wie auch auf (II.) Gewährung eines Unfallruhegehalts nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 BeamtVG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
I. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; der Kläger hat Ende September/Anfang Oktober 2003 einen Dienstunfall einen Dienstunfall erlitten.
Dass sich das von dem Kläger geltend gemachte Unfallereignis so wie von ihm beschrieben zugetragen hat, steht nicht im Streit. Das Unfallereignis wird im Widerspruchsbescheid vielmehr ausdrücklich zugestanden. Die Beklagte sieht - lediglich - das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Bestimmbarkeit des Unfallereignisses als nicht erfüllt an, weil sich der konkrete Tag des schädigenden Ereignisses nicht feststellen lässt und dies zu Lasten des Klägers gehe.
Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. In der Tat lässt sich der genaue Tag des schädigenden Ereignisses nicht mehr konkret feststellen. Nach den Angaben des Klägers, des Zeugen I. und den in den verschiedenen ärztlichen Unterlagen aufgenommenen Angaben lässt sich das Ereignis indes auf den Zeitraum Ende September/Anfang Oktober 2003 eingrenzen. Insoweit ist namentlich die Einlegekarte zur G-Karte des Klägers in den Blick zu nehmen. Nach den entsprechenden Eintragungen vom 24. Oktober 2003 klagte er damals seit drei bis vier Wochen über Schmerzen im rechten Arm auf Grund eines Anpralltraumas im rechten Ellenbogen. Es wurde die Differenzialdiagnose "Zustand nach Prellung" gestellt. Danach hat der Kläger den Unfall Ende September/Anfang Oktober 2003 - in Ausübung des Dienstes - erlitten. Dem Erfordernis der zeitlichen Bestimmbarkeit ist damit in hinreichender Weise genüge getan. Denn der genaue Zeitpunkt des Unfalls braucht, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass die Schädigung innerhalb eines kurzen Zeitraumes eingetreten ist, nicht festzustehen. Der insoweit dem Merkmal der Plötzlichkeit noch genügende Zeitraum einer Dienstschicht ist hier ersichtlich nicht überschritten.
Vgl. Fürst, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), § 31 BeamtVG, Rdnr. 12.
Eine andere Bewertung ist auch nicht etwa unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 2 B 46/05 - angezeigt. In dieser wie in zahlreichen anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und auch anderer Obergerichte
- vgl. nur die Nachweise bei Fürst, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 13 -
geht es um die Problematik der zeitlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses bei Infektionen. Weil es für die zeitliche Bestimmbarkeit nicht genügt, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt, reicht es nach dieser Rechtsprechung bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Unfall zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst in dem Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81/08 - (unter: juris.de) - in einem Streit um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall - die insoweit maßgeblichen Erwägungen nochmals wie folgt konkretisiert:
"Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dienst es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich sind. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 32 ff. BeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein."
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Verwechslung mit einem anderen - nicht dem Dienst zuzurechnenden - Ereignis ist nach den vorliegenden Erkenntnissen ausgeschlossen. Dies wird auch von der Beklagten nicht anders gesehen.
II. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt zu. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sind auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält der Beamte Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist.
Hier hat der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - einen Dienstunfall im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SVG erlitten. Er ist auch infolge des Dienstunfalls, d. h. wegen der hierdurch erlittenen Gesundheitsschädigung dienstunfähig geworden und wegen der durch den Dienstunfall bedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Ob und inwieweit die beiden im Mai 2004 und im Juli 2005 erfolgten Operationen insoweit von Einfluss waren, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist der Dienstunfall als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne für die zur Dienstunfähigkeit und zu der Zurruhesetzung führende Funktionsbeeinträchtigung des rechten Arms und der rechten Hand anzusehen. Anknüpfungspunkte für ein im Vordergrund stehendes anlagebedingtes Leiden sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.