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Verwaltungsgericht Münster·5 K 105/15·02.12.2015

Soldatenversorgung: Erhöhungszeit nach SKPersStruktAnpG bei Militärmusik-Offizier

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Berufssoldat des Militärmusikdienstes, begehrte höhere Versorgungsbezüge durch eine längere ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund einer anders zu berechnenden Erhöhungszeit nach § 7 Abs. 1 SKPersStruktAnpG. Streitpunkt war, ob mangels besonderer Altersgrenze § 7 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG (allgemeine Altersgrenze) anzuwenden sei. Das VG Münster wies die Klage ab, weil für Offiziere des Militärmusikdienstes ab 2013 die besondere Altersgrenze von 62 Jahren nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG gilt. Die Erhöhungszeit sei daher zutreffend nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG bis zum Erreichen dieser besonderen Altersgrenze berechnet worden.

Ausgang: Klage auf höhere Versorgungsbezüge wegen abweichender Erhöhungszeitberechnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhöhungszeit nach § 7 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bestimmt sich nach Satz 1, wenn für die betroffene Berufssoldatin oder den betroffenen Berufssoldaten eine besondere Altersgrenze nach dem Soldatengesetz gilt.

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Für Offiziere in der Laufbahn des Militärmusikdienstes der Bundeswehr gilt ab dem 1. Januar 2013 als besondere Altersgrenze die Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SG); bis zum 31. Dezember 2012 ist nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 SG keine besondere Altersgrenze festgesetzt.

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§ 45 Abs. 4 SG begründet keine individuellen Altersgrenzen und modifiziert die gesetzlichen besonderen Altersgrenzen nicht, sondern richtet sich als Steuerungsvorgabe an die militärische Personalführung zur Erreichung eines durchschnittlichen Zurruhesetzungsalters.

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Eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der besonderen Altersgrenze für Offiziere des Militärmusikdienstes ab 2013 besteht nicht, wenn die Altersgrenze gesetzlich ausdrücklich in § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG festgelegt ist.

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Die Erhöhungszeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG umfasst den Zeitraum von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Soldat ohne die Ruhestandsversetzung frühestens wegen Erreichens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze hätte in den Ruhestand versetzt werden können (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SG).

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 SKPersStruktAnpG§ 45 Abs. 2 Soldatengesetz (SG)§ 96 Abs. 2 Nr. 3 lit. bb) SG§ 96 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG§ 96 Abs. 1 SG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am      00.00.0000 geborene Kläger trat 1990 in die Bundeswehr ein und wurde am        00.00.0000 zum Berufssoldaten ernannt. Er bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines G.                 (Besoldungsgruppe A 14) in der Laufbahn des Militärmusikdienstes. Mit Ablauf des    00.00.0000 wurde der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG) in den Ruhestand versetzt.

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Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 setzte die Bundesfinanzdirektion T.       (Bundesfinanzdirektion) die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Hierbei setzte sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 28 Jahren und 363 Tagen (28,99 Jahre) und einen Ruhegehaltssatz von 52,60 v. H. fest. Im Rahmen der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte die Bundesfinanzdirektion als Erhöhungszeit nach § 7 Abs. 1 SKPersStruktAnpG den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. September 2019.

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Unter dem 2. Juli 2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er – soweit für dieses Verfahren von Interesse – aus, dass für ihn als Offizier in der Laufbahn des Militärmusikdienstes eine andere Altersstufe als die zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit herangezogene allgemeine Altersstufe für Berufssoldaten gelte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 half die Bundesfinanzdirektion dem Widerspruch in Bezug auf die Berechnung der besonderen Altersgrenze ab und wies ihn darüber hinaus zurück. Zur Begründung führte sie aus, für den Kläger gelte die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) in der derzeit gültigen Fassung; dem Vorbringen des Klägers, die Erhöhungszeit nach der allgemeinen Altersgrenze zu berechnen, könne daher nicht gefolgt werden; jedoch sei bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Erhöhungszeit nach § 7 Abs. 1 SKPersStruktAnpG nicht korrekt festgesetzt worden; irrtümlicherweise sei die Altersgrenze nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 lit. bb) SG bestimmt worden; daher könne dem Widerspruch im Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des § 96 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG abgeholfen werden.

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Mit Bescheid vom 30. März 2015 setzte die Bundesfinanzdirektion „in Ausführung an die Widerspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2014“ eine ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers von 31 Jahren und 121 Tagen (31,33 Jahre) und einen Ruhegehaltssatz von 56,20 v. H. fest. Im Rahmen der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte die Bundesfinanzdirektion als Erhöhungszeit nach § 7 Abs. 1 SKPersStruktAnpG den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Januar 2022.

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Der Kläger hat bereits am 19. Januar 2015 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es sei offen und gesetzlich nicht geregelt, welche besondere Altersgrenze für Generäle des Militärmusikdienstes der Bundeswehr ab 2013 maßgeblich sei; auch bei Offizieren, die nach dem 31. Dezember 2012 in den Ruhestand versetzt würden, gelte keine besondere Altersgrenze; insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die dahingehend zu schließen sei, dass gemäß § 96 Abs. 1 SG für diese Offiziere eine besondere Altersgrenze zu ermitteln sei durch Anhebung der allgemeinen Altersgrenze; hieraus ergebe sich für ihn eine allgemeine Altersgrenze von 64,5 Jahren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion T.       vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014, konkretisiert durch den Bescheid vom 30. März 2015, zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 33 Jahren und 302 Tagen (33,83 Jahre) und eines Ruhegehaltssatzes von 60,68 v. H. festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion T.       vom 24. Juni 2014 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014, konkretisiert durch den Bescheid vom 30. März 2015, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer höheren als der festgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 31 Jahren und 121 Tagen (31,33 Jahre) und eines höheren als des festgesetzten Ruhegehaltssatzes von 56,20 v. H. festgesetzt werden.

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Zwischen den Beteiligten steht in diesem Verfahren allein die im Rahmen der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigende Erhöhungszeit nach § 7 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in Streit. Die Bundesfinanzdirektion hat hierbei in rechtmäßiger Weise Satz 1 der Vorschrift herangezogen – 1. – sowie die sich daraus ergebende Erhöhungszeit korrekt ermittelt – 2. – .

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1. Die Bundesfinanzdirektion hat bei der Ermittlung der Erhöhungszeit zu Recht § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG und nicht Satz 2 herangezogen.

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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG erhöht sich im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG).

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Die Erhöhungszeit ist vorliegend nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG und nicht nach Satz 2 zu ermitteln, weil für den mit Ablauf des 30. Juni 2014 auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Kläger die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG gilt; es liegt hingegen kein Fall des § 96 Abs. 2 Nr. 1 SG vor.

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a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften gilt für Offiziere des Militärmusikdienstes – wie den Kläger – bis zum 31. Dezember 2012 zunächst keine besondere Altersgrenze (vgl. § 96 Abs. 2 Nr. 1 SG), ab dem 1. Januar 2013 dann als besondere Altersgrenze die Vollendung des 62. Lebensjahres (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG).

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Nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG in der hier anzuwendenden, ab dem 12. Februar 2009 gültigen Fassung wird als besondere Altersgrenze der Berufssoldaten festgesetzt die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere; in § 45 Abs. 1 Nr. 1 SG werden u. a. genannt die Offiziere in der Laufbahn des Militärmusikdienstes der Bundeswehr, zu denen der Kläger gehört. Nach der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 Nr. 1 SG werden abweichend von § 45 Abs. 2 SG die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt: für u. a. Offiziere in der Laufbahn des Militärmusikdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt.

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Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers,

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vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 174 f.,

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und findet zugleich seine Bestätigung in dem systematischen Zusammenhang mit der parallel erfolgten Anhebung der allgemeinen Altersgrenze für u. a. Offiziere in der Laufbahn des Militärmusikdienstes der Bundeswehr von der Vollendung des 62. auf die Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 45 Abs. 1 SG in der bis zum 11. Februar 2009 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 1 SG in der ab dem 12. Februar 2009 gültigen Fassung). Nach der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 1 SG setzt die Anhebung der allgemeinen Altersgrenze nämlich erst ab dem Jahr 2013 ein, so dass bis zum 31. Dezember 2012 kein Bedürfnis für eine Festsetzung der Vollendung des 62. Lebensjahres als besondere Altersgrenze bestand.

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Vgl. Hucul, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 96 Rn. 14; BT-Drs. 16/7076, S. 175.

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Das Ergebnis der vorstehenden Überlegungen lässt sich im Übrigen auch der vom Kläger im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014 vorgelegten Tabelle entnehmen (vgl. Bl. 35, Heft 1).

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b) Die Vorschrift des § 45 Abs. 4 SG in der ab dem 12. Februar 2009 gültigen Fassung ändert an der Festsetzung der besonderen Altersgrenzen nach § 45 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 2 SG nichts.

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Hiernach liegt das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

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Die Norm legt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keine Altersgrenzen für einzelne Berufssoldaten fest oder modifiziert diese. Die Regelung versteht sich vielmehr vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Anpassung der gesetzlichen Altersgrenzen auf eine durchgängige, auf den Anhebungen durch das Versorgungsreformgesetz 1998 aufbauende Erhöhung um zwei Jahre verzichtet hat, um unter flexibler Nutzung der Zeitspanne zwischen besonderer Altersgrenze (frühestmöglicher Zeitpunkt) und allgemeiner Altersgrenze bedarfs- und strukturgerechte Entscheidungen zu ermöglichen. Um jedoch Wirkungsgleichheit mit der Erhöhung des Renteneintrittsalters und den Steigerungen im Beamtenbereich sicherzustellen, gibt § 45 Abs. 4 SG vor, ab 2024 ein durchschnittliches Zurruhesetzungsalter zu erreichen, das um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 liegen muss. Die Vorschrift richtet sich demnach an die militärische Personalführung und gibt dieser vor, die Spanne zwischen besonderer und allgemeiner Altersgrenze in entsprechender Weise zu nutzen.

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Vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 45 Rn. 30 ff.; BT-Drs. 16/7076, S. 175.

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c) Nach dem Vorstehenden kann auch der weiteren Rechtsauffassung des Klägers nicht beigetreten werden, dass eine planwidrige Regelungslücke im Hinblick auf eine besondere Altersgrenze für u. a. Offiziere in der Laufbahn des Militärmusikdienstes der Bundeswehr ab 2013 bestehe, die durch entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SG zu schließen sei.

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2. Die sich aus der Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG ergebende Erhöhungszeit – 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2022 – hat die Bundesfinanzdirektion in dem den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 konkretisierenden Bescheid vom 30. März 2015 zutreffend ermittelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.